HiHo,
hier ist noch ein hypothetischer Fall und dazu vier Fragen.
Zunächst der hypothetische Fall, 1. Akt:
angenommen ein Zwangsbeitragszahler hat einen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten und auf der Rückseite steht die Rechtsbehelfsbelehrung und da u.a. der Satz, der im Betreff angegeben ist, also, daß der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Dann folgt "Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird."
Frage 1:
Stimmt daß, was die GEZ da androht, oder ist es nur ein Einschüchterungsversuch?
Frage 2:
Falls es stimmt, wäre es dann sinnvoll, den offenen Betrag mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" zu zahlen? Und im Widerspruch dieses auch anzukündigen, also, daß nur unter Vorbehalt gezahlt wird?
Und nun der 2. Akt des hypothetischen Falles:
Als Androhung steht unter "Wichtige Hinweise", wenn nicht unverzüglich gezahlt wird, dann wird die GEZ Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und es können im Ordnungswidrigkeitsverfahren Geldbußen von bis zu 1000,00 Euro verhängt werden.
Frage 3:
Was ist davon zu halten?
Abschließend der 3. Akt des hypothetischen Falles:
Angenommen die GEZ hat unsem zahlungsunwilligen Zwangsbeitragszahler bereits 8 Euro Kosten zusätzlich berechnet, weil er die Zahlung des 1. Quartals verweigerte.
4. Frage:
Gehören diese 8 Euro zum geschuldeten Betrag dazu? Sprich: wenn sie nicht gezahlt werden, sondern nur die offenen Beiträge, wäre daß dann auch ein Grund, die eben erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten?
salü, lilygreen