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Autor Thema: Was bedeutet "Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung"?  (Gelesen 9262 mal)

l
  • Beiträge: 17
HiHo,


hier ist noch ein hypothetischer Fall und dazu vier Fragen.

Zunächst der hypothetische Fall, 1. Akt:

angenommen ein Zwangsbeitragszahler hat einen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten und auf der Rückseite steht die Rechtsbehelfsbelehrung und da u.a. der Satz, der im Betreff angegeben ist, also, daß der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Dann folgt "Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird."

Frage 1:
Stimmt daß, was die GEZ da androht, oder ist es nur ein Einschüchterungsversuch?

Frage 2:
Falls es stimmt, wäre es dann sinnvoll, den offenen Betrag mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" zu zahlen? Und im Widerspruch dieses auch anzukündigen, also, daß nur unter Vorbehalt gezahlt wird?


Und nun der 2. Akt des hypothetischen Falles:

Als Androhung steht unter "Wichtige Hinweise", wenn nicht unverzüglich gezahlt wird, dann wird die GEZ Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und es können im Ordnungswidrigkeitsverfahren Geldbußen von bis zu 1000,00 Euro verhängt werden.

Frage 3:
Was ist davon zu halten?


Abschließend der 3. Akt des hypothetischen Falles:

Angenommen die GEZ hat unsem zahlungsunwilligen Zwangsbeitragszahler bereits 8 Euro Kosten zusätzlich berechnet, weil er die Zahlung des 1. Quartals verweigerte.

4. Frage:
Gehören diese 8 Euro zum geschuldeten Betrag dazu? Sprich: wenn sie nicht gezahlt werden, sondern nur die offenen Beiträge, wäre daß dann auch ein Grund, die eben erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten?



salü, lilygreen


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j

jetzt_reicht_es

zu 1) das stimmt, aber eine Aufschiebung kann von dir mit dem Widerspruch zusammen beantragt werden. Wird der Antrag abgelehnt, so kannst du beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Spätestens dort hast du die aufschiebende Wirkung erreicht. Also ist diese Frage mit einem klaren Jaein zu beantworten! |-

zu 2) siehe 1) Das ist die beste Variante!

zu 3) auch hier stimmt es nur theoretisch! In der Praxi ist kein Fall bekannt!

zu 4) meiner Meinung nach würden diese 8 EUR dazu gehören, wenn sie nachweisen können, dass die Person zu spät gezahlt hat. Hierzu müssten sie nämlich nachweisen, dass man den ersten Brief bekommen hat. Meiner Meinung nach, wenn man sofort zahlt und einen Schreiben aufsetzt, dass man von der Zahlungspflicht nichts gewusst hat, weil man keine Aufforderung bekommen hat, dann können sie die 8 EUR nicht mehr verlangen! Auch vor Gericht hätten nach meiner Auffassung diese Versäumnisgebühren keinen Bestand!

Und Vollstreckungsmaßnahmen werden NICHT eingeleitet, wenn man eine Aufschiebung beantragt. Siehe 1)

Viel Glück!


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S
  • Beiträge: 103
Und Vollstreckungsmaßnahmen werden NICHT eingeleitet, wenn man eine Aufschiebung beantragt. Siehe 1)

Müßten die dann nicht auf den Antrag reagieren? Also in Zeit X annehmen/ablehnen?

Oder hat der Antrag automatisch eine aufschiebende Wirkung, solange er nicht beantwortet ist?

MfG
Tom


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Danke an alle Helfer in diesem Forum  :)

Wer in der Demokratie schläft, wacht in einer Diktatur auf.

c
  • Beiträge: 168
Normalerweise hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, man müsste also trotz Widerspruches zahlen und zwar nach § 80 (2) VwGo.

Da mir dass sehr zuwider war (schönes Wortspiel *g*), habe ich gleichzeitig mit dem Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGo gestellt.

"(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte."

Der Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung könnte z.B. so aussehen wie hier auf Seite 2 und 3:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.15.html

Bei allen hier bekannten Fällen, wurde auf einen sauberen, rechtlich einwandfreien Widerspruchsbescheid und einen ebensolchen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung seitens der LRA nicht rechtlich verbindlich reagiert. Es kommt also weder eine Widerspruchsbescheid, noch wird eine Vollstreckung der säumigen Beiträge angekündigt.
Wurde ein rechtlich einwandfreier Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, kann man, falls wirklich eine Vollstreckung angekündigt werden sollte, einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Bisher verhalten sich die LRAs erstaunlich brav, aber bei der Menge an Justiziaren, die die beschäftigen, wird das schon seine Gründe haben.

Ich bin jedenfalls ein großer Anhänger des Nichtzahlens im Verlauf des Klagewegs:

a) Entzieht jeder der den Klageweg bestreitet so den LRAs ein klein wenig Liquidität, so wird nach und nach der Druck größer
b) Bei Geld das nicht weg ist, hat man keine Probleme, es zurück zu bekommen ;-)

Die Ausführungen sind natürlich alles meine persönlichen Ansichten und keinesfalls als Empfehlung oder gar als Rechtsberatung zu sehen!


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f

fox

  • Beiträge: 437
Normalerweise hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, man müsste also trotz Widerspruches zahlen und zwar nach § 80 (2) VwGo.

Da mir dass sehr zuwider war (schönes Wortspiel *g*), habe ich gleichzeitig mit dem Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGo gestellt.

"(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, ....."


Sag mal ist dieser Text aus dem Gesetz herauskopiert ??

Da steht am Anfang "Die Behörde..."

Laut Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Behörde
Zitat
Eine Behörde (auch: Amt) ist eine staatliche Einrichtung, die im weitesten Sinne für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Verwaltung des Staates und dabei insbesondere für Dienstleistungen des Staates gegenüber seinen Bürgern zuständig ist. .....

Seit wann ist der ÖRR ein Amt bzw. Behörde ? ??? Der ÖRR sollte doch vom Staat unabhängig sein. ??


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c
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Sag mal ist dieser Text aus dem Gesetz herauskopiert ??

Da steht am Anfang "Die Behörde..."

Seit wann ist der ÖRR ein Amt bzw. Behörde ? ??? Der ÖRR sollte doch vom Staat unabhängig sein. ??

Die Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten haben die seltene Rechtsform einer "Körperschaft des Öffentlichen Rechtes", über die ich leider auch nichts genaueres weiß.
Nachdem in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beitragsbescheides aber der § 80 (2) Nr. 1 VwGO zitiert wird, mit dem Hinweis, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, gehe ich mal stark davon aus, dass das Verwaltungsrecht auch für die Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten gilt.


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HiHo,

vielen Dank für die Antworten auf den hypothetischen Fall!

Rein theoretisch hat mich auch der Musterbrief sehr überzeugt und werde ihn - bei der gedanklich spekulativen Durchdringung des Themas - weiter erörtern ...  bin ja schließlich eine große Philosophie-Freundin und mag als solche derartige Gedankenspiele außerordentlich gerne.

Melde mich wieder, wenn sich ein neues denkerisches Problem auftut.

salü, lilygreen  :)


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Hier noch mal ein wenig Erhellendes zum Thema "Zahlung unter Vorbehalt":

http://www.erwin-ruff.de/Zahlung%20unter%20Vorbehalt.html


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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