Da der Rundfunkstaatsvertrag (RBStV) kein Gesetz ist, sondern wie der Name schon sagt ein Vertrag, ist es für mich wohl einfacher, alle schwächen dieses Vertrages auszunutzen, als wenn ich ein Gesetz verbiegen würde. In § 3 steht zwar geschrieben: nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten usw. , aber Wikipedia erklärt zumindest was Betriebsstätten sind. Ich denke das werde ich auch noch hinbekommen. In Art. 5 des OECD-Musterabkommens ist Betriebsstätte wie folgt definiert: eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Deswegen ist meine Gemeinschaftsunterkunft auch keine Betriebsstätte sondern nur eine Gemeinschaftsunterkunft, weil ich kein geschäftstätiger Unternehmer bin. Kann aber jeder werden, Gewerbeschein beantragen und ab gehts. Kostet aber auch wieder Geld. Muss ich mal abwarten was ein kompetenter Mitarbeiter vom ÖRR von mir verlangt, vielleicht mach ich das auch noch. Hauptsächlich muss ein Gericht erst mal feststellen, ob ich überhaupt den Nachweis erbringen muss. Wenn ja, dann muss das Gericht auch definieren, was eine Gemeinschaftsunterkunft ist, und das wird sicherlich nicht am selben Tag passieren.
Und dann steht ja noch das Verhalten der unqualifizierten Mitarbeiter im Raum. Selbst wenn ich am Ende durch richterlichen Beschluss ohne Gemeinschaftsunterkunft dastehe, werde ich darauf bestehen, diese Verbrecher nicht unterstützen zu müssen. Ich zahle trotzdem nicht. Basta. Das wird dann wieder hinten angehängt und dauert wieder Monate oder Jahre bis ein Richter was entscheidet. Und auch danach finde ich was neues, denn wie schon erwähnt, das ist ein Vertrag und kein Gesetz.
Hier also der Text, den ein weiterer unqualifizierter Sachbearbeiter niemals verstehen wird:
Name, Vorname
Meine-Strasse
xxxxx Ortschaft
Beitragsnummer ********
Sehr geehrte Damen und Herren,
In ihrem Schreiben vom 00.07.2013 antworten Sie mir, das ich seit Jahren unter der Adresse ********-Str. in xxxxx Ortschaft gemeldet bin. Das ist richtig und wird sich auch nicht ändern. Was jedoch falsch ist, ist ihre Vermutung, dass die Wohnung demnach beitragspflichtig ist. Da seit dem Jahre 2012 diese Wohnung eine Gemeinschaftsunterkunft ist, ist diese Gemeinschaftsunterkunft auch nicht mehr eine beitragspflichtige Wohnung. Ich beziehe mich auf § 3 Absatz 2, nach der Gemeinschaftsunterkünfte nicht als Wohnung gelten und somit nicht beitragspflichtig sind. Das gilt für meine Gemeinschaftsunterkunft genauso wie für jede andere im Beispiel genannte Gemeinschaftsunterkunft. Meine Gemeinschaftsunterkunft ist eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags (RBStV) § 3.
Die Gemeinschaftsunterkunft wurde 2012 fertig gestellt, zu diesem Zeitpunkt gab es noch kein Gesetz oder Rundfunkstaatsvertrag (RBStV), in dem für Wohnungen Beitragspflicht bestand. Es bestand keine Nachweispflicht hierüber gegenüber den Rundfunkanstalten. In dem Gesetz oder Rundfunkstaatsvertrag (RBStV) aus dem Jahr 2013 wird auch weiterhin dieser Nachweis nicht verlangt. Sie überschreiten ihre Kompetenzen, wenn sie mit hellseherischer Fähigkeit behaupten, meine Gemeinschaftsunterkunft wäre eine beitragspflichtige Wohnung.
Um das festzustellen sind sicherlich Verwaltungsgerichte zuständig. Wenden sie sich bitte an das zuständige Gericht, Gerichtsstand ist Ortschaft, Streitwert ist nur der Rundfunkbeitrag vom Januar 2013, also 17,98 Euro, da alle anderen Folgebeiträge ebenso abgelehnt werden oder geleistet werden müssen. Das spart Anwalt- und Gerichtskosten.
Es ist mir sicherlich möglich, den Nachweis zu erbringen, allerdings ist in diesem Rundfunkstaatsvertrag (RBStV) nirgendwo festgelegt, dass dieser Nachweis erbracht werden muß. Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht, und sich jeder an Verträge halten muß, ist es gesetzeskonform, wenn ich den Vertrag nicht "übererfülle" und den Nachweis nicht erbringe, zudem mich dieser Nachweis unverhältnismäßig belasten würde.
Unabhängig davon ist dieser dubiose Rundfunkstaatsvertrag (RBStV) für mich völlig unakzeptabel, ich lehne diese Zwangsgebühr ab, aus religiösen und ideologischen Gründen. Ich habe den Vertrag nicht unterschrieben, ich habe dem Vertrag nicht zugestimmt und ich bin dazu auch nicht vorab gefragt oder informiert worden. Zudem ist der Vertrag nicht mit dem Grundgesetz vereinbar - was vor dem Verfassungsgericht zur Zeit geklärt wird.
Als Sachbearbeiter zum versenden von Kontonummern ihrer Anstalten sind sie mit der Beurteilung von Gemeinschaftsunterkünften und Gesetzen völlig überfordert und sollten aufhören, mich mit solchen Zahlungsaufforderungen zu belästigen, ansonsten machen sie sich Strafbar, weil sie mich wissentlich in betrügerischer Absicht dazu nötigen wollen, Beiträge zu zahlen, obwohl sie nicht wissen können ob ich beitragspflichtig bin. Jeder weitere Versuch mich zu nötigen Beiträge zu zahlen wäre eine Straftat ihrerseits, die zur Anzeige gebracht wird, weil es Betrug ist mich glauben lassen zu wollen ich müsste Beiträge zahlen, so wie in der Antwort vom 00.07.2013 geschehen.
Aus demselben Grunde werde ich nur noch Post vom Beitragsservice akzeptieren, wenn diese persönlich von einem qualifizierten Sachbearbeiter oder kompetenten Mitarbeiter oder von einem Anwalt unterschrieben wurde, um mögliche weitere Betrugsversuche abwenden und zur Anzeige bringen zu können. Zudem können sie sicher sein, dass ich ihre Antworten verwenden werde, um vor Gericht und auch in Medien wie Internetforen nachzuweisen, das ihre Anstalten durch Betrug versuchen an mein Geld zu kommen. Ob es Betrug oder Betrugsversuch ist, werden dann sicherlich die Gerichte klären, dazu bin ich nicht kompetent genug.
Löschen sie also mein Beitragskonto, hier nochmals die meine Aufforderung:
Ich widerspreche/widerrufe sämtliche Verträge, die mit der Beitragsnummer *** *** *** in Verbindung gebracht werden und fordere die umgehende LÖSCHUNG meiner bei Ihnen gespeicherten Daten, einschließlich des "Beitragskontos" und verlange des Weiteren die unverzügliche und vollständige Auskunft aller meiner Person betreffenden Daten und Datenquellen gem. § 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1-3 BDSG. Des Weiteren fordere ich Sie auf, mir nach § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG, den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten mir gegenüber offen zu legen. Auch dieser Verpflichtung sind sie bisher nicht nachgekommen.
Wenn sie sich nicht an das Gesetz halten und das Gesetz brechen, ist das eine Straftat ihrerseits. Schon aus diesem Grunde darf ich nicht ihrer Zahlungsaufforderung nachkommen, ich würde mich strafbar machen als finanzieller unterstützer von Gesetzesbrechern.
Mit freundlichen Grüßen, Boy Kottierer