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Autor Thema: Wieso überhaupt Gebühren für den Beitragsbescheid  (Gelesen 3623 mal)

K
  • Beiträge: 13
Hallo

Es um folgendes:
Irgendwann bekommt Person A einen Beitragsbescheid - bisher hatte er lediglich die üblichen Zahlungsaufforderungen erhalten.
Person A stand zuvor auf dem Standpunkt kein Bescheid - keine Zahlung, so wie das im "normalen Leben" ja sonst auch der Fall ist. (So setzt etwa erst ein Steuerbescheid fest, welche Steuer zu zahlen ist und erst dann sind diese fällig - man zahlt ja nicht auf Grundlage irgendwelcher bereits vorliegender oder zugetragener Informationen. In diesem speziellen Fall kommt ja hinzu, dass es wohl einige kriminelle Trittbrettfahrer gab, die ihrerseits falsche Zahlungsaufforderungen versendet haben - Person A war da natürlich besonders vorsichtig. )

Person A wundert sich nun, warum dieser erste, offizielle Beitragsbescheid Gebühren bzw. einen Säumniszuschlag von 8€ ausweist.
Nicht dass sie dies nicht geahnt hätte - aber normal findet sie das nicht...

Der Beitragsbescheid beginnt mit dem Satz Sie haben Ihre Rundfunkgebühren/-beiträge bisher nicht gezahlt. Wenn A jetzt einfach antwortet, ja, das liegt daran, dass ich bisher noch keinen Beitragsbescheid erhalten habe!?...
Gibt es eine Möglichkeit oder rechtliche Grundlage zu verlangen, einen Bescheid gebührenfrei zu erhalten?

Also auch A ist letztlich völlig klar, dass sie damit wohl Beitrag samt Zuschlag nicht aufhalten kann , aber vielleicht kann sie ja hier noch ein weiteres Sandkorn ins Getriebe werfen, indem sie vor dem Widerspruch gegen den Gegenstand des Bescheids erst mal gegen den Säumniszuschlag Einspruch einlegt?... Immerhin kann man ja erwarten, dass man einen Bescheid in so gewichtiger Sache bekommt, ohne dafür noch zusätzliche Säumniszuschläge zahlen zu müssen.
Anderseits will Person A dabei natürlich nicht riskieren, die Frist für den Widerspruch zu verwirken und sich dadurch den Klageweg zu verbauen.

PS:
Was macht Person A dagegen, daß der Widerspruch bzgl. der Zahlungspflicht keine aufschiebende Wirkung hat? Ignorieren?...


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S
  • Beiträge: 550
Werden im Bescheid nicht Paragraphen genannt nach deren Lektüre man weiß was man tun kann?
Mit den Mahngebühren ist sicher so dass die ja wissen dass sie verfassungswidrig handeln und sich um Rechtsstaatliche Grundsätze nicht kümmern brauchen. Ist so wie wenn ein Bankräuber im Fluchtauto die Verkehrsregeln beachten müsste ;-)


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R
  • Beiträge: 1.126
Nehmen wir mal an, ich wäre diese natürlich immer schwarzsehende und damit schmarotzende und die armen Sender prellende Person A, dann würde ich aber auf jeden Fall dennoch den Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, pflichtgemäß der VWGO entsprechend den Beitragsbetrag (?) berappen und die Zahlung des Säumniszuschlages u. a. damit verweigern, dass diese Forderung nicht dem 15. RÄStV entspringt und darüber hinaus als pflichtbewußter Beitragsschuldner der Beitrag selbstredend bei Erhalt eines Bescheides unverzüglich entrichtet worden wäre.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

S
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Katz, Sie sind ein Witzbold. Die ganze Beitragskassiererei hat keine rechtliche Grundlage. Woher sollte da die Abmahngebühr eine haben?





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K
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Zitat
Die ganze Beitragskassiererei hat keine rechtliche Grundlage.
Naja, wenn man mal der erschreckenden Wahrheit ins Auge schaut, dann hat sie die schon...

Aber selbst für den Fall, dass man einfach vorgibt, diese Regeln zu akzeptieren - Person A könnte ja, um den Irrsinn am Laufen zu halten, einfach mal auf der Frage beharren, was dass mit dieser Gebührenbescheidsgebühr eigentlich soll.


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