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Autor Thema: Widerspruch stattgegeben  (Gelesen 80797 mal)

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Re: Widerspruch stattgegeben
#75: 21. August 2013, 19:06
...
Das wird dann wohl ein weiterer Indiz dafür sein, dass man ihn möglichst lange raushalten möchte.
Eine Klage von Herrn Höcker ist einfach nicht erwünscht...

Genau das ist auch mein Eindruck.

Ich stelle mir vor, wie die Briefe von "heißen Kandidaten" umgeleitet werden und
besonders behandelt werden. Die "normalen Sachbearbeiter" befassen sich nicht
damit. Und Höcker gehört sicher zu diesen "heißen, umgeleiteten Kandidaten". Eine
Runde aus Rechtsexperten und Inkasso-Erfahrenen berät, wie man mit
solchen "heißen Kandidaten" umgeht.

Die Strategie scheint zu sein, die Auseinandersetzung mit solchen Kandidaten,
die in einer langen gerichtlichen Konfrontation bestehen wird, ggf. zu vermeiden oder
möglichst lang in die Zukunft zu schieben.

Der Grund ist: Der Ausgang so eines Verfahrens ist offen. Man ist sich beim ÖRR
und seinem Beitragsservice nicht sicher, ob man die Verfahren gewinnen wird - es
sind da zuviele Gutachten und Experten unterwegs. Das könnte gefährlich werden.

Ein Verlieren - selbst in der ersten Instanz - könnte als Präzendenzfall gewertet
werden und eine Lawine auslösen. Insbesondere bei so medienwirksamen Leuten
wie Höcker ... also die ÖRR-ler haben schon ganz schön Muffensausen!






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Re: Widerspruch stattgegeben
#76: 21. August 2013, 19:16
Die Strategie scheint zu sein, die Auseinandersetzung mit solchen Kandidaten,
die in einer langen gerichtlichen Konfrontation bestehen wird, ggf. zu vermeiden oder
möglichst lang in die Zukunft zu schieben.

Der Grund ist: Der Ausgang so eines Verfahrens ist offen. Man ist sich beim ÖRR
und seinem Beitragsservice nicht sicher, ob man die Verfahren gewinnen wird - es
sind da zuviele Gutachten und Experten unterwegs. Das könnte gefährlich werden.


Das selbe vermute ich auch.
Die müssen sich vermutlich erst die richtigen Richter erkaufen oder bedrohen, evtl auch einlullen oder sonst irgendwas anbieten.

Es wäre nur zu verwunderlich, wenn der Fall Rundfunkbeitrag vor dem Verwaltungsgericht landet, in dem Kirchhofs Frau sitzt, die ja für sowas zuständig ist.
Dann geht es in die Höchste Instanz und landet vorm Bundesverfassungsgericht bei Ferdinand Kirchhof selbst, wo das Urteil ebenfalls bestätigt wird!?!?!
Auf so etwas warten die sicher und zur Not schaffen die sich einen künstlichen Fall.
Zutrauen tu ich denen nach unseren bisherigen Erfahrungen, deren Lügen, Volksverrat etc alles!

Wir wissen zu viel und es sind zu viele, die zu viel wissen.


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Den Wahrheitsgehalt meiner Beiträge empfehle ich jedem in Eigenrecherche zu prüfen und sich eine eigene Meinung zu bilden.
Ich übernehme keine Verantwortung für negative Folgen, die für das folgen meiner Meinung entstehen könnten.

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Re: Widerspruch stattgegeben
#77: 22. August 2013, 09:38
...Eine Klage von Herrn Höcker ist einfach nicht erwünscht...



Da es sich ja bei dem Verwaltungsgerichtsprozess nicht um eine Verhandlung nach dem Jugendstrafrecht handelt und damit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wäre der Saal auf den Zuschauerrängen so voll, dass damit die Einschaltquoten sämtlicher ÖRR-Kanäle getoppt würden.

Und das wollen die bestimmt nicht.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Widerspruch stattgegeben
#78: 22. August 2013, 11:10
Da es sich ja bei dem Verwaltungsgerichtsprozess nicht um eine Verhandlung nach dem Jugendstrafrecht handelt und damit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, wäre der Saal auf den Zuschauerrängen so voll, dass damit die Einschaltquoten sämtlicher ÖRR-Kanäle getoppt würden.

Dazu müsste es aber erstmal eine mündliche Verhandlung geben.


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Re: Widerspruch stattgegeben
#79: 22. August 2013, 13:24
In der Regel werden die Fälle, die ohne mündliche Verhandlung abgearbeitet werden, nur direkt vom Richtertisch aus entschieden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind bzw. das u. U. auch beantragt haben.


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Re: Widerspruch stattgegeben
#80: 22. August 2013, 13:26
In der Regel werden die Fälle, die ohne mündliche Verhandlung abgearbeitet werden, nur direkt vom Richtertisch aus entschieden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind bzw. das u. U. auch beantragt haben.

Zur Ergänzung:

§ 101 VWGO:

[Grundsatz der mündlichen Verhandlung].
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Widerspruch stattgegeben
#81: 22. August 2013, 14:42
In der Regel werden die Fälle, die ohne mündliche Verhandlung abgearbeitet werden, nur direkt vom Richtertisch aus entschieden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind bzw. das u. U. auch beantragt haben.

Vorausgesetzt, es kommt überhaupt zu einer Kammerentscheidung (bei den ersten Verfahren wahrscheinlich, aber wenn es erstmal ähnlich entschiedene Präzedenzfälle gibt, nicht mehr). Eine mündliche Verhandlung erhöht auch das Kostenrisiko; deshalb verzichten viele drauf.


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Re: Widerspruch stattgegeben
#82: 22. August 2013, 18:04
Ich glaube nicht, dass es sich um ein Betriebsstätten Konto handelt.

2. Der Satz: "Die Staffelübersicht zu den Rundfunkbeiträgen für Betriebsstätten finden Sie auf der Rückseite" ist ein Standardsatz unter jedem Bescheid, oder?

Ja, das ist bei Schreiben an mich (Hessen) auch hinten drauf abgedruckt.


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Re: Widerspruch stattgegeben
#83: 26. August 2013, 16:20
Hallo,

habe mir gründlich die ganzen 6 Seiten durchgelesen und auch die vielen vielen Spekulationen. Gut, damit kann man schon seine Tage verbringen.

Ich sehe so, dass dem Beitragsservice ein Fehler unterlaufen ist! Herr Höcker schreibt ja von dem Autoradio, das als gewerblich gemeldet ist bzw. eingestuft wurde. Danach hätte Herr Höcker - auch wenn es unter seiner privaten Teilnehmernummer geschah - eigentlich nach der Betriebstättenabgabe die Zahlungsaufforderung erhalten müssen. Da eine Betriebstätte bis zu 8 Personen und einem freien KFZ einen Beitrag von 5,99 Euro zu entrichten hat - und da spekuliere ich mal nicht, wieviel Mitarbeiter Herr Höcker vor dem 31.12.2012 und danach hat(te) - sind die Forderungen von 53,94 Euro natürlich falsch! Das stellt Dr. Hahn auch so dar, wie Herr Höcker richtig feststellt hat. Und das hat man nun erkannt.

ABER, so ganz stimmig ist das auch nicht von Dr. Hahn. Der Beitragsbescheid ist ja bereits auf den Beitrag von 53,94 Euro ausgestellt. Gut, wenn Herr Höcker nichts unternommen hat, dann hat man ihn auf die 53,94 Euro angesetzt, beim Übergang in 2013.  Und das bedeutet, dass das bisherige betriebsbedingte Gerät durch den neuen RBStV herausfällt, weil der RBStV sich nicht mehr auf Geräte bezieht, sondern auf beitragspflichtige Wohnung. Wenn Herr Höckers Wohnung nicht als Betriebsstätte angemeldet ist, handelt es sich um eine Wohnung. Da die Wohnung bisher nicht als beitragspflichtige Wohnung gemeldet war, sondern als gebührenpflichtiges Arbeitsgerät (bis 2012) bzw. als beitragspflichtige Betriebsstätte (ab 2013), holen die das jetzt nach.

So hat Herr Höcker richtig erkannt, dass sein in der Wohnung befindliches Gerät nicht beitragspflichtig ist.

So, ich hoffe nicht allzu verwirrend geschrieben zu haben und alles so lange gedreht habe, dass es doch nicht verwirrend klingt.


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Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

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Re: Widerspruch stattgegeben
#84: 27. August 2013, 10:34
Heute morgen kam mir der Geistesblitz - ich hatte gut geschlafen, dass ich wohl den Aussagen des Herrn Dr. Hahn auf den Leim gegangen bin!

Der Geistesblitz war die Frage, wie kann das Stück Papier  bzw. der Text auf dem Papier wissen, um was für einen Rundfunkbeitrag es sich handelt? Es gibt nur das wieder, was durch Handeln einer Person zustande gekommen ist.

Auch wenn meine Überlegungen von gestern (26.08. siehe vorherigen Beitrag) nicht ganz daneben lagen, ist bei allem drehen und wenden die Zahlungsaufforderung, Beitragsbescheid, Widerspruchsbescheid - Stattgabe des Widerspruchs - alles korrekt verlaufen.

Die Adresse Herrn Höckers ist eine Privatadresse (*), das Teilnehmerkonto lautet auf die Privatadresse - ist also privat,  der Rundfunkbeitrag wird mit 53,94 Euro angegeben, was dem Satz für eine Wohnung entspricht! Und der Beitrag ändert nichts an der Möglichkeit, dass der Beitragsservice durch Unterlassung von Herrn Höcker, das er ein geschäftlich genutztes Gerät als solches nicht angemeldet oder angemeldet hat bzw. er durch Nichtstun dafür gesorgt hat, dass der Beitragsservice ihn mit 53,94 Euro belastet.

(*)Somit spielt es doch überhaupt keine Rolle mehr, dass Herr Dr. Hahn ihm nun einen 'neuen' Beitragsbescheid auf seine Wohnung ausstellen will, wenn Adresse, Teilnehmerkonto und der Rundfunkbeitrag von 53,94 Euro schon auf dem bisherigen Papier gestanden haben!!  Auch wenn 'gedanklich' angenommen man sich in der Adresse als Betriebsstätte getäuscht haben mag aufgrund des betrieblich genutzten Empfangsgerätes, bleibt alles beim alten!!

Welche Inhaltsangaben soll den der neue Beitragsbescheid haben, was der bisherige nicht hatte? Wohnadresse von Herrn Höcker, Teilnehmernummer und Rundfunkbeitrag 53,94 Euro bleiben doch gleich? Alles andere ist doch wurst und nur Gedankenspielerei?

Somit spielt auch die Überlegung keine Rolle mehr, was vor dem 01.01.2013 angemeldet war oder nicht. Die drei Faktoren 'Privatadresse, Teilnehmernummer (egal ob privat oder betrieblich, dem Papier ist das wurst) und der Beitrag von 53,94 Euro sind gegeben.

INTERESSANT ist doch die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid! Die Stattgabe beruht auf der Entscheidung des Artikels 4. Staatsvertrag (es ist doch vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auszugehen) Befreiung von der Beitragspflicht, Ermäßigung. Hat Herr Höcker einen Antrag gestellt bzw. welcher von den Absätzen trifft auf ihn zu?


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Re: Widerspruch stattgegeben
#85: 27. August 2013, 13:15
[...] wie kann das Stück Papier  bzw. der Text auf dem Papier wissen, um was für einen Rundfunkbeitrag es sich handelt?

...z.B. durch die "Bezeichnung" in der Auflistung der Beträge: "§14 Abs. 4 RBStV"
"§14 Abs. 4 RBStV" bezieht sich auf "Übergangsbestimmungen"
http://www.swr.de/-/id=11576220/property=download/nid=7687256/1m4aav5/index.pdf
§14 Abs 4 RBStV sagt:
Zitat
(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrages zu entrichten. Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen hat.

Für mich erklärt es sich so:
Der Bescheid lautet über eine bis dato nicht angemeldete und daher auf Vermutung beruhend *festgesetzte* Betriebsstätte/ Wohnung mindestens in "Höhe eines Rundfunkbeitrages".

Im Übrigen wird in einer Zusatzbemerkung explizit auf die Staffelübersicht für Betriebsstätten auf der Rückseite verwiesen.
Auch dieser explizite Verweis fehlt üblicherweise bei Bescheiden für Wohnungen.


Welche Inhaltsangaben soll den der neue Beitragsbescheid haben, was der bisherige nicht hatte? Wohnadresse von Herrn Höcker, Teilnehmernummer und Rundfunkbeitrag 53,94 Euro bleiben doch gleich? Alles andere ist doch wurst und nur Gedankenspielerei?

Der neue Bescheid könnte/ wird z.B. den Zusatz/ die Bezeichnung enthalten:
"Rundfunkbeitrag für 1 Wohnung"

siehe Beispiele:
1. Bescheid
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/04/offizieller-gebuhren-beitragsbescheid.html

2. Bescheid
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/08/2-offizieller-gebuhren-beitragsbescheid.html


INTERESSANT ist doch die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid! Die Stattgabe beruht auf der Entscheidung des Artikels 4. Staatsvertrag (es ist doch vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auszugehen) Befreiung von der Beitragspflicht, Ermäßigung. Hat Herr Höcker einen Antrag gestellt bzw. welcher von den Absätzen trifft auf ihn zu?

Nein, es ist eben leider *NICHT* vom "RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag" auszugehen.
Der "Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland" ist *NICHT* der "RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag"!

Der "Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland" ist ein eigenständiger, übergeordneter Vertrag innerhalb des undurchsichtigen Dickichts der verschiedenen Staatsverträge...

"Rundfunkstaatsvertrag"
http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag

"Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland"
- in der Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags
http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-12/materialien/
- in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags
http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-15/

Verwirrend ist allerdings, dass im "Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland" der aktuellen Fassung, dem eigentlichen "Rundfunkstaatsvertrag" überhaupt keine "Artikel" mehr, sondern nur "Abschnitte" existieren.

Der Verweis darauf ist also alles andere als klar und leicht verständlich.

vgl. auch noch mal die Ausführungen von themob
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6571.msg49544.html#msg49544

Der Stattgabe des Widerspruchs, als Rechtsgrundlage den Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk aufzuführen (Artikel 4 war früher Rundfunkgebührenstaatsvertrag) und heißt heute einfach nur Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, bedeutet global, dass die Rechtsgrundlage der gesamte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist.


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Re: Widerspruch stattgegeben
#86: 27. August 2013, 18:21
Zitat @Bürger, heute 13:15 Uhr:
Im Übrigen wird in einer Zusatzbemerkung explizit auf die Staffelübersicht für Betriebsstätten auf der Rückseite verwiesen.
Auch dieser explizite Verweis fehlt üblicherweise bei Bescheiden für Wohnungen.
Zitat-Ende

Das ist nicht richtig. In beiden Gebühren-/Beitragsbescheiden für meine Wohnung ist auf der Rückseite auch die Staffelübersicht zur Betriebstätte/n aufgeführt. Klar es fehlt bei mir der Vermerkt auf der Vorderseite mit dem Hinweis auf die Staffelübersicht auf der Rückseite!

Dann schiebst Du den Abschnitt des §14 Abs. 4 RBStV ein, in dem es im letzten Satz heißt ... "Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen hat." Ende

Herr Höcker war doch aber gar nicht befreit?  Wenn ja, dann hätte er in der Tat 5,99 Euro monatlich zu zahlen gehabt! Dann wäre meine Auslegung von gestern ja richtig und sie haben seinen Widerspruch nur deshalb stattgegeben, weil er 5,99 Euro statt 17,98 Euro/monatlich hätte zahlen müssen! Aber dieses 'hätte' können wir uns doch sparen!!

Wenn Dr. Hahn oder der NDR jetzt aus einer 'Höcker-Betriebsstätte' jetzt eine 'Höcker-Wohnung' machen will, ändert dass doch nichts an dem Gebühren-/Beitragsbescheid  für den Zeitraum 1.01. - 31.03.2013, wo die 53,94 Euro angegeben sind ((statt der 17,97 Euro für 3 Monate Betriebsstätte)). Auch die auf der Vorderseite unten im Zahlungsfeld unter 'Bezeichnung' stehenden §4 Abs. 4 RBStV - wie Du richtig erkannt hast, ich habe auch dazu im neuen 15. RÄStV den Hinweis 'Änderung des ZDF-Staatsvertrag' nichts gefunden. Nun ja, das werden wir ja noch erfahren.

Wenn die 'Bezeichnung §4 Abs. 4 RBStV'  der Grund für die Stattgabe des Widerspruchs war, dann ist deshalb der Rest nicht falsch!

Also @Bürger, welchen Sinn macht es also, statt des Hinweises über die Staffelübersicht auf der Rückseite des Beitragsbescheides, jetzt auf der Vorderseite '1. Wohnung' zu vermerken??

Ich wiederhole mich:  Adresse, Teilnehmerzahl und Rundfunkbeitrag aus dem Gebühren-/Beitragsbescheid werden sich nicht durch den neuen Gebühren-/Beitragsbescheid für '1. Wohnung' ändern! Es sei denn, Herr Höcker hätte ein Anrecht auf eine Ermäßigung! Darum wiederhole ich mich nochmals, es ist einfach wurst - egal auf was sich Dr. Hahn bezieht! Die drei Faktoren sind doch entscheidend!

Übrigens @Bürger, bitte, wenn Du Texte anderer zitierst, dann streiche die zitierte Textpassagen des anderen nicht durch! Du hast ja Deinen Antwort klar und deutlich unter dem Zitat abgeben. (Leider kenne ich mich nicht so gut aus, wie man die Texte andere zu Zitaten in seine Antworten einbaut. )


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Re: Widerspruch stattgegeben
#87: 28. August 2013, 02:44
In beiden Gebühren-/Beitragsbescheiden für meine Wohnung ist auf der Rückseite auch die Staffelübersicht zur Betriebstätte/n aufgeführt.
Das habe ich nicht abgestritten - und auch gar nicht gemeint.

Klar es fehlt bei mir der Vermerk auf der Vorderseite mit dem
Hinweis auf die Staffelübersicht auf der Rückseite!
Genau *das* meinte ich - und genau *das* ist der Punkt... und ein Indiz - mehr aber auch nicht.

Dann schiebst Du den Abschnitt des §14 Abs. 4 RBStV ein, in dem es im letzten Satz heißt ... "Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen hat." Ende
Auch hier ging es nicht um den *letzten* Absatz, sondern um die hervorgehobenen Stellen des *ersten* Absatzes. Ich wiederhole:
§14 Abs 4 RBStV sagt:
Zitat
(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz 1 oder 2 nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden Rundfunkbeitrags nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr bemisst; mindestens ist ein Beitrag in Höhe eines Rundfunkbeitrages zu entrichten. [...]

§14 RBStV beschreibt Übergangsbestimmungen, beginnend mit
Regelungen zu Obliegenheiten der bisherigen
Rundfunkteilnehmer
nach den Regelungen des ausgelaufenen RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrags:
Zitat
§14 RBStV
(1) Jeder nach den Bestimmungen des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem [Anm.: Rundfunkbeitrags-!]Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.
(2) Jede nach den Bestimmungen des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrags als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem [Anm.: Rundfunkbeitrags-!]Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.

Absatz (1) und (2) behandeln also die bei der bisherigen GEZ gemeldeten Rundfunkteilnehmer - und deren eigene Obliegenheit, ihren "Status" aufgrund der Neuregelung - insbesondere bei Änderungen - aktiv oder auf Nachfrage dem neuen sogenannten "Beitragsservice" anzuzeigen.

Da Herr Höcker - wie er selbst schreibt - "alle vor diesem Bescheid eingegangenen, mehr oder weniger höflichen Bettelbriefe [...] nicht eingescannt" hat, können wir nur erahnen, in welcher Form er als bisheriger privater oder nicht-privater (PC-Gebühr?) "Rundfunkteilnehmer" nach altem Gesetz seiner Auskunftsobliegenheit - ob auf Nachfrage oder ohne - überhaupt nachgekommen ist ... wahrscheinlich wohl eher nicht ;)
Er bezieht sich ja auf seine damalige "Zwangsanmeldung" aufgrund eines vermeintlichen (Auto-)Radios und weiß auch von den "Obliegenheiten"...

Wir erinnern uns also noch mal, was der später folgende
§14 Abs 4 RBStV sagt:
Zitat
(4) Soweit der Beitragsschuldner den Anforderungen von Absatz (1) oder (2) nicht nachgekommen ist, wird vermutet, dass sich die Höhe des ab 1. Januar 2013 zu entrichtenden RundfunkBEITRAGs nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden RundfunkGEBÜHR bemisst; mindestens ist ein BEITRAG in Höhe eines RundfunkBEITRAGes zu entrichten.
Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrages von der RundfunkGEBÜHRENpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ein Drittel des RundfunkBEITRAGs zu zahlen hat.

Wer also seiner Obliegenheit der Anzeige nach Abs. (1) bzw. (2) nicht nachkommt, wird gem. Abs. (4)
auf Vermutung beruhend *festgesetzt* und zwar
   > als bisheriger regulärer "Rundfunkteilnehmer" auf
   "mindestens [...] in Höhe eines Rundfunkbeitrages"
   > als bisheriger befreiter "Rundfunkteilnehmer" auf
   ein Drittel des Rundfunkbeitrags

Herr Höcker war doch aber gar nicht befreit?
Das wäre *eine* Erklärung, weshalb er auf den Regelbetrag festgesetzt wurde.
Oder aber als "Betriebsstätte" mit dem Regelbetrag festgesetzt wurde.
Denn §14 Abs 4 RBStV unterscheidet ja offensichtlich nicht nach "privat" oder "betrieblich" und könnte somit auch dieses "Phänomen" erklären:
[...] Gebühren-/Beitragsbescheid  für den Zeitraum 1.01. - 31.03.2013, wo die
53,94 Euro angegeben sind ((statt der 17,97 Euro für 3 Monate Betriebsstätte)).


Nicht so ganz verstehe ich folgende Passage von Dir, ReinSprung, muss ich aber vielleicht auch nicht:
Auch die auf der Vorderseite unten im Zahlungsfeld unter 'Bezeichnung' stehenden §4 Abs. 4 RBStV - wie Du richtig erkannt hast, ich habe auch dazu im neuen 15. RÄStV den Hinweis 'Änderung des ZDF-Staatsvertrag' nichts gefunden. Nun ja, das werden wir ja noch erfahren.
Wenn die 'Bezeichnung §4 Abs. 4 RBStV'  der Grund für die Stattgabe des Widerspruchs war, dann ist deshalb der Rest nicht falsch!

?!??!
Von einem §4 Abs. 4 RBStV war nie die Rede. Woher Du jetzt noch einen "Hinweis 'Änderung des ZDF-Staatsvertrag'" zauberst, kann ich auch nicht nachvollziehen. Kann es sein, dass Du da etwas "verwurstelst"? :)



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Zur Übersicht des zugegebenermaßen schwer durchschaubaren Dickichts an Rundfunk- und -staatsverträgen siehe z.B. hier:
Rundfunkstaatsvertrag, RundfunkÄNDERUNGsstaatsvertrag, RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6697.0.html
bzw. direkt hier:
Rundfunkrechtliche Staatsverträge in der aktuellen Fassung laut
http://www.media-perspektiven.de/3922.html
(zum Zugriffsdatum 31.01.2013)
- Rundfunkstaatsvertrag (ehem. "Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland")
- RundfunkFINANZIERUNGsstaatsvertrag
- RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag (ehem. "RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrag")
- ARD-Staatsvertrag
- ZDF-Staatsvertrag
- Deutschlandradio-Staatsvertrag
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


[...] welchen Sinn macht es also, statt des Hinweises über die Staffelübersicht auf der Rückseite des Beitragsbescheides, jetzt auf der Vorderseite '1. Wohnung' zu vermerken??
Wie gesagt, der auf der Vorderseite platzierte explizite Hinweis auf die Staffelübersicht für Betriebsstätten auf der Rückseite ist nur ein Indiz - jedoch kein Beweis, dass es sich um einen Bescheid für eine Betriebsstätte handeln könnte.
Ein expliziter Vermerk "1 Wohnung" wäre hingegen eine klare Aussage, dass es sich um einen Bescheid bzgl. einer Wohnung, und nicht einer Betriebsstätte handelt.
So erkläre ich es mir zumindest - aber ich möchte dem sogenannten "Beitragsservice" natürlich keine "Vorschriften" machen ;)

Soviel in der "Kürze" zu meinem und vielleicht auch anderer Leute Verständnis der grundsätzlichen Hintergründe - was aber die speziellen Verwirrungen im Falle Höcker noch lange nicht erklärt.
Insofern mache ich hier erst mal 'nen Punkt - und harre der weiteren Erkenntnisse Herrn Höckers - und eventueller "Bekenntnisse" des Herrn Dr. Hahn, denn diese soll er sich ruhig selbst ausdenken ;)


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Re: Widerspruch stattgegeben
#88: 28. August 2013, 11:50
@Bürger Zitat, 2:44, 28.08.2013:
Nicht so ganz verstehe ich folgende Passage von Dir, ReinSprung, muss ich aber vielleicht auch nicht:

Zitat von: ReinSprung am Gestern um 18:21
Auch die auf der Vorderseite unten im Zahlungsfeld unter 'Bezeichnung' stehenden §4 Abs. 4 RBStV - wie Du richtig erkannt hast, ich habe auch dazu im neuen 15. RÄStV den Hinweis 'Änderung des ZDF-Staatsvertrag' nichts gefunden. Nun ja, das werden wir ja noch erfahren.
Wenn die 'Bezeichnung §4 Abs. 4 RBStV'  der Grund für die Stattgabe des Widerspruchs war, dann ist deshalb der Rest nicht falsch!
Zitat-Ende


@Bürger Zitat, 2:44, 28.08.2013:
?!??!
Von einem §4 Abs. 4 RBStV war nie die Rede. Woher Du jetzt noch einen "Hinweis 'Änderung des ZDF-Staatsvertrag'" zauberst, kann ich auch nicht nachvollziehen. Kann es sein, dass Du da etwas "verwurstelst"? :) Zitat-Ende

SORRY! Da ist mir ein Tippfehler unterlaufen! Ich meinte natürlich §14 Abs. 4 RBStV. Und ich gebe zu, dass es wirklich verwirrend ist mit den RÄStV, RGStV, RBStV und und und ... da habe ich auch im falschen Terrain gefischt!  :-\

Ansonsten bin ich so ziemlich d'accord mit Dir .... Danke für  die Ausführungen



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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

w

wtfacow

Re: Widerspruch stattgegeben
#89: 28. August 2013, 23:27

Wenn Dr. Hahn oder der NDR jetzt aus einer 'Höcker-Betriebsstätte' jetzt eine 'Höcker-Wohnung' machen will, ändert dass doch nichts an dem Gebühren-/Beitragsbescheid  für den Zeitraum 1.01. - 31.03.2013, wo die 53,94 Euro angegeben sind ((statt der 17,97 Euro für 3 Monate Betriebsstätte)). Auch die auf der Vorderseite unten im Zahlungsfeld unter 'Bezeichnung' stehenden §4 Abs. 4 RBStV - wie Du richtig erkannt hast, ich habe auch dazu im neuen 15. RÄStV den Hinweis 'Änderung des ZDF-Staatsvertrag' nichts gefunden. Nun ja, das werden wir ja noch erfahren.



Schau mal roter Text.
Das meinte Bürger.


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