Frage: ...um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 6 VwGO beim Antragsgegner nachzusuchen
-> Was ist mit "vorläufigem Rechtsschutz" gemeint?
Also meiner Meinung nach heißt das Urteil auf Deutsch übersetzt: Du bist akut nicht durch eine Vollstreckung bedroht und kannst zudem erst einmal bei deiner Zuständigen Landesrundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung beantragen, bis über den Widerspruch bzw. später dann die Klage gegen den Rundfunkbeitrag entschieden wurde.
Erst wenn die Landesrundfunkanstalt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt, kannst du beim Verwaltungsgericht beantragen, die Vollstreckung auszusetzen.
Vorläufig ist dieser Antrag immer, er ist ja nicht die "Hauptsache" Er dient nur dazu, den Rundfunkanstalten möglichst viel Geld zu entziehen, während die Widerspruchsverfahren und Klageverfahren laufen. Geld ist nämlich das einzige, mit dem man bei denen etwas bewirken kann!
Wird die Klage gegen den Rundfunkbeitrag selbst verloren, muss in jedem Fall gezahlt werden, egal ob man vorher durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der LRA vor der Vollstreckung geschützt war oder ob man durch eine Einstweilige Anordnung des Gerichtes vor der Vollstreckung geschützt war.
Das sind natürlich alles nur Vermutungen und Überlegungen von mir als juristischer Laie und keinesfalls eine Rechtsberatung! Ich habe nur "Laut gedacht"!