Nur eine Frage am Rande: was hat der Artikel 136 des GG mit dem RfBStV zu tun?
LG in die Runde!
Das hier habe ich unter Anderem in meinem Widerspruch angeführt, ich habe noch keine Antwort darauf:
Verstoß gegen Artikel 4 Grundgesetz
GG Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Verstoß gegen Artikel 136 Grundgesetz
GG Art. 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Der Rundfunkbeitrag verletzt meine Religionsfreiheit.
Aus religiöser Überzeugung weigere ich mich, religiösen Gemeinschaften eine Sendeplattform in Form von übertragenen Gottesdiensten, Predigten, bspw. das „Wort zum Sonntag“, zu finanzieren. Des Weiteren gehören zum Öffentlich-rechtlichen Rundfunk Gesellschaften wie Tellux, Mehrheitsgesellschafter der TELLUX Beteiligungsgesellschaft sind neun katholische Bistümer. Die programmlichen Aktivitäten erstrecken sich vom Kinofilm bis zum TV-Mehrteiler, von der Serie bis zu Dokumentationen, von Kinderprogrammen bis hin zu Magazin-Zulieferungen.
Ich könnte noch weiter ins Detail gehen, aber Ihnen ist Tellux sicherlich bestens bekannt.
Mir ist auch bekannt, dass der WDR Pächter bei der Kirche ist. Wie sehr die örR mit der Kirche verbunden sind, möchte ich nicht noch weiter ausführen.
Wer also, wie ich, aus religiöser Überzeugung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnt, wird dennoch durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, religiöse Einrichtungen mit zu finanzieren. Da ich nicht an solchen Veranstaltungen teilnehmen will, bin ich auch nicht bereit, meine Arbeitskraft und daraus resultierendem Geld an diesen Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Das verletzt meine Religionsfreiheit aus Art. 4 GG. und Artikel 136(4) GG.
Ebenso werden meine weltanschaulichen Bekenntnisse durch den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk missachtet, ich kann deren politische Meinung weder teilen noch vertreten und will nicht gezwungen werden, die Verbreitung dieser politischen Meinung zu finanzieren. Ich sehe meine Freiheit nach Art.4(1) GG. und Artikel 136(4) Grundgesetz verletzt.
Im derzeitig gültigen 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist kein Paragraph enthalten, um diese Grundrechte außer Kraft zu setzen.