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Autor Thema: Gebühren- Beitragsbescheid von RA § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO was nun?  (Gelesen 7497 mal)

B
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Hallo
Person A bekommt von Runfunkanstallt (im folgenden RA genannt)
nach 2 maliger Zahlungsaufforderung derer er nicht nachkommt nun einen Gebühren- / Beitragsbescheid von RA.
Unter Rechtsbehelfsbelehrung steht es kann mit einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch habe jedoch keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das soll heissen das der geschuldete Betrag auch dann bezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt wird.
Wird der geschuldete Betrag nicht unverzüglich bezahlt, droht RA mit Vollstreckungsmassnahmen.

Nun stellen sich einige Fragen:
1. Ist der Bescheid überhaupt wirksam?
2. Wenn ja, muss wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tatsächlich gezahlt werden trotz eines Widerspruchs?
3. Wenn bezahlt werden muss, wie soll bezahlt werden? Unter vorbehalt ...

Was ist zu tun


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1. Ist der Bescheid überhaupt wirksam?
2. Wenn ja, muss wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tatsächlich gezahlt werden trotz eines Widerspruchs?
3. Wenn bezahlt werden muss, wie soll bezahlt werden? Unter vorbehalt ...

Was ist zu tun

In § 80 VwGO steht, was man tun kann, um Gnade entweder von der Anstalt oder durch das Gericht zu erreichen. Lesen und Schreiben ist wesentlich, um sich zu wehren. Die Rundfunkanstalten setzen voraus, dass 99% Prozent der Bürger kein Brief schreiben können und dass der Rest der Bürger unbedeutend und vogelfrei ist.

Heute braucht man kein Bibliothek, um  § 80 VwGO zu lesen: einfach googeln, einfach "§ 80 VwGO" in Google eingeben.


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  • It isn't a bug it's a feature.
Hier hat Person A einen Brief bekommen.

http://tinypic.com/r/2v3h9gj/5

Da wird geschrieben:

Wenn geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe gezahlt werden, wird ein Beitragsbescheid erstellt.

Vom 01.01.2013 bis 06.01.2013 hat die Person A keine Zahlungen getätigt. Somit liegen über 20 Wochen nun zw. 01.01.2013 und dem Erhalt des Gebühren-/Beitragbescheid.
Mit dem Beitragsbescheid werden nun Säumniszuschläge gefordert. Hat sich die Anstalt gegenüber der Person A nicht falsch verhalten?

Sie ist ja Ihrer eigenen Äußerung bzgl. des Beitragsbescheids nicht nachgekommen. Somit kann doch Person A die Zahlung der Zuschläge verweigern oder?


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  • Beiträge: 2.177
Hat sich die Anstalt gegenüber der Person A nicht falsch verhalten?

Ich finde das Schreiben ganz nett, es sagt, was man tun soll, um sich nach dem Gesetz gegen den Beitrag wehren zu können: gegen das Gesetz verstoßen.


Sie ist ja Ihrer eigenen Äußerung bzgl. des Beitragsbescheids nicht nachgekommen. Somit kann doch Person A die Zahlung der Zuschläge verweigern oder?

Ich meine, um die Gelegenheit zu haben, sich wehren zu können, sollte man überhaupt nichts zahlen müssen: das gehört zum Rechtsstaat. Aber hier herrscht nicht der Rechtsstaat, sondern die Rundfunkanstalt. Dieses ganze Gesetz stammt aus den Rundfunkanstalten, die demokratischen Einrichtungen haben nur ja gesagt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2013, 19:18 von Sophia.Orthoi«

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Genau das gleiche habe ich mich auch schon gefragt. wie kann es sein, dass es auf einen BEITRAGSBESCHEID, welcher das erste schreiben ist, welches rechtskräftig ist (oder zumindest sein sollte), ein Säumniszuschlag mit dauf steht? Bei uns genau das gleiche.


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Nun stellen sich einige Fragen:
1. Ist der Bescheid überhaupt wirksam?
2. Wenn ja, muss wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tatsächlich gezahlt werden trotz eines Widerspruchs?
3. Wenn bezahlt werden muss, wie soll bezahlt werden? Unter vorbehalt ...

Die Person kann zusätzlich zu dem Widerspruch noch in einem extra Schreiben einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, wie es z.B. hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.30.html
gemacht wurde.
Wichtig ist dabei der Absatz 4 im §80 VwGo. Es wäre überlegenswert, dass die Person den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, genau wie den Widerspruch, vorab an die LRA faxt und zwar separat! Dann hätte die Person eine extra Sendebestätigung, auf der der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgedruckt ist.

Wird trotz des Antrages mit Vollstreckung gedroht, auch wenn ansonsten nicht auf den Widerspruch eingegangen wird, kann die Person vor Gericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung über die Sache stellen!



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copenfan, Du hattest unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.msg41770.html#msg41770 geschrieben:

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht bringt erst etwas, wenn man akut durch die Handlung eines anderen bedroht ist. In meiner jetzigen Situation würde dieser Garantiert abgelehnt. Gibt auch schon ein entsprechendes Urteil dazu:

http://openjur.de/u/602686.html

Ich warte jetzt erst einmal ab, was als nächstes kommt  :angel:

Wenn ich mir das Urteil des Verwaltungsgericht Augsburg anschaue, steht da unter Punkt 20:

Zitat
Zudem hat die Antragstellerin auch nicht ansatzweise dargelegt, dass bzw. inwiefern ihr ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich wäre. Damit ist es der Antragstellerin zuzumuten, nach Festsetzung ihrer Gebühren- bzw. Beitragsschuld gegen den Rundfunkgebühren- bzw. (nunmehr) Beitragsbescheid die zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch bzw. Anfechtungsklage) einzulegen und um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zunächst beim Antragsgegner nachzusuchen.

Frage: ...um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 6 VwGO beim Antragsgegner nachzusuchen
-> Was ist mit "vorläufigem Rechtsschutz" gemeint?

Bitte nicht einfach die Überschrift komplett ändern. Der Themenersteller hat diesen Titel für sich so gewählt. Ein komplett anderer Titel während des Diskussionsverlaufes irritiert hier unnötig. /themob


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copenfan, Du hattest unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.msg41770.html#msg41770 geschrieben:

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht bringt erst etwas, wenn man akut durch die Handlung eines anderen bedroht ist. In meiner jetzigen Situation würde dieser Garantiert abgelehnt. Gibt auch schon ein entsprechendes Urteil dazu:

http://openjur.de/u/602686.html

Ich warte jetzt erst einmal ab, was als nächstes kommt  :angel:

Wenn ich mir das Urteil des Verwaltungsgericht Augsburg anschaue, steht da unter Punkt 20:

Zitat
Zudem hat die Antragstellerin auch nicht ansatzweise dargelegt, dass bzw. inwiefern ihr ein schwerer Nachteil droht, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich wäre. Damit ist es der Antragstellerin zuzumuten, nach Festsetzung ihrer Gebühren- bzw. Beitragsschuld gegen den Rundfunkgebühren- bzw. (nunmehr) Beitragsbescheid die zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch bzw. Anfechtungsklage) einzulegen und um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zunächst beim Antragsgegner nachzusuchen.

Frage: ...um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 6 VwGO beim Antragsgegner nachzusuchen
-> Was ist mit "vorläufigem Rechtsschutz" gemeint?


http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf
"(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich
nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht."

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf
"(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis
3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag
ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht
werden. Sie kann auch befristet werden."


Es heißt wohl vermutlich, daß man mit Hilfe dieser Anträge die Vollstreckung erst einmal aussetzen kann. Es heißt nicht, daß man ENDGÜLTIG vor der Vollstreckung geschützt ist - deshalb auch "vorläufig".


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Frage: ...um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 6 VwGO beim Antragsgegner nachzusuchen
-> Was ist mit "vorläufigem Rechtsschutz" gemeint?

Also meiner Meinung nach heißt das Urteil auf Deutsch übersetzt: Du bist akut nicht durch eine Vollstreckung bedroht und kannst zudem erst einmal bei deiner Zuständigen Landesrundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung beantragen, bis über den Widerspruch bzw. später dann die Klage gegen den Rundfunkbeitrag entschieden wurde.
Erst wenn die Landesrundfunkanstalt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt, kannst du beim Verwaltungsgericht beantragen, die Vollstreckung auszusetzen.

Vorläufig ist dieser Antrag immer, er ist ja nicht die "Hauptsache" Er dient nur dazu, den Rundfunkanstalten möglichst viel Geld zu entziehen, während die Widerspruchsverfahren und Klageverfahren laufen. Geld ist nämlich das einzige, mit dem man bei denen etwas bewirken kann!

Wird die Klage gegen den Rundfunkbeitrag selbst verloren, muss in jedem Fall gezahlt werden, egal ob man vorher durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der LRA vor der Vollstreckung geschützt war oder ob man durch eine Einstweilige Anordnung des Gerichtes vor der Vollstreckung geschützt war.

Das sind natürlich alles nur Vermutungen und Überlegungen von mir als juristischer Laie und keinesfalls eine Rechtsberatung! Ich habe nur "Laut gedacht"!


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