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Autor Thema: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?  (Gelesen 113585 mal)

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xrw

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Pfändungsschutzkonto schützt allerdings nicht vor Pfändung, sondern bringt nur dann was, wenns nichts zu pfänden gibt. Dann ist es allerdings ideal, weil sie damit den vollen Aufwand haben und nie Geld sehn. Ansonsten kriegen sie früher oder später das Geld, sofern alle Beteiligten mit ausreichend Härte mitspielen und die Abgabe nicht vorher gekippt und Altfälle begnadigt werden.

Man kann es halt provozieren, dass es bei einem nichts mehr zu holen gibt, sondern man im Gegenteil vom Staat alimentiert werden muss. Das trifft sie natürlich am härtesten.


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Ich habe mir meinerseits schon Hilfe durch Anwalt geholt. Einfach, weil ich mich nicht traue, allein gegen den Beitragsservice anzugehen. Ja, es ist ein irgendwie beruhigender Beitrag!

Um was für einen Anwalt handelt es sich? Ist der Anwalt ein Fachanwalt für z. B. Verwaltungsrecht? Wie bist Du an ihn gekommen.
Es mag zwar Anwälte wie Sand am Meer geben, aber es wäre hilfreich zuvor zu wissen, inwieweit er auch fachlich geeignet ist. Mal eben die Gelben Seiten aufschlagen, Augen zu und auf irgendeinen mit dem Finger tippen und den dann anrufen ist sicher nicht unbedingt produktiv.

Hat eigentlich von Euch schon jemand Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Kostenübernahme bei einem Streitfall mit der Rundfunkanstalt aufgenommen?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

k
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Hallo xrw,wenn Du Deine Kohle abhebst,die auf dem Konto ist,wer will Dir dann etwas?Wenn Du natürlich jeden Monat 10.000 € bekommst,wird es unglaubwürdig.
Warum heißt das Pfändungsschutzkonto,Pfändungsschutzkonto????????????????


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koppi1947

  • Moderator
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  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Warum heißt das Pfändungsschutzkonto,Pfändungsschutzkonto?

http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

Sun

  • Beiträge: 86
Was passiert, wenn ich den Rundfunkbeitrag einfach nicht zahle?

Wenn Sie einfach nur nicht zahlen, ohne sich gegen den Rundfunkbeitrag zu wehren, erhalten Sie irgendwann einen Beitragsbescheid. Wenn Sie nun kein Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage; siehe nächste Frage) dagegen einlegen, wird der Bescheid nach einem Monat bestandskräftig und Sie sind zur Zahlung verpflichtet. Zahlen Sie nicht freiwillig, kann der Rundfunkbeitrag zwangsweise beigetrieben werden, das kann bis zur Lohnpfändung gehen!

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Was muss ich tun, wenn ich mich gegen die Neuregelung 2013 wehren will?

Widerrufen Sie zunächst eine eventuell bestehende Einzugsermächtigung der GEZ / des Beitragsservices. Dann warten Sie ab, bis im Jahr 2013 der erste Rundfunkbeitrag von Ihnen verlangt wird. Diese Zahlung verweigern Sie und lassen einen Beitragsbescheid gegen sich ergehen, der Sie zur Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet.

• Gegen diesen Bescheid legen Sie Widerspruch ein. (Je nach Bundesland – z.B. in Bayern – können Sie das Widerspruchsverfahren auch überspringen und gleich klagen – siehe nächster Schritt. Ob Sie Widerspruch einlegen oder sofort klagen müssen, oder sich eines von beiden heraussuchen können, steht in der Widerspruchsbelehrung Ihres Beitragsbescheides.)
• Gegen einen negativen Widerspruchsbescheid klagen Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Die Klage müssen Sie gegen die für Sie zuständige Rundfunkanstalt (BR, WDR, NDR etc.) richten und nicht gegen den Beitragsservice- siehe oben.
• Falls Sie die Klage verlieren, legen Sie gegen das Urteil Berufung zum Verwaltungsgerichtshof oder Oberverwaltungsgericht ein. (Wenn Sie die Klage gewinnen, wird wahrscheinlich die Rundfunkanstalt Berufung einlegen)
• Gegen ein negatives Berufungsurteil legen Sie Revision (Bundesverwaltungsgericht) gegen das Urteil ein.
• Wenn Sie auch im Revisionsverfahren unterliegen, steht Ihnen der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.

Vor den Verwaltungsgerichtshöfen / Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Widerspruchsverfahren, vor den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht können Sie auch ohne Anwalt auftreten, wenngleich eine anwaltliche Vertretung auch dort sinnvoll ist.

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xrw

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Hallo xrw,wenn Du Deine Kohle abhebst,die auf dem Konto ist,wer will Dir dann etwas?.

Zum Beispiel der Gerichtsvollzieher. Soweit er überhaupt was tut und mitkriegt, dass du ihm das Geld vor der Nase wegschnappst, wird er auch nicht davor zurückschrecken, notfalls deine Wohnung aufzubrechen und zu zerlegen. Im Übrigen brauchts dazu kein Pfändungsschutzkonto, wo es eh nicht funktioniert, weil du da nicht einfach größere Geldbeträge abheben kannst. Der Vorteil ist nur, dass da spätere Geldeingänge nicht sofort komplett weg sind, sondern was davon übrig bleibt. Lohn oder dergleichen kann aber sowieso schon an der Quelle gepfändet werden (bis auf ein Existenzminimum).

Wo es was an legalem Vermögen zu holen gibt, existieren grundsätzlich auch die Mittel, dranzukommen. Die Frage ist nur, ob die in dem Fall auch alle ausgeschöpft werden. Wenn sich bloß Wenige wehren, muss man damit rechnen (wenn die Gerichtsvollzieher bzw. Kommunen mitmachen, für die aber der Unterschied zur Alt-GEZ auch nur quantitativ ist, dadurch dass Vollverweigerer früher eher eine Chance gehabt haben, aus der Dauervollstreckung rauszukommen). Wenn es Massenverweigerung gibt (wonach es derzeit nicht ausschaut), wird dagegen sicher nicht bis zum bitteren Ende vollstreckt.

Warum heißt das Pfändungsschutzkonto,Pfändungsschutzkonto????????????????

Es gibt ja einen gewissen Schutz, nämlich davor, dass man totgepfändet wird. Wobei das nicht unbedingt eine Wohltat gegenüber dem Schuldner sein soll, sondern sicherstellen soll, dass er auf Dauer möglichst maximal gemolken werden kann. Wenn er durch Übertreibung unter der Brücke landet, hilft das weder den Gläubigern noch dem Staat was. Fast alle sozialen Errungenschaften sind zu einem guten Teil ähnlich motiviert (wer zu viel Angst vor Arbeitslosigkeit haben muss, ist z.B. kein guter Konsument, drum braucht man da zumindest eine minimale Zwangsversicherung).

Aber hier gehts ja in der Regel um den Fall, dass der Abgabenverweigerer durchaus zahlen könnte und bloß nicht will. Dass sie das Geld eintreiben können, ist da keine Frage, sondern nur, ob sie bereit sind, die nötigen Mittel anzuwenden. Die, bei denen ohnehin alles gepfändet wird, was geht, und die auch die vage Hoffnung auf Privatinsolvenz nicht lockt, können das eh ganz entspannt sehn und mit dem Beitragsservice lustige Spielchen treiben. Wer absehbar auf Dauer von staatlichen Leistungen abhängig ist, hat mit Verweigerung auch mehr Spass als mit der öden Gebührenbefreiung.


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  • Wir sind das Volk
Hallo xrw,

hier geht es nicht darum ob oder nicht,wenn jemand ein Pfändungsschutzkonto hat,ist er entsprechend des bestehenden Mindestselbstbehaltes geschützt.
Wer genügend verdient,braucht kein Pfändungsschutzkonto und kann zahlen oder klagen und wer sich hier anschließt oder schlau macht,will sicher nicht zahlen.
Was hier teilweise reininterpretiert wird,mit Gerichtsvollzieher und und und,hat meines Erachtens hier nichts zu suchen,wenn der beschriebene Weg,wie er hier im Forum dargestellt wird beschritten wird,kann sich auch keine GEZ drüber hinwegsetzen.
Für uns steht hier nur die Frage,wer will zahlen oder wer will klagen?
Wer nicht klagen will,braucht sich mit diesen Dingen nicht zu beschäftigen und auch keine Verwässerungen einbringen.
Ich betone nochmals,("Wir sind das Volk")aber von dem "Wir"sind wir weit entfernt.
So und ich bin dann mal wieder weg,weil es hier mittlerweile zu viel Schlaue und Negativdenker gibt,davon lasse ich mich nicht anstecken.


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koppi1947

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xrw

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Mir ist schon klar, dass die Leute hier recht stark auf einen einzelnen Weg fixiert sind, aber in dem Thread hier gehts offensichtlich um einen anderen. Bei einer Klage brauchts ja keinen Gerichtsvollzieher. Die Anstalten lachen sich tot, wenn wir uns gegenseitig bekriegen.

Mir persönlich ist einfach der Aufwand der rechtsstaatlichen Lösung im Verhältnis zu den Erfolgsaussichten deutlich zu hoch, aber je vielfältiger die Methoden sind, desto besser. Ein hohes Risiko, dass man am Ende doch zahlt, und zwar wesentlich mehr, hat man in jedem Fall.

Das größte Problem mit dem rechtsstaatlichen Weg ist aus meiner Sicht, dass er womöglich selbst dann keine nachhaltige Lösung bringt, wenn irgendwann das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag kippt. Es ist doch ziemlich klar, dass grundsätzlich die Mehrheiten existieren, das Grundgesetz so zu ändern, dass er danach nicht mehr zu beanstanden ist. Das System ist den meisten Politikern auch so wichtig, dass sie nur sehr schlechte Akzeptanz davon abhalten wird, das auch tatsächlich zu tun, und dafür brauchts mehr als nur juristische Methoden.


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Hier werden nur Wege und Möglichkeiten aufgezeigt,was man tun kann,die Entscheidung obliegt jedem einzelnen selbst.
Je mehr sich dagegen wehren,um so höher sind die Erfolgsaussichten.Ein Streichholz kann man leicht brechen,aber ein ganzes Bündel nicht.
Leider ist der Deutsche Bürger ein zu großer Hasenfuß und lässt sich alles bieten,es wird Zeit,daß alle aufstehen und sich wehren.
Nicht das Volk ist für die Politiker und Anstalten da,sondern umgekehrt und das muss man ihnen mal klar zeigen,am Besten bei der nächsten Wahl.
Also Angst und Bange machen zählt hier nicht,hier zählt Kampfgeist.
Leg jeden Monat Deine Gebühren beiseite wenn Du zweifelst,dann kannst Du immer noch zahlen.


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koppi1947

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Man kann es halt provozieren, dass es bei einem nichts mehr zu holen gibt, sondern man im Gegenteil vom Staat alimentiert werden muss. Das trifft sie natürlich am härtesten.
In dieser Situation aber ein Anspruch auf Befreiung der Zwangsgebühr bestünde..
Merkste was ..... ;D


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Sun

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Was soll man nun davon halten?
Dieses Dokument habe ich von Facebook ..



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Hallo München Schwabing,

darf es nicht geben Gebühren,Comdirect hatte immer ein kostenloses Girokonto,wenn es umgewandelt wird in ein P-Konto,darf es nichts kosten.

folgender Link:

http://www.vz-nrw.de/P-Konto-Entgelte

Schau mal bitte dort rein.


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koppi1947

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Re: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?
#27: 14. August 2013, 17:29


Vor den Verwaltungsgerichtshöfen / Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Widerspruchsverfahren, vor den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht können Sie auch ohne Anwalt auftreten, wenngleich eine anwaltliche Vertretung auch dort sinnvoll ist.

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Versteht das jemand, warum man sich bei Oberverwaltungsgerichten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss, aber vor dem höchsten dt. Gericht dem Bundesverfassungsgericht nicht. ???


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themob

Re: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?
#28: 14. August 2013, 18:11


Vor den Verwaltungsgerichtshöfen / Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Widerspruchsverfahren, vor den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht können Sie auch ohne Anwalt auftreten, wenngleich eine anwaltliche Vertretung auch dort sinnvoll ist.

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Versteht das jemand, warum man sich bei Oberverwaltungsgerichten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss, aber vor dem höchsten dt. Gericht dem Bundesverfassungsgericht nicht. ???

Anwaltszwang beim Bundesverfassungsgericht besteht bei mündlichen Verhandlungen.

Ausnahme, also kein Anwaltszwang ist bei einer Verfassungsbeschwerde gegeben.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html

Ausserdem:
Im Prozesskostenhilfeverfahren besteht selbst vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nach § 67 Absatz 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kein Anwaltszwang.

Zitat
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__67.html

PKH zahlt Staat, also ist es ohne Rechtsanwaltszwang.

Ohne PKH zahlt Kläger, also mit Rechtsanwaltszwang.

Anderer Erklärung, plus gesetzliche Verordnungen, sehe ich nicht. Müsste man einen Fachmann fragen.




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xrw

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Re: Und was sagt der Gerichtsvollzieher dazu?
#29: 14. August 2013, 21:01
Versteht das jemand, warum man sich bei Oberverwaltungsgerichten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss, aber vor dem höchsten dt. Gericht dem Bundesverfassungsgericht nicht. ???

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht direkt das höchste Gericht im Sinn einer höchsten Instanz; es entscheidet nur bezüglich der ranghöchsten Normen. Die sind aber im Prinzip so einfach, dass sie jeder in der Schule lernt. Insofern ist das grundsätzlich schon konsequent; es bringt bloß praktisch nichts, wenn man zuvor in den meisten Fällen den ganzen Rechtsweg ausgeschöpft haben muss.

Anwaltszwang beim Bundesverfassungsgericht besteht bei mündlichen Verhandlungen.

Ausnahme, also kein Anwaltszwang ist bei einer Verfassungsbeschwerde gegeben.

Da gibts auch Anwaltszwang, bloß gibts bei Verfassungsbeschwerden fast nie eine mündliche Verhandlung. Wenn sie eine Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag insgesamt (also nicht nur Gleichbehandlungsfragen im Detail) zur Entscheidung annehmen, könnte das allerdings eine Ausnahme sein.

Im Prozesskostenhilfeverfahren besteht selbst vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nach § 67 Absatz 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kein Anwaltszwang.

Das Prozesskostenhilfeverfahren ist das Verfahren zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe, nicht das damit dann geführte Verfahren. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird und Anwaltszwang besteht, wird auch einer bezahlt (§ 121 ZPO, gilt auch für Verwaltungsgerichtsverfahren).


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