Person A möchte ungern Daten von B an die Organisation weitergeben. Außerdem möchte die Organisation auch die Beitragsnummer von Person B haben und die kennt Person A nicht. Da stellt sich dann die Frage, ob Person B gegenüber Person A auskunftspflichtig ist.
A ist nach RBStV Beitragsschuldner, aber nicht von sich aus anzeigepflichtig, wenn bereits B ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und das volle Schutzgeld bezahlen muss (unabhängig davon, ob sie tatsächlich bezahlt). Die Organisation O kann aber von A Auskunft über sich selbst verlangen. Dazu gehört nach
§ 8 Abs. 4 RBStV eine eventuell vorhandene eigene Beitragsnummer, aber nicht die Beitragsnummer von B (Beitragsnummern sind an den einzelnen Beitragsschuldner gebunden und nicht an die Wohnung oder die Gesamtschuldner).
Das Problem ist nur, dass O aufgrund der gesetzlich zugelassenen Auskunftsansprüche nicht erkennen kann, ob für A ein zusätzliches Schutzgeld fällig wird oder nicht. Bei derartigen Organisationen muss man davon ausgehn, dass sie im Zweifel lieber zu viel als zu wenig kassieren. Wahrscheinlich ist der Hintergedanke, dass Betroffene recht bereitwillig Auskunft geben könnten, wenn es zu ihrem Vorteil ist (und dass sie wissen, dass sie gegenüber O im Zweifelsfall immer der Arsch sind). Außerdem wird wohl gewagterweise unterstellt, dass sich gemeinsame Inhaber einer Wohnung kennen oder gar unbekümmert persönliche Informationen austauschen.
A könnte O durchaus etwas hinhalten und auf die begrenzte Auskunftspflicht sowie fehlenden Zugriff auf die Akten von B hinweisen, sollte aber unmissverständlich klarstellen, dass keine Grundlage für die Erhebung eines zusätzlichen Schutzgelds besteht. O wird dann wahrscheinlich auf Nachweispflichten gemäß § 6 der RBSatzung hinweisen, wozu aber zu sagen ist, dass es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt, weil
§ 9 Abs. 2 RBStV lediglich erlaubt, die Erfüllung bestehender Auskunftsansprüche zu regeln, und nicht, neue einzuführen.