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Autor Thema: ALG II Bescheinigung zu spät eingereicht  (Gelesen 11455 mal)

A

AndyEF

Re: ALG II Bescheinigung zu spät eingereicht
#15: 24. September 2013, 09:10
Freitag letzte Woche kam der Bescheid Seitens des Beitragsservice, dass auf Grund der Beschwerde/Widerspruch Person A doch ab dem 01.01.2013 befreit wird!

Vielen Herzlichen Dank nochmals für die schnelle Hilfe!  :D


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Uwe

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Re: ALG II Bescheinigung zu spät eingereicht
#16: 24. September 2013, 09:22
Herzlichen Glückwunsch!
Schön auch mal von Erfolgen durch einen Widerspruch zu hören!  :)

Freitag letzte Woche kam der Bescheid Seitens des Beitragsservice, dass auf Grund der Beschwerde/Widerspruch Person A doch ab dem 01.01.2013 befreit wird!

Vielen Herzlichen Dank nochmals für die schnelle Hilfe!  :D


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themob

Re: ALG II Bescheinigung zu spät eingereicht
#17: 24. September 2013, 09:24
Freitag letzte Woche kam der Bescheid Seitens des Beitragsservice, dass auf Grund der Beschwerde/Widerspruch Person A doch ab dem 01.01.2013 befreit wird!

Vielen Herzlichen Dank nochmals für die schnelle Hilfe!  :D

Herzlichen Glückwunsch zum Erfolg. Hört sich doch sehr gut an.  ;)

Aber könntest Du uns kurz einen genauen Überblick geben, was genau Person A in der Beschwerde/Widerspruch aufgeführt hat? Auf was genau wurde verwiesen bzw. wie lautete die Begründung von Person A?

Ich denke das könnte für andere hilfreich sein die sich in ähnlicher Situation befinden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2013, 09:31 von themob«

A

AndyEF

Re: ALG II Bescheinigung zu spät eingereicht
#18: 03. Oktober 2013, 20:04
Hier der Brief der von Person A verfasst wurde:

Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln


Beitragsnummer: 1234567890


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu o.g. Beitragsnummer erhielt ich am xx. Juli 2013 eine Zahlungserinnerung, die bezugnehmend auf das Ablehnungsschreiben vom xx. Mai 2013 verfasst wurde.

Durch meine Gehörlosigkeit war ich durch den Bescheid vom xx. Juni 2011 durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bis zum xx.11.2016 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Am xx. Februar 2013 erhielt ich durch den Beitragsservice nun eine Zahlungsaufforderung. Ich war leider der fälschlichen Meinung, dass meine Befreiung noch bis zum xx.11.2016 galt und schickte den Bescheid der GEZ vom xx. Juni 2011 in Kopie mit einem Anschreiben als Antwort zurück.

Am xx. März 2013 erhielt ich dann die Antwort Seitens des Beitragsservice in dem mir u.a. mitgeteilt wurde, dass meine Befreiung, die bis zum xx.11.2016 gegolten hat, seit dem 01.01.2013 nicht gültig war.

Daraufhin schickte ich umgehend meine Bescheinigungen über Leistungsbezug beim Jobcenter ihnen zu.

Bescheinung 1) Leistungen vom 01.10.2012 bis 31.03.2013

Bescheinung 2) Leistungen vom 01.04.2013 bis 30.09.2013

Am xx.05.2013 erhielt ich ein Schreiben Seitens des Beitragsservice, dass ich erst ab dem 01.04.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werde. Für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 werde ich hingegen, trotz eingereichter Bescheinigung, veranlagt, obwohl ich den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunksbeitragsstaatsvertrags erfülle.

In keinem Schreiben Seitens des Beitragsservice wurde ich darauf hingewiesen, dass eine verspätete Abgabe der Bescheinigungen zu einer Festsetzung führt, zumal auf Ihre Schreiben stets in angemessener Zeit geantwortet wurde. Da ich in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebe und auf Grund meiner Behinderung und einer schweren Erkrankung ich auf dem Arbeitsmarkt keine Perspektiven habe, bitte ich Sie hiermit inständig meine Befreiung ab dem 1. Januar 2013 zu setzen und verweise auf ein Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 27 K 1684/12.

In Erwartung eines positiven Schreibens verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen

Person A

Die unterstrichenen Passagen sind die Gründe des Urteils vom VG Düsseldorf, die beim dortigen Verfahren zum Erfolg führten.


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