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Autor Thema: 2 x Beitragsbescheid, 2 x Widerspruch?  (Gelesen 7978 mal)

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2 x Beitragsbescheid, 2 x Widerspruch?
Autor: 05. Juli 2013, 11:04


Eine Person A und eine Person B wohnen zusammen in einer Wohnung und haben beide jeweils einen Beitragsbescheid bekommen. Person A möchte Widerspruch einlegen in folgender Fassung:

" Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom "DATUM", Beitragsnummer XXX XXX XXX Widerspruch ein.

Begründung:
Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage gegen das Grundgesetz verstößt.
Zum einen handelt es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer
(Geldleistungen, die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine
konkrete Gegenleistung erhält“), wozu die Bundesländer keine Kompetenz besitzen (vgl.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).
Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr macht, ob die Leistung
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Zum anderen wird jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie
viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält.
Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz, wonach Haushalte
gänzlich ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich besteuert werden sollen wie andere mit
vielen Geräten.

Es wird zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen.

Mit freundlichen Grüßen"

Der Beitrag ist ja für einen Haushalt, sprich eigentlich müssten die zusammenlebenden Personen A und B zusammen zählen (Person A ist Hauptmieter). Müssen nun sowohl Person A als auch Person B jeweils einen Widerspruch einlegen? Müsste an der Formulierung etwas geändert werden?

MFG


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Der Sinn ist ohne Übersetzer leicht zu verstehen. Kleine Änderungen an der Textgestaltung würde ich vornehmen.

Schreiben Sie: "Ich halte den Bescheid für unvereinbar mit dem Grundgesetz." besser vielleicht, " .. mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung .."

Mit dem "Ich" bekommt der Widerspruch mehr persönliches Engagement. Und "Freiheit" klingt immer gut.

So ginge es weiter: "Aus meiner Sicht handelt es sich bei den Beiträgen um eine Zwecksteuer". Das "sogenannte" lassen Sie weg. Sie könnten auch schreiben " ..um eine verdeckte Steuer ..,"

Was in Klammern steht, schreiben Sie in einen Nebensatz. Der kann eingeleitet werden mit ".. Zwecksteuer, das sind Geldleistungen, die .., und dafür haben die Bundesländer keine Kompetenz. (siehe Bayerischer Verfassungsgerichtshof usw.)."

"Dies läßt sich dadurch belegen .." wird ersetzt mit: "Es macht in der Sache keinen Unterschied .. wird oder nicht"

"Zum anderen " und "nunmehr" und "tatsächlich" kommen weg: "Jeder Haushalt bekommt den gleichen Beitragssatz auferlegt."

"Darin sehe ich eine Verstoß des Gleichheitssatzes ..".

"Ich beantrage .."

"ja" kommt weg.

Schreiben Sie zwei Widersprüche. Doppelt hält besser.


Machen Sie sich bewußt, daß der Bürger im Grundgesetz "Souverän" genannt wird (siehe Artikel 20 Abs. 2 GG). "Souverän "ist Latein und bedeutet übersetzt "der Herrscher über ein Land". ;) 

Sie wollten es nicht anders. Aber den Inhalt halte ich für völlig in o.k.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juli 2013, 20:44 von Seremon«

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Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz, wonach Haushalte
gänzlich ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich besteuert werden sollen wie andere mit
vielen Geräten.

Kann mir mal jemand den Satz erklären?

Ich denke das wäre dann doch in Ordnung. Wo wird nun gegen das Gesetz verstoßen?

Irgendwie check ich den Satz nicht.

Gruss, andy


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themob

Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz, wonach Haushalte
gänzlich ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich besteuert werden sollen wie andere mit
vielen Geräten.

Kann mir mal jemand den Satz erklären?

Ich denke das wäre dann doch in Ordnung. Wo wird nun gegen das Gesetz verstoßen?

Irgendwie check ich den Satz nicht.

Gruss, andy

Ich zitiere mal aus Urteilen des Bundesverfassungsgericht betreffend Art 3 GG

Zitat
aa)
Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 <415>; 52, 277 <280>). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>).

bb)
Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

In dem Beispiel von Dir (Zitat von Shintoist) zielt es wohl auf die Gruppen (Haushalt ohne Empfangsmöglichkeit + Haushalt mit Empfangsmöglichkeit) ab.

Nun kann jeder versuchen, entsprechende Gruppierungen zu finden, die dies erfüllen würden, seiner Meinung nach. (Als Begründung)

Den Thread findet man hier wo es um die besagten Urteile geht: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5973.msg46200.html#msg46200


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Von einem Unternehmer kann man kaum verlangen, daß der die Preise seiner Produkte dem Einkommen des Kunden anpaßt.

Mit der Zwangsabgabe hat sich nun der Charakter der ÖRR verändert. Waren sie vorher zumindest scheinbar die Konkurrenten zu den privatwirtschaftlichen Anstalten und Verlagen, wirkt der Beitrag jetzt wie eine Steuer. Und da macht es eben einen Unterschied, wenn die 12 qm Wohnung des Geringverdieners am Stadtrand genauso behandelt wird wie die 500 qm Luxusvilla mit Blick aufs Steinhuder Meer.

Muß man tatsächlich erstmal erfassen. Mit dem Urteil des BVerfGs wird das einfacher.


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Der Beitrag ist ja für einen Haushalt, sprich eigentlich müssten die zusammenlebenden Personen A und B zusammen zählen (Person A ist Hauptmieter). Müssen nun sowohl Person A als auch Person B jeweils einen Widerspruch einlegen? Müsste an der Formulierung etwas geändert werden?

Sind zwei Bescheide, dann sicher soll jedem widersprochen werden. Und wenn es nicht geschickt gemacht wird, wird man zwei mal klagen müssen.

Es ist ein Beitrag für Haushalt, aber wenn der Schuldgeldservice nicht weiß, dass A und B im selben Haushalt leben, dann sollen beide zahlen. Dieser Sachverhalt sollte, obwohl es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, den Anstalten rechtzeitig mitgeteilt werden, um nicht zweimal klagen zu müssen. A und B sollten dann als Gesamtschuldner zusammen klagen.


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Das heißt Person A und Person B sollten erstmal den Widerspruch jeweils separat einlegen und dann im Nachgang zusätzlich darauf verweisen, dass es sich dabei um ein und denselben Haushalt handelt, sprich Person B mit Person A/Person A mit Person B in einem Haushalt zusammenlebt? Damit sie sich dann gegebenenfalls darauf beziehen können und als Gesamtschuldner zusammen klagen können !?

VG


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@themob

Also es ist doch ne Gleichbehandlung, wenn alle mit Rundfunkempfänger genauso bezahlen müssen wie die ohne.

Wo wird denn nun gegen Artikel 3 verstoßen? ::)


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Warum meldet sich Person B unter Nennung der Teilnehmernummer von Person A als bereits zahlender nicht ab?

Hätte den Vorteil  das nur 1 x die Vorgehensweise (Widerspruch - Antrag - Klage) plus daraus anfallende Kosten zum tragen kommen.

Das Person A evtl den Klageweg beschreiten möchte, hat ja eine Firma in X und Y nicht zu interessieren wenn Person B sich abmeldet.

Oder ist die Vorgehensweise im ersten Beitrag von Person A und B extra so gewünscht?


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Das heißt Person A und Person B sollten erstmal den Widerspruch jeweils separat einlegen und dann im Nachgang zusätzlich darauf verweisen, dass es sich dabei um ein und denselben Haushalt handelt, sprich Person B mit Person A/Person A mit Person B in einem Haushalt zusammenlebt? Damit sie sich dann gegebenenfalls darauf beziehen können und als Gesamtschuldner zusammen klagen können !?

Ich meine, auch in diesem Fall könnten zwei Widerspruchsbescheide mit Ablehnung kommen, und dann muss zweimal geklagt werden.

Was zu tun ist? Keine Ahnung. Man muss sich etwas überlegen. Vielleicht in einem Schreiben, von A und B unterschrieben, beide Bescheide widersprechen, und darauf hinweisen, dass nach Gesetz A und B Gesamtschuldner sind. Keine Ahnung, ob das formal
korrekt ist.

Hier sieht man die große Lüge der "Haushaltsabgabe" wieder. Es wird der Haushalt mehr oder weniger als Schuldner dargestellt, um die Flucht aus der Abgabe zu hindern (siehe ersten Absatz in Seite 62 von Kirchhofs Gutachten, besonders den letzten Satz).  Haushalte sind aber nicht rechtfähig, am Ende können nur die Personen Schuldner sein.



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Re: 2 x Beitragsbescheid, 2 x Widerspruch?
#10: 06. Juli 2013, 11:45
Warum meldet sich Person B unter Nennung der Teilnehmernummer von Person A als bereits zahlender nicht ab?

Hätte den Vorteil  das nur 1 x die Vorgehensweise (Widerspruch - Antrag - Klage) plus daraus anfallende Kosten zum tragen kommen.

Das Person A evtl den Klageweg beschreiten möchte, hat ja eine Firma in X und Y nicht zu interessieren wenn Person B sich abmeldet.

Oder ist die Vorgehensweise im ersten Beitrag von Person A und B extra so gewünscht?

So etwas ist auch eine Möglichkeit, aber nicht genau so.

Wenn A klagt, dann könnte der Beitragsservice versuchen, sich das Geld von B zu holen. Das bedeutet Gesamtschuldner zu sein. Also sollen beide als Kläger erscheinen.


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Re: 2 x Beitragsbescheid, 2 x Widerspruch?
#11: 06. Juli 2013, 11:57
@themob

Also es ist doch ne Gleichbehandlung, wenn alle mit Rundfunkempfänger genauso bezahlen müssen wie die ohne.

Wo wird denn nun gegen Artikel 3 verstoßen? ::)

Es ging mir nur darum, Artikel 3 GG und was im Grunde damit gemeint war zu erläutern. Ich persönlich würde die genannte Argumentation in meiner Begründung nicht anführen. Die Basis Rundfunkempfangsmöglichkeit (durch Geräte) gibt es schlichtweg nicht mehr. Die Definition ist "Eine Wohnung-ein Beitrag".

Daher mein Hinweis eben genau nach diesen Kriterien zu suchen um eine plausible Begründung zu liefern. Da kann ich mich schon eher mit dem Beispiel von Seremon anfreunden.

Im übrigen muss das Ziel sein, neben der Verfassungswidrigkeit, nur für etwas bezahlen zu müssen, was ich auch bewusst bestellt habe. Vollkommen frei und unabhängig welche Geräte ich für was besitze und wie ich wo mit wem wohne oder auch nicht.

Das dadurch das jetzige System geändert werden müsste, wäre nur normal.  :)


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Re: 2 x Beitragsbescheid, 2 x Widerspruch?
#12: 06. Juli 2013, 13:22
Ja verstehe euch schon.
Nur würde ich gerne die Begründung, des Vordruckes vom Anwalt blicken(hab auf dessen Seite den Vordruck auch schon vor 2 Tagen gelesen), bevor ich sowas verwende.

Ich hab den Brief erstmal zurück gesandt, und hoff dass die sich nichtmehr melden.

Leider hatte ich den Brief aufgerissen...  :(


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nr2

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  • Status: Klage ausgesetzt
Re: 2 x Beitragsbescheid, 2 x Widerspruch?
#13: 07. Juli 2013, 20:51
Für den Widerspruch zum Beitragsbescheid und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann man ja einen Brief formulieren und dann für Person A und B jeweils des Absender und die Unterschrift anpassen.

Beides zusammen dann in einen Briefumschlag und per einschreiben / Rückschein.

Ich glaube nicht, dass die ÖR so blöd sind und zwei getrennte Verfahren anstreben...


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