-Wenn Widerspruchsablehnung zugesendet wurde,muss Kläger dann Klage zurückziehen.Damit ist die Sache erledigt.Kosten 1/3 Kläger
2/3 Beklagte.
Aber den letzten Punkt hat Person Y nicht 100% am Telefon kapiert.
Vermutlich war gemeint, dass die Kosten 1/3 betragen, wenn die Klage zurückgezogen wird oder sich erledigt. Die restlichen 2/3 zahlt dann niemand. Bei Erledigung kann aber auch eine explizite Kostenentscheidung ergehn, und wenn die Klage berechtigt war, solltest du da nichts zahlen müssen.
Muss man wirklich die U.Klage zurück,wenn die Ablehnung des Widerspruchs eingegangen ist?
Kann man nicht direkt die richtige Klage gegen die Ablehnung dran hängen?
Formal ist die Untätigkeitsklage im Fall eines Wiederspruchs eine gerichtliche Anfechtung des ursprünglichen Bescheids, die in dem Fall auch ohne Wiederspruchsbescheid möglich ist. Soweit ich seh, sollte sich die nur dann erledigen, wenn die Anstalt dem Wiederspruch noch stattgibt. Ansonsten sollte es ganz automatisch eine ganz normale Anfechtungsklage werden, wenn die Klage nicht zurückgezogen wird, wozu dann aber normalerweise kein Anlass besteht. Die Kosten richten sich dann nach dem Ausgang des Hauptverfahrens (die vorgezogene Klage sollte nichts extra kosten).
Anders wär es, wenn sich die Untätigkeitsklage schon gegen einen ausbleibenden Beitragsbescheid richtet, der formal beantragt worden ist. Die ist dann erstmal erledigt, wenn ein Bescheid gleich welchen Inhalts vor Aufnahme des eigentlichen Gerichtsverfahrens kommt. Eventuell hat der Mensch am Telefon gemeint, dass es um sowas geht.