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Autor Thema: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?  (Gelesen 113582 mal)

t

themob

Re: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?
#30: 14. August 2013, 21:59

1
Anwaltszwang beim Bundesverfassungsgericht besteht bei mündlichen Verhandlungen.
Ausnahme, also kein Anwaltszwang ist bei einer Verfassungsbeschwerde gegeben.

2
Im Prozesskostenhilfeverfahren besteht selbst vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nach § 67 Absatz 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kein Anwaltszwang.

zu 1:
Da gibts auch Anwaltszwang, bloß gibts bei Verfassungsbeschwerden fast nie eine mündliche Verhandlung. Wenn sie eine Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag insgesamt (also nicht nur Gleichbehandlungsfragen im Detail) zur Entscheidung annehmen, könnte das allerdings eine Ausnahme sein.

zu 2:
Das Prozesskostenhilfeverfahren ist das Verfahren zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe, nicht das damit dann geführte Verfahren. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird und Anwaltszwang besteht, wird auch einer bezahlt (§ 121 ZPO, gilt auch für Verwaltungsgerichtsverfahren).

Da ich weder Anwalt, Jurist noch sonstwie Fachmann bin, bediene ich mich in der Regel aus öffentlich zugänglichen Informationen.

und zu 1 schreibt das Bundesverfassungsgericht:
Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb.html
Das ist erstmal die grundsätzliche Aussage und betrifft das Einreichen der Verfassungsbeschwerde. Alles andere wäre vom weiteren Verlauf abhängig.

zu 2:
http://www.mv-justiz.de/pages/pkh/pkh_antrverf.htm - Hier steht beschrieben was Du meinst

Ich rede vom Prozesskostenhilfeverfahren - also dem gesamten Verfahren in dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde

Zitat
Das OLG Koblenz hat im Beschluss vom 12.02.2009 - 11 WF 127/09 - nochmals bekräftigt, dass es der gegenteiligen Auffassung des BGH und anderer Oberlandesgerichte, wonach bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann, nicht folgt und seinerseits bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleich, sondern für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt, soweit Erfolgsaussicht für die Klage gegeben war
http://blog.beck.de/2009/03/24/prozesskostenhilfe-fuer-das-gesamte-prozesskostenhilfeverfahren

Solltest Du im Gegensatz zu mir Fachmann sein, dann kannst Du ja sicherlich durch entsprechende Links Deine Aussagen untermauern.
Ich lerne gerne dazu und bin immer dankbar dafür, wenn ich auf Fehler meinerseits hingewiesen werde. Diese sollten aber nachvollziehbar sein und nicht nur durch Wiedergabe der persönlichen Meinung.


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xrw

  • Beiträge: 321
Re: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?
#31: 14. August 2013, 23:00
Ich rede vom Prozesskostenhilfeverfahren - also dem gesamten Verfahren in dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde [...]
http://blog.beck.de/2009/03/24/prozesskostenhilfe-fuer-das-gesamte-prozesskostenhilfeverfahren

Da gehts um Prozesskostenhilfe für das Verfahren, in dem es darum geht, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird oder nicht. Bevor die bewilligt wird, wird geprüft, ob es nennenswerte Erfolgsaussichten gibt, oder ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist (§ 118 ZPO). Normalerweise gibts keine Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren. Im konkreten Fall gehts darum, ob es die doch geben kann, wenn dadurch das Hauptverfahren und damit die beantragte Prozesskostenhilfe entbehrlich wird (durch einen erzielten Vergleich). Der ganze Beschluss ist hier. Aus dem letzten Absatz geht klar hervor, dass es sich nicht um das Hauptverfahren gehandelt hat und dass für dieses gerade keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte.

Solltest Du im Gegensatz zu mir Fachmann sein, dann kannst Du ja sicherlich durch entsprechende Links Deine Aussagen untermauern.

Ich bin kein Fachmann, aber ich kenn mich so weit aus, dass ich Gesetze und Gerichtsentscheidungen relativ zuverlässig lesen kann (was wegen der teils nicht als solcher ersichtlichen Fachsprache nicht ganz trivial ist) und einen gewissen Überblick hab, was es alles gibt und zu berücksichtigen ist. Vollständig ist mein Überblick aber sicher nicht; dass ich was übersehn hab, was für einen in dem Bereich spezialisierten Juristen eine Selbstverständlichkeit ist, ist immer möglich.

Im Fall der mündlichen Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht hab ich halt das BVerfGG gelesen, das meines Erachtens eindeutig ist. Ich wüsste nicht, wo sonst was Gegenteiliges stehn könnte.


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Z
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Re: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?
#32: 05. September 2013, 19:06
Was gibts Neues? Wurde bei jemanden schon vollstreckt?    ;D


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Fritzi

Re: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?
#33: 05. September 2013, 21:36
Hallo,

ich habe heute auf Facebook einen hochinteressanten Eintrag gefunden.
Er stammt von jemandem mit dem Namen "Stefan Flienert" ..


Zitat
Hallo,

zu meinen Kunden gehören u.a. ein paar Gerichtsvollzieher (GV), für die ich Software warte.
Gestern war ich bei einem vor Ort und habe mit dem über den GEZ Murks gequasselt.
Die Aussage des GVs hat mich ziemlich überrascht.

Er sagte:
Ein GV, zumindest er uns seine engeren Kollegen, werden nie einem Pfändungsauftrag des Beitragsservices nachkommen.
Grund: Der Sinn und Zweck eines GV ist eine Angelegenheit mit eine Pfändung zu einem Ende zu bringen.

Zahlt jemand z.B. seine Handyrechnung nicht, so wird gepfändet. Nachdem das Geld beigetrieben wurde, ist die Angelegenheit beendet, zumal der Anbieter dann den Vertrag sowiso schon gekündigt hat.

Beim Beitragsservice ist das anders:
Der Betroffene kann die Angelegenheit gar nicht beenden, somit würde der GV dazu verpflichtet werden, im schlimmsten Fall jeden Monat die Beiträge dort "abzuholen". Das würde dem Sinn und Zweck eines GVs widersprechen.
Selbst wenn der Betroffene in Privatinsolvenz gehen würde, liefen die Beiträge weiter, was nicht geht.

Auch das Auferlegen einer Ordnungswidrigkeitsstrafe ist unzulässig. Dazu sind nur öffentliche Organe berechtigt und der Beitragsservice ist kein öffentliches Organ.
Natürlich können sie Mahngebühren nehmen und es u.U. über ein Inkasso Büro versuchen, aber auch beim Inkasso Büro stehen die Chancen schlecht, denn hier beisst sich deren System in den eigenen Schwanz: ein Inkasso Büro hat keinerlei Befugnis.
Die können ein paar Schreiben aufsetzen und zum "Zahlen auffordern", mehr nicht.

Zahlt der Schuldner nicht, so kann das Inkasso Büro einen Mahnbescheid (MB) erwirken. Nicht aber beim Beitragsservice, da der ja angeblich aus öffentlicher Hand kommt. (Öffentliche Institutionen pfänden direkt ohne MB.
Sollte also ein Mahnbescheid in Sachen Beitragsservice auftauchen, so ist das der Beweis, dass es eine stink normale Firma ist.
Ist dieser Beweis erbracht, so kann man als "Kunde" deren Leistung abbestellen!
Hat jemand bereits einen Mahnbescheid erhalten?

Er und sein Kollege haben mir gegenüber den Beitragsservice als sittenwidrig bezeichnet und bestätigt, dass sie selbst auch nicht zahlen.

Ich glaube immer mehr, daß es die ÖR in dieser Form bald nicht mehr geben wird.



Nach langem Lesen habe ich das Gefühl, dass dieser hoffnungsvolle Thread hier ziemlich in die immer gleiche Richtung abgerutscht ist: angepasstes Widersprechen und noch angepasstere Klage. Über Pfändungsschutzkonten und so`n Kram kann man doch auch woanders diskutieren.

Nur mal so nebenbei: Sonntag bin ich wieder unterwegs in Sachen Informieren über den ÖRR. Etwa 30 bis 40 Zuhörer werden dabei sein. Ein neuer Versuch, die Menschen für das Thema zu sensibilisieren.


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Uwe

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Re: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?
#34: 05. September 2013, 22:19
Super,das du wieder unterwegs bist!  ;D


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Hallo,

ich habe heute auf Facebook einen hochinteressanten Eintrag gefunden.
Er stammt von jemandem mit dem Namen "Stefan Flienert" ..


Zitat
Hallo,

zu meinen Kunden gehören u.a. ein paar Gerichtsvollzieher (GV), für die ich Software warte.
Gestern war ich bei einem vor Ort und habe mit dem über den GEZ Murks gequasselt.
Die Aussage des GVs hat mich ziemlich überrascht.

Er sagte:
Ein GV, zumindest er uns seine engeren Kollegen, werden nie einem Pfändungsauftrag des Beitragsservices nachkommen.
Grund: Der Sinn und Zweck eines GV ist eine Angelegenheit mit eine Pfändung zu einem Ende zu bringen.

Zahlt jemand z.B. seine Handyrechnung nicht, so wird gepfändet. Nachdem das Geld beigetrieben wurde, ist die Angelegenheit beendet, zumal der Anbieter dann den Vertrag sowiso schon gekündigt hat.

Beim Beitragsservice ist das anders:
Der Betroffene kann die Angelegenheit gar nicht beenden, somit würde der GV dazu verpflichtet werden, im schlimmsten Fall jeden Monat die Beiträge dort "abzuholen". Das würde dem Sinn und Zweck eines GVs widersprechen.
Selbst wenn der Betroffene in Privatinsolvenz gehen würde, liefen die Beiträge weiter, was nicht geht.

Auch das Auferlegen einer Ordnungswidrigkeitsstrafe ist unzulässig. Dazu sind nur öffentliche Organe berechtigt und der Beitragsservice ist kein öffentliches Organ.
Natürlich können sie Mahngebühren nehmen und es u.U. über ein Inkasso Büro versuchen, aber auch beim Inkasso Büro stehen die Chancen schlecht, denn hier beisst sich deren System in den eigenen Schwanz: ein Inkasso Büro hat keinerlei Befugnis.
Die können ein paar Schreiben aufsetzen und zum "Zahlen auffordern", mehr nicht.

Zahlt der Schuldner nicht, so kann das Inkasso Büro einen Mahnbescheid (MB) erwirken. Nicht aber beim Beitragsservice, da der ja angeblich aus öffentlicher Hand kommt. (Öffentliche Institutionen pfänden direkt ohne MB.
Sollte also ein Mahnbescheid in Sachen Beitragsservice auftauchen, so ist das der Beweis, dass es eine stink normale Firma ist.
Ist dieser Beweis erbracht, so kann man als "Kunde" deren Leistung abbestellen!
Hat jemand bereits einen Mahnbescheid erhalten?

Er und sein Kollege haben mir gegenüber den Beitragsservice als sittenwidrig bezeichnet und bestätigt, dass sie selbst auch nicht zahlen.

Ich glaube immer mehr, daß es die ÖR in dieser Form bald nicht mehr geben wird.

Na ja, bei mir kam weder ein Mahnbescheid noch sonstwas.

Völlig unvorbereitet kam eine Pfändungsankündigung von der Stadt Selm.


Auf die Pfändungsankündigung des Beitragsservices habe ich fristgerecht Widerspruch mit einer Aussetzung der Pfändung per Einschreiben eingereicht.
Dazu gab es hier eine Musterlösung, an die ich mich gehalten habe...

Was jetzt die Stadt Selm damit zu tun hat, ist mir unklar.

Sie schreibt hier, sie würde diese Pfändungsankündigung in Ausführung eines Vollstreckungsauftrages der Stadtskasse Selm ergehen lassen. Im Rahmen der Amtshilfe für die ARD ZDF DEutschlandradio..

Werd dann wohl mal besser zahlen, weil eine Kontenpfändung beim Arbeitgeber und dem damit verbundenen Arbeitsplatzverlust nach einer ersten Abmahnung ist für mich dann doch etwas too much.

Schöne Grüße


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Die Pfändungsankündigung würde ich gerne mal sehen. Kannst Du sie anonymisiert mal hochladen?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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So,

hier ist es.
Grösser gings wegen der kb - Beschränkung an Speicherplatz nicht
Vor allem der untere Bereich.

Jetzt doch Steuern?


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Warum verweist du dann auf den Hoffnung machenden Link , wenn du jetzt doch klein beigeben willst ?
Dein Fall scheint so klar wie Kloßbrühe zu ein. Also noch alles offen und die gewohnte heiße Luftverbreitung , diesmal in der Weiterleitung der Verantwortung an die untertänige Stadtkasse. Drohe denen doch erst mal mit Strafanzeige wegen offensichtlicher Nichteinhaltung des Rechtsweges. Das sieht verdächtig nach Masche -Ausnutzung von Unwissenheit- aus.
Deinem Arbeitgeber sollte eine eventuelle Lohnpfändung wohl eher weniger interessieren. Das hat doch nichts mit deinen vorrangigen Pflichten als Arbeitnehmer zu tun. Er wäre da wohl verpflichtet , dem genüge zu tun , mehr aber auch nicht. Was privat damit verbunden ist , kann er dir nicht zum Nachteil vorwerfen. So jedenfalls sehe ich das und werde das bei Erfordernis meinerseits auch klarzustellen wissen.
Ich sehe die Lohnpfändung als äußerstes fieses Druckmittel und sehe es erst recht als Herausforderung , es darauf ankommen zu lassen.
Letzten Endes gibt es noch die Strafanzeige gegen solches ungerechtfertigtes Vorgehen.


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Das geht nicht.
Im Angestelltenverhältnis eines grösseren Konzerns istdas unmöglich und ich riskiere das nicht.
Es sind hier schon Verfahren mit Kontenpfändungen in Abmahnverfahren gemündet.
Ohne mich.


Der Link ist übrigens nicht von mir reingesetzt worden ;-)


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Handelt es sich um Forderungen von vor 2013? Es wird von Rundfunkgebühren gesprochen...

Ich schließe mich auch mickschecker an und würde dies eher als Herausforderung ansehen, trotz allem leben wir in einem Rechtsstaat mit Widerspruchsmöglichkeiten.

Aber das entscheidet natürlich jeder für sich selbst nach seinen gegebenen Umständen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2014, 16:24 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Ja.
Wir hatten 13 die Autoradios angemeldet.

Wir hatten dann, als diese Pauschale in Kraft trat, verweigert und nicht mehr bezahlt.



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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Wirklich schade , aber so haben diese Geldgeier wieder einmal mehr ihr perfides Ziel erreicht.
Mein Chef ist ein kleinerer Mittelständischer und steht etwas näher am wirklichen Leben und dem Alltag des täglichen Bestehens gegen die Konkurrenz. Er weiß nur zu gut mit Schlitzohren und Absahnern umzugehen und weiß , dass es auch seine Angestellten oft genug damit zu tun haben. Auch in einem Konzern sollte eine klare Trennung zum privaten Bereich möglich sein , auch wenn es in Bezug des Gehaltskontos und möglicher Pfändung nicht eindeutig möglich ist. Im übrigen gibt es so zu denken , wo man arbeitet. Darf der Angestellte denn dort keine eigene Meinung , zumindest im privaten Bereich haben ?   


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Seppl, ich würde ja widersprechen.

Aber für mich ist das irgendwie mysteriös.

Wieso kriegt man keinen Mahnbescheid vom Landgericht?
Dem habe ich dann schon mal Widersprochen und anschliessend nie wieder was gehört.
Gehöre zu den Gaspreisrebellen, die die Gelsenwasser per Kündigung ohne Grund loswerden musste.
Auch da hat der Widerspruch unwidersprochen Bestand behalten.
Da hat niemand geklagt...

Nur hier steht mir die EInwendung an den "Gläubiger" offen?
Ausgerechnet an den?

Da stehen meine Chancen ja wohl auf einer Sparflamme


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Ja.
Wir hatten 13 die Autoradios angemeldet.

Wir hatten dann, als diese Pauschale in Kraft trat, verweigert und nicht mehr bezahlt.

Aber das alles geht nicht ohne Gebühren-/ Beitragsbescheid! Hast Du die nicht vielleicht doch übersehen? Zwischendurch umgezogen etc.?  Habt Ihr vielleicht Teilzahlungen (nur Radio) gezahlt?

Es wird aus Deiner Aussage oben nicht klar, ob es sich um Forderungen nach der Gebührenregelung (Du schreibst "ja") oder nach der Beitragsregelung ab 2013 (Du schreibst, Ihr hättet 2013 Autoradios angemeldet und Zahlung verweigert)

Wobei mir ein Anmelden und gleichzeitiges Verweigern auch irgendwie widersinnig vorkommt.

Unabhängig von dem was Du jetzt machst, würde ich Beitragsbescheide vom Beitragsservice anfordern.

Sonst hängst Du ja völlig in der Luft...


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