Nachdem ich laienhaft versucht habe diese Urteil in Ansätzen zu verstehen
habe ich mir mal Gedanken gemacht ob man Argumente auf das heutige Modell anwenden könnte:
Wer Lust hat sachlich darüber zu argumentieren, andere Ansätze reinzubringen etc. darf gern mitmachen.
Es sind meine persönlichen und privaten Argumente, Ansätze und Meinungen.
aa) Zitat aus den o.g. Urteilen
Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 <415>; 52, 277 <280>). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>).
bb) Zitat aus den o.g. Urteilen
Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
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Mein Ansatz:
Betriebsstättenabgabe:
Alle
ausser:
§5 Abs 6 Satz 1 RBStV: Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von:
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder
Dies verstösst gegen Art. 3 Abs 1 GG. Seit 1.1.2013 werden Rundfunkbeiträge nur noch nach innehaben eines Haushalts, im nicht privaten Bereich nach Beschäftigten und Anzahl der Betriebsstätten erhoben, § 5 Abs 1 und 2 RBStV. Hier wurde pauschaliert eine ganz bestimmte Zielgruppe von der Betriebsstättenabgabe entbunden, ohne jegliche nachvollziehbare Grundlage.
Beispiel Rossmann und Gruppe wie in §5 Abs 6 RBStV (nicht Rundfunkbeitragspflichtig) aufgeführt
Betriebsstättenabgabe 2013 Grundlage
Rossmann Mitarbeiter: ca. 26.000 - Filialen: 1754
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten:
Mitarbeiter: ca 26.000 - Landesstudios - 100% wirtschaftlich agierende Töchter etc.
öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten könnten die Betriebsstättenabgabe durch die Werbeerträge oder durch Erträge von Produktverkäufen finanzieren.
ProSiebenSat. 1 Media AG
Mitarbeiter: ca: 4200
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aa) Warum wird den in §5 Abs 6 Satz 1 RBStV genannten Gruppen eine Begünstigung (keine Betriebsstättenabgabe) gewährt, Rossmann und anderen aber wird die Begünstigung vorenthalten.
bb) Welcher Unterschied beider Gruppen rechtfertigt diese ungleiche Behandlung?
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Haushaltsabgabe:
Studenten die kein BAföG beziehen/beziehen können, müssen Rundfunkbeitrag bezahlen.
Befreit sind:
Studenten die BAföG beziehen und nicht bei den Eltern wohnen
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Haushaltsabgabe:
Alle die ohne festes Einkommen und ohne Sozialleistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen, müssen Rundfunkbeitrag bezahlen.
Evtl Befreiung nur möglich nach Aufgabe der eigenen Würde, indem man bei Sozialbehörden einen Antrag auf Leistungsbezug stellt.
Verstoss gegen Artikel 1 Abs 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar
Verstoss gegen Artikel 2 Abs 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit
Bezieher von Sozialleistungen nach §4 Abs 1 - 10 RBStV werden befreit.
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