Heute morgen kam mir der Geistesblitz - ich hatte gut geschlafen, dass ich wohl den Aussagen des Herrn Dr. Hahn auf den Leim gegangen bin!
Der Geistesblitz war die Frage, wie kann das Stück Papier bzw. der Text auf dem Papier wissen, um was für einen Rundfunkbeitrag es sich handelt? Es gibt nur das wieder, was durch Handeln einer Person zustande gekommen ist.
Auch wenn meine Überlegungen von gestern (26.08. siehe vorherigen Beitrag) nicht ganz daneben lagen, ist bei allem drehen und wenden die Zahlungsaufforderung, Beitragsbescheid, Widerspruchsbescheid - Stattgabe des Widerspruchs - alles korrekt verlaufen.
Die Adresse Herrn Höckers ist eine Privatadresse (*), das Teilnehmerkonto lautet auf die Privatadresse - ist also privat, der Rundfunkbeitrag wird mit 53,94 Euro angegeben, was dem Satz für eine Wohnung entspricht! Und der Beitrag ändert nichts an der Möglichkeit, dass der Beitragsservice durch Unterlassung von Herrn Höcker, das er ein geschäftlich genutztes Gerät als solches nicht angemeldet oder angemeldet hat bzw. er durch Nichtstun dafür gesorgt hat, dass der Beitragsservice ihn mit 53,94 Euro belastet.
(*)Somit spielt es doch überhaupt keine Rolle mehr, dass Herr Dr. Hahn ihm nun einen 'neuen' Beitragsbescheid auf seine Wohnung ausstellen will, wenn Adresse, Teilnehmerkonto und der Rundfunkbeitrag von 53,94 Euro schon auf dem bisherigen Papier gestanden haben!! Auch wenn 'gedanklich' angenommen man sich in der Adresse als Betriebsstätte getäuscht haben mag aufgrund des betrieblich genutzten Empfangsgerätes, bleibt alles beim alten!!
Welche Inhaltsangaben soll den der neue Beitragsbescheid haben, was der bisherige nicht hatte? Wohnadresse von Herrn Höcker, Teilnehmernummer und Rundfunkbeitrag 53,94 Euro bleiben doch gleich? Alles andere ist doch wurst und nur Gedankenspielerei?
Somit spielt auch die Überlegung keine Rolle mehr, was vor dem 01.01.2013 angemeldet war oder nicht. Die drei Faktoren 'Privatadresse, Teilnehmernummer (egal ob privat oder betrieblich, dem Papier ist das wurst) und der Beitrag von 53,94 Euro sind gegeben.
INTERESSANT ist doch die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid! Die Stattgabe beruht auf der Entscheidung des Artikels 4. Staatsvertrag (es ist doch vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auszugehen) Befreiung von der Beitragspflicht, Ermäßigung. Hat Herr Höcker einen Antrag gestellt bzw. welcher von den Absätzen trifft auf ihn zu?
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)
Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)