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Autor Thema: Wehren mit Schrödingers Katze  (Gelesen 25954 mal)

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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#30: 10. Februar 2014, 19:13
Also nach Def. des RBStV gilt:

§3 Wohnung:
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltener Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum WOhnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann.

Wahrscheinlich aus dem Baurecht kommt:
 "Die für Bildung von Sondereigentum vorgesehenen Raumeinheiten sind dann in sich abgeschlossen, wenn sie durch dauerhafte, feste, geschlossene Wände und Decken sowie durch verschließbare Zugänge umgrenzt werden und dadurch gegen widerrechtliches Eindringen tatsächlich abgeschirmt werden."
Frage dazu:

Kann man denn Normierungen aus dem Baurecht in den RBStV so einfach übertragen?

Wenn man dann noch "... und dadurch gegen widerrechtliches Eindringen tatsächlich abgeschirmt werden" juristisch so interpretiere würde, das tatsächlich die Eingangstür nicht abgeschlossen ist bzw. nicht abschließbar ist, hätte man aber hier eine mMn vielleicht ein Schlupfloch für Experimentierfreudige;-) Dann bräuchte man ja theoretisch nur darzulegen: "Isch habe keine Wohnung/Haus mit Türschloss"  und man wäre raus aus der Nummer:-)



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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#31: 10. Februar 2014, 20:54
Meiner Meinung nach sind solche Normen übertragbar. Die bauen ja alle irgendwie aufeinander auf.

Also ich finde das ist ein guter (lustiger) Joker, aber geht gegen mein Rechtsempfinden, daher werde ich das nicht für einen Widerspruch/Klage verwenden.
Das Ding soll gekippt werden und nicht umgangen. ;)


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Ich äussere in meinen Beiträgen grundsätzlich meine persönliche Meinung. Diese stellen keine Rechtsberatung dar.

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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#32: 11. Februar 2014, 14:04
Ich schätze, dass wird nicht funktionieren. Auch wenn du die Tür aushängst, ist der abschließbare Zugang im baulichen Sinne noch vorhanden, da ja der Zugang in Form einer Tür nicht nur aus dem Türblatt sondern auch aus dem Türrahmen besteht. Das Aushängen des Türblattes wäre somit nur eine temporäre Außerfunktionssetzung des Zugangs, welches sich ohne bauliche Maßnahmen wieder beheben lässt. Anders wäre es vielleicht, wenn du auch den Türrahmen entfernst...


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#33: 10. Juli 2014, 18:29
Es gibt was Neues: Ich habe gegen meine Zwangsanmeldung unter anderem mit diesem Argument Widerspruch eingelegt. Als erste Reaktion kam ein Infobrief, dass ich doch bitte meine aktuelle WOHNanschrift mitteilen solle, um die Bearbeitung abzuschließen. Interessant, die haben es nicht verstanden. Ich bleibe an der Sache mal dran und berichte weiter, wenn der echte Widerspruchsbescheid da ist.


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#34: 10. Juli 2014, 19:21
Dann schreibt man einfach, dass die Wohnung nun eine neuartige Wohnung ist und durch die Konvergenztheorie nicht mit dem Wohnungsbegriff aus §3 RBStV vereinbar ist.

Hier noch mal die Definition, was eine Wohnung ist. Eine Türe hat nicht zwangsläufig damit zu tun, "baulich abgeschlossen" ist das Zauberwort:

§ 3 RBStV
Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#35: 10. Juli 2014, 22:37
Huhu!

Ich antworte doch nicht auf Infobriefe... - jede Information kann im Zweifel gegen mich verwendet werden ;).

Als Starter des Threads ist mir § 3 RBStV durchaus vertraut^^. ;)


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#36: 10. Juli 2014, 23:33
So wie ich die Burschen einschätze, versenden die einen Beitragsbescheid. Die sind nicht befugt, zu entscheiden, ob eine Wohnung eine Wohnung ist oder nicht. Wenn BS allerdings schon nachfragt, dass man die "aktuelle WOHNanschrift mitteilen solle", werden die es schon verstanden haben. Dass man selbst genauso wenig befugt ist zu entscheiden, ist ja klar. Wenn es keine Wohnung ist, braucht man auch keine Anmeldung und kein Beitragskonto. Ein Beitragsbescheid wäre dann formell nichtig. Also wird der Fall vor dem Verwaltungsgericht landen, zu 105 Euro. Dann stellt sich die Frage, wie man damit umgeht. Beweise werden nicht verlangt im RBStV, allerdings ist dann möglicherweise gar nicht zugelassen, sowas zu beweisen. Anmeldeadresse  = Wohnadresse, wie es im RBStV §2 steht. Daran hält sich das Verwaltungsgericht, andere Paragraphen haben die nicht im Gesetz. Wenn für jede Wohnung bezahlt werden muss, ist es aber wichtig nachzuweisen, dass es keine Wohnung ist im Sinne des RBStV. Diese Klage wird sicherlich nicht einfach.


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#37: 11. Juli 2014, 00:21
Nochmal zum Verständnis: Das war die Reaktion auf meinen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid. Die haben längst einen geschickt. Ich korrespondiere mit dem BS nur wenn es wichtig ist.

Wie du richtig festgestellt hast, versuche ich Mittel und Wege zu finden den RBStV von innen heraus zu sprengen. Dein Weg ihn von Außen zu sprengen, wie auch der Vieler anderer, wird mir schon zu  oft versucht - dennoch ist er gut und ich wünsche euch alles Glück der Welt damit. Je mehr Sachen wir probieren, desto größer ist die Chance, dass man Erfolg hat. Und je verrückter der Einfall, desto interessanter der Umgang seitens des BS. Werde zu dem vorherigen Satz demnächst noch einen neuen Thread aufmachen.


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#38: 11. Juli 2014, 00:30
Wenn das die Reaktion auf den Widerspruch war, ist es erstaunlich, dass die keinen Widerspruchsbescheid erlassen. Ich deute diese Reaktion so, dass BS keinen Paragraphen dagegen hat. Die Chancen stehen also gut.


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#39: 11. Juli 2014, 09:04
woesch, dann schreibe ich mal ein rein hypothetisches Muster zur rein hypothetischen Verwendung
Deiner Taktik betr. Bescheid-Widerspruch
( Falls es anders formuliert werden muss,
bitte nochmal Rückmeldung ) :

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Zusendung Ihres Beitragsbescheides,
der mir am  xx/xx/2014 zugegangen ist.

Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid.

Grund:
Unter der Adresse Musterstraße 1, 10000 Musterstadt,
halte ich keine Wohnung nach §3 RBStV.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen kann.

Alles Gute für Sie.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Muster


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#40: 11. Juli 2014, 16:38
Auf keinen Fall die lustige Teilnehmernummer vergessen, die muss irgendwo auftauchen. Ansonsten so zum Beispiel:
Zitat
Widerspruch zum Gebühren-/Beitragsbescheid

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich Ihrem Gebühren-/Beitragsbescheid vom xx.xx.2014.

Begründung:
(1) Unter der obigen Adresse befindet sich keine Wohnung nach RBStV § 3, Ziffer 1. Die oben genannte Raumeinheit ist baulich nicht abgeschlossen.

Mit freundlichem Gruß
Person X

Die Nummer kann man weglassen, wenn dies das einzige Argument bleibt. Ich habe dann doch noch ein Zweites hinzugenommen, aus taktischen Gründen für eine Klage. Das muss ich aber mal in einem extra Thread erläutern, wofür mir leider grade bisschen die Zeit fehlt. Sorry.


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#41: 16. Juli 2014, 22:13
Anmeldeadresse  = Wohnadresse, wie es im RBStV §2 steht.

Das stimmt, wenn ich den RBStV richtig versehe, nicht ganz:
Zitat
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist

Dadurch, dass es nur eine Vermutung ist, verstehe ich es so, dass aus dem gemeldeten Wohnsitz nicht zwingend eine beitragspflichtige Wohnung folgt.
Ich habe heute auch die Idee bekommen, dass man damit argumentieren könnte, dass beim Wohnsitz gar keine Wohnung nach RBStV existiert. Allerdings weniger aufgrund der Definition mit abgeschlossener Reinaumheit, als viel mehr mit dem geeignet-sein zum Schlafen und Wohnen, siehe mein Thread hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10243.0.html
könnt gerne auch dort Antworten, wenn ihr dazu noch Gedanken habt ;)

woesch, du bist ein cleverer Bursche, lass uns bitte wissen, wenn es etwas neues gibt. ;D Werde wohl auch bald argumentieren, dass keine Wohneinheit nach RBStV existiert, Grund ist ja zunächst mal egal - wie du schon sagtest, das müssen die nachweisen.


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#42: 19. Juli 2014, 14:09
Anstelle der ausgehängten Wohnungstür könnte ich z.B. meinen Balkon bemühen, auf den mein Nachbar klettern kann. Zudem steht die Balkontür ständig offen und ist nur verriegelbar.

Ich hatte ebenfalls den Gedanken, die GEZ aufzufordern, mir unter meiner Anschriftsadresse meine Wohnung/Wohnungen (von 18 Einheiten) genau spezifizieren zu lassen.

Andere Frage: ich kündige meine Wohnung und miete direkt wieder neu. Die Kündigung melde ich der GEZ. Wie fällt dann die Reaktion aus? (neuer Thread, oder?)


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#43: 08. Dezember 2014, 17:29
Stand der Dinge: Im Juni 2014 habe ich Widersprochen, unter anderem mit diesem Argument. Es kam eine Standard-Reaktion. Danach im August ein zweiter Beitragsbescheid, dem ein Widerspruch von mir folgte mit ähnlichem Inhalt. Anfang November kam ein Festsetzungsbescheid, dem ich ebenfalls widersprach und den Beitragsservice bei weiteren Gebühren- oder Festzungsbescheiden nach Handelsrecht mit pauschalisierten Kosten (500 €) gedroht habe. Auf die Widersprüche 2 und 3 bekam ich nicht mal eine Standardantwort. Auf einen Widerspruchsbescheid warte ich Stand jetzt immer noch. Ich gehe mal davon aus, dass Sie Angst haben. Sobald ich einen habe, dann melde ich mich.


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Re: Wehren mit Schrödingers Katze
#44: 08. Dezember 2014, 20:41
Stand der Dinge: Im Juni 2014 habe ich Widersprochen, unter anderem mit diesem Argument. Es kam eine Standard-Reaktion. Danach im August ein zweiter Beitragsbescheid, dem ein Widerspruch von mir folgte mit ähnlichem Inhalt. Anfang November kam ein Festsetzungsbescheid, dem ich ebenfalls widersprach und den Beitragsservice bei weiteren Gebühren- oder Festzungsbescheiden nach Handelsrecht mit pauschalisierten Kosten (500 €) gedroht habe. Auf die Widersprüche 2 und 3 bekam ich nicht mal eine Standardantwort. Auf einen Widerspruchsbescheid warte ich Stand jetzt immer noch. Ich gehe mal davon aus, dass Sie Angst haben. Sobald ich einen habe, dann melde ich mich.

Sehr interessant, bin gespannt wie es weiter geht. Danke für das Ubdate. :)


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