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Autor Thema: Gericht weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab  (Gelesen 20687 mal)

Uwe

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Uwe weiß gar nichts!  ;D

Aber von so einem kleinen Richter in Ansbach,sollte sich hier keiner aufhalten lassen !!



Wie weiß Uwe, dass hier kein Schwerbihenderter ist, der klagen will?

Wie weiß Uwe, dass alle hier dieselben Argumente als Geuer Anwenden wollen?

Jeder hat seine Argumente. Ich kann nur für mich reden: es hat keine Auswirkungen auf meine Argumente. Und auch wenn die Argumente des Urteils mich beträfen: das war nur ein Richter bei einem Gericht in Ansbach.


Nein!Dort ging es um Befreiung von einem Schwerbehinderten.
Bitte lesen!

Aus Twitter:

https://twitter.com/geuerermano/status/363370934230863872


Hat dieses Urteil denn Auswirkungen auf unsere Vorgehensweise mit dem Klagen? ::)


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Hallo Uwe, ich verstehe nicht, warum Du so gläubig auf die Justiz vertraust und von dort Hilfe erhoffst. Wenn Du den Klageweg beschreitest, landest Du irgendwann vor dem Bundesverfassungsgericht und dort sitzt dann ein viel höherer Richter als der in Ansbach. Schau mal da:
http://www.dimbb.de/medien-blog/35-medien-blog/884-rundfunkbeitrag-paul-kirchhof-schrieb-das-gutachten-sein-bruder-ferdinand-kirchhof-entscheidet-die-beschwerden
Von der Politik ist auch keine Unterstützung zu erwarten. Die Politiker profitieren ja auch von dem System. Hier ein Beispiel:
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gez-tv-zdf-beteiligte-sich-an-kosten-fuer-becks-geburtstagsparty-a-610457.html
Und hier ging es nur um Peanuts.
Ich denke, es ist wieder Zeit für eine außerparlamentarische Opposition. Der Widerstand gegen die verfassungswidrige Finanzierung des ÖRR könnte der Zündfunke sein.

Grüße aus dem Kühlschrank
Lefty


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Uwe

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Ich vertraue niemanden!
Ich hoffe nur das sich noch Hunderttausende uns anschließen und diese
Abzocke beenden!

Hallo Uwe, ich verstehe nicht, warum Du so gläubig auf die Justiz vertraust und von dort Hilfe erhoffst. Wenn Du den Klageweg beschreitest, landest Du irgendwann vor dem Bundesverfassungsgericht und dort sitzt dann ein viel höherer Richter als der in Ansbach. Schau mal da:
http://www.dimbb.de/medien-blog/35-medien-blog/884-rundfunkbeitrag-paul-kirchhof-schrieb-das-gutachten-sein-bruder-ferdinand-kirchhof-entscheidet-die-beschwerden
Von der Politik ist auch keine Unterstützung zu erwarten. Die Politiker profitieren ja auch von dem System. Hier ein Beispiel:
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/gez-tv-zdf-beteiligte-sich-an-kosten-fuer-becks-geburtstagsparty-a-610457.html
Und hier ging es nur um Peanuts.
Ich denke, es ist wieder Zeit für eine außerparlamentarische Opposition. Der Widerstand gegen die verfassungswidrige Finanzierung des ÖRR könnte der Zündfunke sein.

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Direkt im Urteil (BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 – B 9 SB 2/00 R):

"Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer (vgl BVerfGE 50, 217, 227; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2; Vogel in Hdb des Staatsrechts, Bd IV, 1990 § 87 Nr 100; ebendort Kirchhof, § 88 RdNr 203). Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. Denn die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichte haben lediglich – allerdings mit verbindlicher Wirkung für die Rundfunkanstalten (vgl BVerwGE 66, 315 ff) – über ein gesundheitliches Merkmal des Befreiungstatbestandes der RGVO, nicht über die – möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden."

Dieses Zitat ist auch interessant: "Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen."

Und das wurde mit der Reform getan, oder?

Die Antwort auf diese Frage findet man hier:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/neue-gez-gebuehr-manche-der-zielgruppe-sind-dement-und-taub-11996778.html

Zitat
Auf Anfrage dieser Zeitung zu diesem Fall verweist die Behörde auf den SWR-Justitiar Hermann Eicher (siehe nebenstehenden Bericht): Die neue Regelung beziehe sich auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.Januar 2000. Das Gericht habe darin die Auffassung vertreten, dass die Gebührenbefreiung für Menschen mit Behinderung einen „Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer“ darstelle.

Was da Eicher nicht sagt: man kann Befreiung im alten Sinn (Rundfunk gratis) nicht mit der Befreiung nach der neuen Regelung (Gnade durch die Rundfunkanstalt auf Antrag).

Am Ende wurde die Frau, über die es im Aufsatz geht, befreit, aber ihre Behinderung ist schwerer als bei Taubblinden: sie ist kognitiv nicht in der Lage, Rundfunk zu konsumieren. Ihre Befreiung war also auch nicht Nachteilsausgleich, was mit der Reform abgeschafft wurde.


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Uwe weiß gar nichts!  ;D

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Uwe, es waren 5 Richter!


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[...]
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Uwe, es waren 5 Richter!

5 kleine Richter, die abstruse Urteile ihrer Kollegen im Bundessozialgericht lesen lernen sollten.



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5 kleine Richter, die abstruse Urteile ihrer Kollegen im Bundessozialgericht lesen lernen sollten.

Sophia,
hast du das Ansbacher-Urteil gelesen? Woher willst du wissen dass die das BGS-Urteil nicht gelesen haben.

Wenn ja, dann lese einfach noch einmal Seite 9 unten, was die 5 zu dem BGS-Urteil von 28. Juni 2000 dazu sagen.


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hast du das Ansbacher-Urteil gelesen? Woher willst du wissen dass die das BGS-Urteil nicht gelesen haben.

Ich habe es nicht gelesen, aber wenn Du vor dem Schreiben hier gelesen hättest, was ich geschrieben habe, dann solltest Du so was nicht fragen.

Wenn ja, dann lese einfach noch einmal Seite 9 unten, was die 5 zu dem BGS-Urteil von 28. Juni 2000 dazu sagen.

Wenn Du es besser weißt, dann solltest Du auf meine Beiträge antworten. Außerdem haben wir über das Urteil von 2000 hier genug diskutiert: Du hast das Urteil von 2000 offensichtlich nicht richtig gelesen oder verstanden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2013, 09:41 von Sophia.Orthoi«

D
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ich hab im gegensatz zu anderen beide Urteile gelesen und sie auch versanden.

Da offensichtlich von Euch keiner das Ansbacher-Urteil gelesen hat, hier wesentliche teile aus den Entscheidungsgründen: 


Zitat:
"Abs. 2 RBStV eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel vor. Diese im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommene Regelung korrespondiert mit der Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28. Juli 2000. Dort hat das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Der Senat sah deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung aller Nutzer. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die folgende Konsequenz aber nur der Verordnungsgeber ziehen könne. Diese Konsequenz wurde offenbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gezogen. Anlass zu verfassungsrechlichen Bedenken besteht daher nicht, zumal der Verordnungsgeber durch die Ermäßigung des Beitrages auch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können und für diese Beeinträchtigung ein Ausgleich geboten ist."
Zitat ende.

Hierin stecken gravierende Fehler:
1.) Das BSG sagt alle müssen gleich behandelt werden, was die Kammer auch so sieht. Die Kammer führt dann aber weiter aus, in dem sie alles wieder aufhebt, in dem sie den Behinderte einen Nachtseilausgleich von 2/3 zugesteht.
2.)  Wenn schon alle gleich behandelt werden, dann müssen natürlich auch Harz IV und andere mit einbezogen werden es ist nicht gerechtfertigt dass die Leistungsstarken alleine den Rundfunk finanzieren (bei Aufschrei einfach weiter lesen) damit reduziert sich der Beitrag für jeden einzelnen, da die Anzahl der Beitragszahler hierdurch größer wird. Harz IV und andere befreite muss dann um diesen Betrag vom Staat ausgeglichen werden.
3.) Der Nachteilausgleich für Behinderte hat nichts damit zu tun, dass die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Sondern alleine damit, wie es die Kammer richtig erkannt hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Auch hier muss der Staat dem rechnung tragen und einen Finanziellen Nachteilausgleich schaffen,  wie dies in der Vergangenheit bereits geschehen ist.
4.) Hinzu kommt dass Länder nicht ein Bundesgesetz abschaffen können Art. 31 GG


Zitat:
"Der Kammer erscheint auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass Seniorenheimbewohner von dem Rundfunkbeitrag generell befreit sind, da Pflegeheime als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt werden."
Zitat ende.

Warum pflegebedürftige die in einem Heim untergebracht sind, beitragsmässig anders behandelt werden als solche, als  die, die  zuhause gepflegt werden, verstößt ebenso gegen die Gleichbehandlung aller und ist somit verfassungswidrig.

Zitat:
"Auch unter anderen Gesichtspunkten kann die Kammer ein Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht erkennen."
Zitat ende.

Der Grund für die Feststellung der Kammer, dass unter anderen Gesichtspunkten ein Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht zu erkennen ist, kann alleine daran gelegen haben, dass vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen wurde,wobei das VG im Gegensatz zu einem Zivilgericht verpflichtet ist selbständig Ergänzungen hinzuzufügen, so bleibt die Spekulation offen, haben die 5 von der Kammer die Gutachten die von einem verfassungswidrigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sprechen nicht gekannt oder sind sie tatsächlich der Überzeugung dass der  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht zu beanstanden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2013, 12:03 von Dr. Zorn«

R
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...Zitat:
"Auch unter anderen Gesichtspunkten kann die Kammer ein Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht erkennen."
Zitat ende.

Der Grund für die Feststellung der Kammer, dass unter anderen Gesichtspunkten ein Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht zu erkennen ist, kann alleine daran gelegen haben, dass vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen wurde,wobei das VG im Gegensatz zu einem Zivilgericht verpflichtet ist selbständig Ergänzungen hinzuzufügen, so bleibt die Spekulation offen, haben die 5 von der Kammer die Gutachten die von einem verfassungswidrigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sprechen nicht gekannt oder sind sie tatsächlich der Überzeugung dass der  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht zu beanstanden ist.

Genau das war der Hintergrund meiner Fragestellung, allerdings in dem Parallel-Faden.

Zitat
Wir wissen ja auch gar nicht, was in dem Verfahren seitens der Klägerin angegriffen wurde.

Irgendwo geistert doch auch hier der Tip eines Anwalts an einen unserer Mitforisten durchs Forum, in dem der Anwalt eine ganz bestimmte Richtung nicht verfolgen würde. Wenn ich mich recht erinnere, was es die Steuer-Nummer.

Drei Juristen - fünf Meinungen.

Möglicherweise ist der RA davon ausgegangen, ausschließlich mit den hier genannten Einwänden punkten zu können.
Ihm ging es vielleicht wirklich nur um die Behinderung. Aber den Rest kann er ja noch nachholen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

S
  • Beiträge: 2.177
Zitat:
"Abs. 2 RBStV eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel vor. Diese im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommene Regelung korrespondiert mit der Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28. Juli 2000. Dort hat das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Der Senat sah deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung aller Nutzer. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die folgende Konsequenz aber nur der Verordnungsgeber ziehen könne. Diese Konsequenz wurde offenbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gezogen. Anlass zu verfassungsrechlichen Bedenken besteht daher nicht, zumal der Verordnungsgeber durch die Ermäßigung des Beitrages auch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können und für diese Beeinträchtigung ein Ausgleich geboten ist."
Zitat ende.

Hierin stecken gravierende Fehler:
1.) Das BSG sagt alle müssen gleich behandelt werden, was die Kammer auch so sieht. Die Kammer führt dann aber weiter aus, in dem sie alles wieder aufhebt, in dem sie den Behinderte einen Nachtseilausgleich von 2/3 zugesteht.
2.)  Wenn schon alle gleich behandelt werden, dann müssen natürlich auch Harz IV und andere mit einbezogen werden es ist nicht gerechtfertigt dass die Leistungsstarken alleine den Rundfunk finanzieren (bei Aufschrei einfach weiter lesen) damit reduziert sich der Beitrag für jeden einzelnen, da die Anzahl der Beitragszahler hierdurch größer wird. Harz IV und andere befreite muss dann um diesen Betrag vom Staat ausgeglichen werden.
3.) Der Nachteilausgleich für Behinderte hat nichts damit zu tun, dass die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Sondern alleine damit, wie es die Kammer richtig erkannt hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können. Auch hier muss der Staat dem rechnung tragen und einen Finanziellen Nachteilausgleich schaffen,  wie dies in der Vergangenheit bereits geschehen ist.
4.) Hinzu kommt dass Länder nicht ein Bundesgesetz abschaffen können Art. 31 GG
[...  mit dem Rest Deiner Ausführungen bin ich einverstanden ...]

Wieder zeigt sich, dass weder Du noch das Ansbacher Gericht das Urteil von 2000 verstanden haben.

(1) Du verstehst es nicht, wenn Du schreibst: 

Zitat
Der Nachteilausgleich für Behinderte hat nichts damit zu tun, dass die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe.

Natürlich hat damit zu tun, und das habe ich hier mehrmals wiederholt. Das Problem liegt nur darin, dass es falsch ist, dass die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Das ist lediglich eine Fiktion aus der Erzählung, man könne mit jedem Gerät, einschließlich Kuhlschränke, Rundfunk konsumieren.

(2) Das Ansbacher Gericht versteht das Urteil auch nicht, weil es sich widerspricht, wenn es einerseits zutreffend schreibt:

 
Zitat
Diese Konsequenz wurde offenbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gezogen

und andererseits 

Zitat
zumal der Verordnungsgeber durch die Ermäßigung des Beitrages auch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können und für diese Beeinträchtigung ein Ausgleich geboten ist.

Ich bitte, meine Argumentation in diesem Thread genauer zu lesen. Da steht nichts anderes als das, was ich mit Dr. Zorn vorher vergeblich erörterte.

Richter sollten zurück zur Schule! Staatsexamen sollte aberkannt werden!


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Die Ansbacher Entscheidung ist jetzt online.


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Danke fürs Einstellen!


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Das Urteil ist eine Schande. Es wurde ihr gesagt: jetzt musst Du zahlen, bist Du nicht mehr befreit;  und sie konnte nicht antworten: es ist mir zu teuer, ich verzichte auf Rundfunk, obwohl aus  Grund meiner Behinderung ich ihn brauche.

Früher gab es die Möglichkeit, am Rundfunk nicht teilzunehmen und dafür nichts zu zahlen. Es gab die Möglichkeit, doch Rundfunk zu konsumieren und befreit zu werden, und zwar nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern auch auf Grund der Behinderung. Jetzt ist alles so unmenschlich geworden. Eine grausame Abzocke.

Diese Richter sollten sich schämen!

Die Ansbacher Entscheidung ist jetzt online.


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Ich find das Urteil nicht besonders bemerkenswert. Primärer Punkt war die Behinderung, wo ich auch nicht unbedingt einseh, wegen Nichtbehinderung diskriminiert zu werden, auch wenn die Begründung etwas abenteuerlich ist (einerseits soll die Ungleichbehandlung unzulässig sein, andererseits aber ihre Existenz ein positiv zu berücksichtigendes Argument).

Ansonsten ist wenig Substanz vorgebracht worden. Dass wegen der Unterhaltsverpflichtung ein Härtefallantrag gestellt hätte werden müssen, ist nachvollziehbar. Ob vorhandenes Vermögen zu stark angerechnet wird, ist von der Klägerin auch nicht thematisiert worden. Das wären in dem Fall die interessanten Punkte gewesen.

Verfassungsmäßige Bedenken scheinen von der Klägerin nicht näher ausgeführt worden zu sein. Dann kann man von so einem Gericht nicht viel erwarten. Einziger konkreter Punkt war hier die Ungleichbehandlung von Pflegebedürftigen in Heimen gegenüber denen in häuslicher Pflege. Das wird vom Gericht ausdrücklich gebilligt, wobei die Begründung effektiv ist, dass Pflegeheime in der Regel nur vorübergehend bewohnt werden. Da sollte sich wohl eine Statistik auftreiben lassen, dass das Pflegeheim für 95% oder so Endstation ist und die Aussage damit offensichtlich falsch. Von vernachlässigbar kurzer Dauer wird man in der Regel auch nicht ausgehn können.


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