Muss die Person als Untermieter überhaupt noch Rundfunkgebühren bezahlen?
Rundfunkgebühren ja (bis Ende 2012, soweit ein anmeldepflichtiges Gerät vorhanden ist), Rundfunkbeitrag nein. Dass für einen untervermieteten Wohnungsteil kein separater Rundfunkbeitrag zu zahlen ist, müsste klar sein, solang kein separater Eingang existiert (beitragspflichtig ist effektiv die Wohnungstür). Ich würd aber auch sagen, dass selbst dann keine Beitragspflicht besteht, wenn für die Wohnung ansonsten niemand (voll) zahlt. In § 3 Abs. 1 RBStV steht dazu
"nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann". Das "andere" drückt meines Erachtens aus, dass der Wohnungsteil nicht als Teil der Wohnung im Sinn des RBStV verstanden werden kann. Damit ist der Untermieter nicht Inhaber einer Wohnung im Sinn des RBStV und folglich kein Beitragsschuldner.
Nebenbei bemerkt wär damit eine teils leerstehende untervermietete Wohnung ein Schlupfloch.
Wie teilt Person H das ggf. dem Beitragsservice mit, damit die das auch kapieren? So einfach werden die Person H wohl nicht aus der Zahlungspflicht entlassen wollen....
Falls H bisher zahlt, schriftlich abmelden, wozu der "begründende Lebenssachverhalt" in "typisierter Form" anzugeben ist. Ich würd ihnen als Begründung nur schreiben: "Auszug aus Wohnung W ohne Bezug einer anderen Wohnung im Sinn des RBStV". Wenn ihnen das nicht reicht, können sie nachfragen. Wenn sie das mit der Untermiete erfahren, werden sie vermutlich nach der Beitragsnummer des Hauptmieters fragen. Würd ich ihnen mit obiger Begründung verweigern; die geht H nichts an und den Beitragsservice erstrecht nicht. Außerdem würd sich H mit der Verknüpfung zu so einer Beitragsnummer effektiv zum Beitragsschuldner erklären.
Ohne Beitragsnummer (eventuell auch mit) wirds aber nach einer melderechtlichen Ummeldung ziemlich sicher einen neuen Bettelbrief geben. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt muss H dann nachweisen, dass sie nicht Inhaberin einer Wohnung ist. Eventuell sind sie mit einem Untermietvertrag zufrieden (wozu erfahrungsgemäß ein Einschreiben mit Rückschein oder mindestens ein Fax dazu erforderlich ist, damit das nicht in der Rundablage landet). Weitere Beweise können sie fordern, bis es ein Gericht für übertrieben hält.