Hallo zusammen,
Persona A hat einen Rückschein mit Posteingangsstempel vom 18. Juni 2013.
Ein Antrag auf Aussetzung hat Person A mit dem Widerspruch verschickt.
Hierzu setze ich Ihnen eine Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Zustellung, gültiger Bezugszeitpunkt ist hier der Poststempel des Einwurfschreibens mit Rückschein.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird sofort eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt.
Die Frist ist hiermit abgelaufen. Wie muss Persona A jetzt weiter vorgehen?
Vielen Dank.
Person A muss sich vor allem mit dem VwGO auseinandersetzen. Es greift das Verwaltungsrecht, nicht die ZPO (Zivilprozessordnung)
Der LRA (Landesrundfunkanstalt) eine Frist setzen zu wollen, ist nett gemeint, interessiert aber die LRA nicht. Rechtlich kann Person A erst nach Ablauf der 3 Monate etwas machen. Vorherige Versuche auf dem Klageweg führen nur zu unnötigen Geldverlusten durch anfallende Gerichtskosten.
Reagiert die LRA nicht auf den Antrag in angemessener Frist und schickt im Widerspruchsverfahren zum Beispiel Mahnungen mit Androhung Vollstreckung oder Androhung Zwangsvollstreckung, sind die Voraussetzungen gegeben, direkt beim VG ohne Einhaltung der 3 Monate den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu stellen. Oder die LRA lehnt den Antrag auf Aussetzung ab. Dann kann Person A natürlich auch den Antrag beim VG stellen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorl%C3%A4ufiger_Rechtsschutz
Die Zeiten ergeben sich aus §75 Satz 2 VwGO ( 3 Monate - gilt für Widerspruch ebenso wie Antrag auf Aussetzung)
...Satz 2.... Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html
Offiziell muss Person A einen
Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen VG stellen.
§80 Abs 6 VwGO
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
Als Begründung muss aber ersichtlich sein, das §80 Abs 4 Satz 3 Anwendung findet.
(4) .... Satz 3.... Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte
§80 VwGO : http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Die Gerichtskosten dieses Antrags beim VG belaufen sich auf etwa 50% einer normalen Klage im Verwaltungsrecht. Streitwert = Gebühr x 3 / 2 = Gerichtskosten für Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz. Kosten durch die Gegenseite fallen nicht an da schriftlich verhandelt wird und beide Parteien einer Entscheidung durch den Einzelrichter zustimmen. (So ist das in der Regel)
Sollte der Bescheid zum Widerspruch nicht innerhalb von 3 Monaten da sein, kann Person A eine Untätigkeitsklage (Verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage) anstreben.
http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklageDie Aussagen sind privater Natur, verfüge aber über Einblick in die genannte Vorgehensweise durch Person B die ich kenne. Ausserdem sind alle Informationen für alle öffentlich zugänglich im Internet zu finden