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Autor Thema: Was bisher geschah.....  (Gelesen 113206 mal)

y
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Re: Was bisher geschah.....
#165: 01. Dezember 2013, 18:14
Stellungnahme für das Verwaltungsgericht zum Abschluss der Untätigkeitsklage (28.11.2013) --> http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Nein!!!!!!

Was Kretchmann macht ist Unsinn! Und zwar vom Anfang an. Seine Widersprüche per Email und nicht schriftlich mit Unterschrift, seine Wichtigtuerei im Blog, seine Erklärung über Erledigung.

Ich habe da kommentiert, hier kommentiert.

Eventuell ist notwendig, die Aufhebung der Bescheide zu beantragen, eventuell braucht man überhaupt nichts zu machen. Vielleicht weiß es hier jemand.

Ich werde mal morgen beim Gericht anrufen und versuche da Auskunft zu erhalten.
Aber langsam merken wir das es doch nicht so einfach ist,weil keiner wirklich weiss was zu tun ist.Der eine erzählt dies ,der andere jenes. :-\


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xrw

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Re: Was bisher geschah.....
#166: 01. Dezember 2013, 18:15
Das heisst wenn Y eine Erledigungserklärung abgibt, dann die Klage gegen den Beitragsbescheid verwirkt ist und somit die Verpflichtung eingegangen wird die Rundfunkgebühr zu zahlen?
Dachte das eine Erledigungserklärung eine Beendigung der Untätigkeitsklage wäre und somit nichts mit der Anfechtungklage gegen den Gebührenbescheid zu tun hätte.

Die Untätigkeitsklage ist die Anfechtungsklage. "Untätigkeitsklage" ist ein blöder Begriff, der rechtlich eigentlich nicht existiert. Es besteht halt die Möglichkeit, das Vorverfahren nach § 68 VwGO unbeendet zu lassen, wenn sich die Behörde dabei zu viel Zeit lässt.

Wenn das Gericht eine Kopie des Wiederspruchs hat, wird es das wahrscheinlich so auffassen, dass es den halt direkt prüfen soll, soweit es sich nicht durch zwischenzeitliche Stattgabe seitens der Behörde erledigt. Irgendwann (spätestens bei einer eventuellen mündlichen Verhandlung) muss aber auch ein formal korrekter Antrag gestellt werden. Je weniger korrekt man vorgeht, desto größer ist das Risiko, dass die Klage schon als unzulässig abgewiesen wird.

Was der WDR zur Unzulässigkeit schreibt, halt ich übrigens für total abwegig. Selbst wenn ihm das Versäumen der 3-Monats-Frist nicht zuzurechnen wär und das dem Kläger bekannt sein müsste, wär die Rechtsfolge daraus lediglich, dass das Gericht (wie geschehn) eine angemessene Frist setzt und das Verfahren danach fortgesetzt wird, soweit es sich nicht durch Stattgabe erledigt.


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Re: Was bisher geschah.....
#167: 01. Dezember 2013, 18:18
Zitat
Anschreiben vom rbb zum Widerspruchsbescheid und zur Stellungnahme, ob der der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Was meinen die mit "Hauptsache"? Untätigkeitsklage oder was anderes?


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C
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Re: Was bisher geschah.....
#168: 01. Dezember 2013, 18:36
Ich denke,es wird höchste Zeit dass wir uns gute Anwälte besorgen, finanziert durch uns alle!!!
So arm sind wir doch gar nicht. Nur zusammen sind wir stark sowie = Politik & Örr. Wir könnten einen Interessenverein gründen und Anzeigen & Klagen, durch echte Profis?


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Re: Was bisher geschah.....
#169: 01. Dezember 2013, 18:53
Zitat
Anschreiben vom rbb zum Widerspruchsbescheid und zur Stellungnahme, ob der der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Was meinen die mit "Hauptsache"? Untätigkeitsklage oder was anderes?

Es ist wie xrw sagt: sehet mal bitte VwGO. Am besten ein kommentiertes Exemplar. Er beantwortet auch meine Frage:

Zitat
Irgendwann (spätestens bei einer eventuellen mündlichen Verhandlung) muss aber auch ein formal korrekter Antrag gestellt werden.

Eigentlich wegen des Mündlichkeitsprinzips nachvollziehbar.


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y
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Re: Was bisher geschah.....
#170: 01. Dezember 2013, 21:30
http://www.herbertmasslau.de/untaetigkeitsklage.html

"Hauptsache erledigt

Dies Problem taucht hier außer bei voller Erfüllung der beantragten Leistung im Laufe der Klage nur bei einer sogenannten  r e i n e n  Untätigkeitsklage auf.

Dahinter verbirgt sich Folgendes: Wenn jemand eine reine Untätigkeitsklage führt, also die Klage auf Verurteilung der Behörde zum Erlaß des begehrten Widerspruchsbescheides oder des Bescheides über den Antrag, dann reagieren in der Regel die Behörden bei Bekanntwerden der Klageerhebung sofort mit Erlaß des Verwaltungsaktes (=Bescheid, Widerspruchsbescheid). Dadurch fällt der Klagegrund (Untätigkeit) weg, weil die Behörde ja jetzt tätig geworden ist. Der Kläger oder die Klägerin muß nun die Hauptsache für erledigt erklären, was einer Klagerücknahme gleich kommt, weil sonst das Gericht die Klage wegen des nun fehlenden Grundes abweisen muß.

Damit das Ganze nicht zu zusätzlichem monatelangen Leerlauf für die Betroffenen wird, besteht nun die Möglichkeit, mit der Erledigungserklärung die Klage als Verpflichtungsklage gegen den Bescheid/Widerspruchsbescheid weiterzuführen. Oder gleich mit Erhebung der Untätigkeitsklage die Verpflichtungsklage zu verbinden. Verpflichtungsklage meint, im Klageantrag reinzuschreiben, das Gericht möge die Behörde zum Erlaß eines rechtmäßigen Bescheides mit Leistung in rechtmäßiger Höhe verpflichten.

Im Falle der Untätigkeit bei Widersprüchen sollte bereits mit Klageerhebung nach § 75 VwGO die Verpflichtungsklage verbunden werden, um keine Zeit zu verlieren, weil wegen § 75 VwGO nach Ablauf der Drei-Monats-Frist die Klage in jedem Fall zulässig ist, also nicht wegen Nichteinhaltens von Fristen vom Gericht als unzulässig abgewiesen werden kann. Voraussetzung ist allerdings, daß der ursprüngliche Antrag entweder abgewiesen wurde oder aber die Höhe der gewährten Leistung nicht dem Rechtsanspruch entspricht (und man/frau aufgrund von Erfahrungen davon ausgehen kann, daß dem im Widerspruchsverfahren nicht abgeholfen wird, weil eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, was fast immer der Fall ist, zumal die Ämter dadurch Geld sparen, weil noch weniger Leute klagen als Widerspruch erheben)."



Heisst das jetzt für Person Y ,dass sie die reine Untätigkeitsklage in eine Verpflichtugsklage umwandeln und trotzdem eine Erledigungserklärung abgeben muss?


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Re: Was bisher geschah.....
#171: 01. Dezember 2013, 22:13
Das ist in einem anderen Kontext: da geht es darum, die Behörde zu verpflichten, einem Antrag stattzugeben. Person Y hat keinen Antrag gestellt, sie ficht einen Bescheid an.

Die Klage sollte also weitergeführt werden, aber als Anfechtungsklage. Und wie xrw sagte, da muss man mal einen Antrag stellen.

Ich würde dem Gericht sofort folgendes schreiben, das ist aber meine Meinung, was ich tun würde: "hiermit beantrage ich die Aufhebung des Bescheides ... .... [wie ich vorher schrieb!]". Oder besser: Gericht anrufen und fragen, dann hier erzählen.

Oder frag Harald Simon, wie er bei der PC Gebühr machte. Sie mal hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg54810.html#msg54810

http://www.herbertmasslau.de/untaetigkeitsklage.html

"Hauptsache erledigt

Dies Problem taucht hier außer bei voller Erfüllung der beantragten Leistung im Laufe der Klage nur bei einer sogenannten  r e i n e n  Untätigkeitsklage auf.

Dahinter verbirgt sich Folgendes: Wenn jemand eine reine Untätigkeitsklage führt, also die Klage auf Verurteilung der Behörde zum Erlaß des begehrten Widerspruchsbescheides oder des Bescheides über den Antrag, dann reagieren in der Regel die Behörden bei Bekanntwerden der Klageerhebung sofort mit Erlaß des Verwaltungsaktes (=Bescheid, Widerspruchsbescheid). Dadurch fällt der Klagegrund (Untätigkeit) weg, weil die Behörde ja jetzt tätig geworden ist. Der Kläger oder die Klägerin muß nun die Hauptsache für erledigt erklären, was einer Klagerücknahme gleich kommt, weil sonst das Gericht die Klage wegen des nun fehlenden Grundes abweisen muß.

Damit das Ganze nicht zu zusätzlichem monatelangen Leerlauf für die Betroffenen wird, besteht nun die Möglichkeit, mit der Erledigungserklärung die Klage als Verpflichtungsklage gegen den Bescheid/Widerspruchsbescheid weiterzuführen. Oder gleich mit Erhebung der Untätigkeitsklage die Verpflichtungsklage zu verbinden. Verpflichtungsklage meint, im Klageantrag reinzuschreiben, das Gericht möge die Behörde zum Erlaß eines rechtmäßigen Bescheides mit Leistung in rechtmäßiger Höhe verpflichten.

Im Falle der Untätigkeit bei Widersprüchen sollte bereits mit Klageerhebung nach § 75 VwGO die Verpflichtungsklage verbunden werden, um keine Zeit zu verlieren, weil wegen § 75 VwGO nach Ablauf der Drei-Monats-Frist die Klage in jedem Fall zulässig ist, also nicht wegen Nichteinhaltens von Fristen vom Gericht als unzulässig abgewiesen werden kann. Voraussetzung ist allerdings, daß der ursprüngliche Antrag entweder abgewiesen wurde oder aber die Höhe der gewährten Leistung nicht dem Rechtsanspruch entspricht (und man/frau aufgrund von Erfahrungen davon ausgehen kann, daß dem im Widerspruchsverfahren nicht abgeholfen wird, weil eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, was fast immer der Fall ist, zumal die Ämter dadurch Geld sparen, weil noch weniger Leute klagen als Widerspruch erheben)."



Heisst das jetzt für Person Y ,dass sie die reine Untätigkeitsklage in eine Verpflichtugsklage umwandeln und trotzdem eine Erledigungserklärung abgeben muss?



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Re: Was bisher geschah.....
#172: 01. Dezember 2013, 22:27
Heisst das jetzt für Person Y ,dass sie die reine Untätigkeitsklage in eine Verpflichtugsklage umwandeln und trotzdem eine Erledigungserklärung abgeben muss?

Verpflichtungsklage ist wahrscheinlich abwegig, weil Y wohl den WDR nicht dazu zwingen will, irgendeinen Bescheid gegen sie zu erlassen. In dem verlinkten Artikel gehts um Sozialrecht, wo normalerweise der Kläger was von der Behörde will. Ich bezweifle auch sonst, dass das korrekt ist (der Autor ist offenbar kein Jurist). Die "reine Untätigkeitsklage" existiert jedenfalls in der VwGO nicht (was nicht völlig ausschließt, dass sie in der Praxis trotzdem existiert). Soweit ich seh, ist auch ein Wiederspruchsbescheid kein Verwaltungsakt, gegen den man vorgehn könnte; er ist lediglich (in der Regel) die Voraussetzung dafür, dass man gegen den zugrundeliegenden Bescheid gerichtlich vorgehn kann.

Eine Erledigungserklärung würd ich keinesfalls ohne Beratung durch einen Anwalt, der sich in dem Gebiet auskennt, oder zumindest eine schriftliche Mitteilung des Gerichts, aus der die Notwendigkeit zweifelsfrei hervorgeht, abgeben. Was der WDR will, ist jedenfalls erstmal irrelevant; natürlich sind die um jeden Kläger froh, der einfach entsorgt ist (das gilt tendenziell auch für die Gerichte).


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Re: Was bisher geschah.....
#173: 01. Dezember 2013, 22:36
Oder frag Harald Simon, wie er bei der PC Gebühr machte. Sie mal hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg54810.html#msg54810

Da steht direkt in der "Untätigkeitsklage" drin:

Zitat
Antrag:
Den Beklagten zu verurteilen, den Gebührenbescheid vom 03.08.2007 aufzuheben und die geleisteten Zahlungen für die Teilnehmernummer XXX XXX XXX zurück zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

So in der Art ist das auch richtig (es fehlt noch der Antrag, dem Beklagten die Kosten aufzubrummen).

PS: Ganz korrekt ist es wohl auch nicht. Meines Wissens kann das Gericht den Bescheid unmittelbar aufheben; da brauchts keine Verpflichtung der Anstalt dazu. Aber sowas biegt normalerweise das Gericht passend hin, wenn man keinen ganz fiesen Richter kriegt.


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Re: Was bisher geschah.....
#174: 01. Dezember 2013, 23:00
Oder frag Harald Simon, wie er bei der PC Gebühr machte. Sie mal hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg54810.html#msg54810

Da steht direkt in der "Untätigkeitsklage" drin:

Zitat
Antrag:
Den Beklagten zu verurteilen, den Gebührenbescheid vom 03.08.2007 aufzuheben und die geleisteten Zahlungen für die Teilnehmernummer XXX XXX XXX zurück zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

So in der Art ist das auch richtig (es fehlt noch der Antrag, dem Beklagten die Kosten aufzubrummen).

So sieht es aus. Gerade blättere ich das Buch: "Der Verwaltungprozeß" von Kuhla Hüttenbrink. Leider zu alt, vieles kann mittlerweile anders sein. Da steht unter Untätigkeitsklage:

Zitat
Sofern im Anfechtungsfalle ausnahmsweise Gegenstand der Untätigkeit das Nichttätig werden der Widerspruchsbehörde ist, wäre wie folgt zu tenorieren: "der Bescheid des Beklagten vom 15.3.1993 wird aufgehoben"

Und entsprechend sollte der Antrag bei der Klage sein, meine ich. Leider kennen wir die Klage von Y nicht. Trotzdem meine ich, es ist nicht spät, um den richtigen Antrag zu stellen.


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Re: Was bisher geschah.....
#175: 01. Dezember 2013, 23:02
Nach drei Zahlungsaufforderungen habe ich nun im Oktober Widerspruch eingelegt. Es ist eine aus Textbausteinen zusammengesetze "Blablabla" Anwort gekommen.
Dann passierte 3 Wochen nichts. Und nun ist schon wieder ein Gebührenbescheid gekommen.
Shit, leider habe ich den Brief beiseite gelegt und verpasst, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.
Hat jemand schon ähnliche erfahrungen gemacht .

Viele Grüße Dirk


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Re: Was bisher geschah.....
#176: 01. Dezember 2013, 23:38
Frage: ist das der ganze Widerspruchsbescheid? Also keine Rechtsbehelfsbelehrung? Oder fehlt eine Seite bei dem Scannen?

Bedeutet das vielleicht, dass die RA eine Fortsetzung der Sache schon bei der "Untätigkeitsklage" (mit unbekannten Anträgen) sieht?


So und hier die Ablehnung des Widerspruchs mit Begründung.

Ich hoffe das viele hier eine Hilfestellung bieten können bezüglich einer Klage gegen die Ablehnung.
Weitere Niederlagen kann sich Person Y nicht mehr leisten,sollte keine wirkliche Hilfestellung gegeben werden ,muss sich Person Y leider dem System beugen und zahlen.

Tut mir leid aber ich finde dies schon eine Frechheit das Person Y die volle Summe der Untätigkeitsklage tragen muss mit der Begründung die ihr selbst oben entnehmen könnt.

Wir werden halt keine Chance haben,der Staat ist halt dreckig und hängt mit drin.

Lg Person A


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Re: Was bisher geschah.....
#177: 02. Dezember 2013, 00:02
Erst mal die Frage an Person "Y": liegst du unter der Pfändungsgrenze?

Dann wohl die Erkenntnis, das man das Rundfunkmonstrum nicht verklagen sollte, sondern darauf warten, dass die einen verklagen.
Das versuchen die zu "handeln," indem sie einem direkt u. ohne Gericht den Gerichtsvollzieher auf den Hals hetzen.
Da braucht es Sachverstand und Nerven, um das abzuwehren.

Ich hab gerade mal den Ersten Bettelbrief von den Abzockern bekommen und warte ab, wie die weiter gegen meine Weigerung vorgehen.

Da ich die letzten 7 Jahre nicht bezahlt habe, liegen jetzt €1400,-- in der Kriegskasse, denn ich habe in weiser Voraussicht das Schutzgeld an mich selber bezahlt!
Natürlich liegt die Kohle nicht bei mir im Haus, sondern bei Verwandten im Tresor - von mir bekommt "Die Anstalt" keinen Cent, selbst wenn sie mir die Haustür eintreten!


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Re: Was bisher geschah.....
#178: 02. Dezember 2013, 05:58
Frage: ist das der ganze Widerspruchsbescheid? Also keine Rechtsbehelfsbelehrung? Oder fehlt eine Seite bei dem Scannen?

Bedeutet das vielleicht, dass die RA eine Fortsetzung der Sache schon bei der "Untätigkeitsklage" (mit unbekannten Anträgen) sieht?


So und hier die Ablehnung des Widerspruchs mit Begründung.

Ich hoffe das viele hier eine Hilfestellung bieten können bezüglich einer Klage gegen die Ablehnung.
Weitere Niederlagen kann sich Person Y nicht mehr leisten,sollte keine wirkliche Hilfestellung gegeben werden ,muss sich Person Y leider dem System beugen und zahlen.

Tut mir leid aber ich finde dies schon eine Frechheit das Person Y die volle Summe der Untätigkeitsklage tragen muss mit der Begründung die ihr selbst oben entnehmen könnt.

Wir werden halt keine Chance haben,der Staat ist halt dreckig und hängt mit drin.

Lg Person A

Ja dies ist der ganze Widerspruch,die Seite mit der Rechtsbehelfbelehrung habe ich jetzt nicht mit gescannt,weil die ist ja allseits bekannt.



Erst mal die Frage an Person "Y": liegst du unter der Pfändungsgrenze?

Dann wohl die Erkenntnis, das man das Rundfunkmonstrum nicht verklagen sollte, sondern darauf warten, dass die einen verklagen.
Das versuchen die zu "handeln," indem sie einem direkt u. ohne Gericht den Gerichtsvollzieher auf den Hals hetzen.
Da braucht es Sachverstand und Nerven, um das abzuwehren.

Ich hab gerade mal den Ersten Bettelbrief von den Abzockern bekommen und warte ab, wie die weiter gegen meine Weigerung vorgehen.

Da ich die letzten 7 Jahre nicht bezahlt habe, liegen jetzt €1400,-- in der Kriegskasse, denn ich habe in weiser Voraussicht das Schutzgeld an mich selber bezahlt!
Natürlich liegt die Kohle nicht bei mir im Haus, sondern bei Verwandten im Tresor - von mir bekommt "Die Anstalt" keinen Cent, selbst wenn sie mir die Haustür eintreten!

Nein,Person Y liegt nicht unter der Pfändungsgrenze.


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Re: Was bisher geschah.....
#179: 02. Dezember 2013, 06:04
Leider kennen wir die Klage von Y nicht. Trotzdem meine ich, es ist nicht spät, um den richtigen Antrag zu stellen.

Person Y wird heute abend mal die Untätigkeitsklage hochladen,damit sich hier ein Bild verschafft werden kann.


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