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Autor Thema: Ankündigung Zwangsvollstreckung  (Gelesen 21640 mal)

j

jetzt_reicht_es

Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
#15: 13. Juni 2013, 18:13
Wer sich schlau lesen möchte kann hier mal rein schauen:

http://www.amazon.de/Schach-dem-Gerichtsvollzieher-Hannah-Kern/dp/B002J5JQC2

Es ist unglaublich wozu sich der deutsche Michel überreden lässt, weil er seine Rechte nicht kennt.

Hand aufs Herz: Wer weiß schon, dass er aum einem GV Hausverbot erteilen kann.

Wichtig ist, dass man sich VORHER mit diesen Themen befasst, um im Falle des Falles auch die Ruhe zu bewahren...


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
#16: 13. Juni 2013, 20:42
Sammel uns doch mal bitte alle wichtigen Infos und Fakten zusammen.

Danke


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jetzt_reicht_es

Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung
#17: 14. Juni 2013, 16:31
Gern:

Rechte und Pflichten gegenüber dem Gerichtsvollzieher
1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Gerichtsvollzieher überhaupt kommt?

Voraussetzung dafür, dass der Gerichtsvollzieher klingelt, ist zunächst, dass einer der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen dich erwirkt hat und dieser
Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung bei dir beauftragt hat. Unter einem Titel versteht man u.a. ein Urteil vom Gericht oder einen Vollstreckungsbescheid, sofern hiergegen keine Rechtsmittel (Berufung, Einspruch usw.) mehr eingelegt werden können. Auch ein vor Gericht geschlossener Vergleich, eine notarielle Urkunde oder ein Bescheid können ein Titel sein. Allein hier ist meistens Schluss, wenn man im Falle eines Bescheides sagt, dass der Bescheid dir nicht ordentlich zugegangen worden ist! Dann muss der ordenliche Zugang des Bescheides vom Gläubiger nachgewiesen werden. Wenn sie wieder einfache Post schicken, geht das Spielchen wieder von vorn los.
Laut Gesetz dürfen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. die Pfändung von Gegenständen in der Wohnung, erst dann beginnen, wenn  das Urteil oder der sonstige Titel bereits vorab zugestellt worden sind oder aber wenigstens zeitgleich mit Beginn der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher muss sein Kommen nicht zuvor bei dir anmelden. Also wenn er den Bescheid vorlegt und der Bescheid nicht vorher zugegangen sein sollte, dann muss man dies sofort angeben, wenn gegen den Bescheid noch Rechtsmittel möglich gewesen wären! Dies ist in der Regel bei GEZ-Bescheiden der Fall!

2. Muss man den Gerichtsvollzieher hereinlassen, wenn er bei klingelt?
Man ist nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher die Tür zu öffnen und ihn in Ihre Wohnung zu lassen, selbst wenn er es
mehrfach  probiert.
Das verstehen leider viele nicht! Aber das ist wahr!

Allerdings sollte man berücksichtigen, dass der Gerichtsvollzieher nach zwei erfolglosen Versuchen, in deiner
Wohnung zu gelangen, grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich bei Gericht eine richterliche Durchsuchungsanordnung für
die Wohnung zu besorgen. Sobald der Gerichtsvollzieher diese besitzt, kann er die Wohnungstür öffnen lassen (z.B. mit Hilfe eines Schlüsseldienstes), wobei die dabei entstehenden Kosten von dir zu bezahlen wäre, wenn du überhaupt zahlen kannst (hast du allerdings ein Untermietvertrag und / oder bist dort nur gemeldet aber wohnst nicht dort, so hat er auch diese Kosten zu bezahlen; dem eigentlichen Wohnungsbesitzer gegenüber ist er zahlungspflichtig!). Insbesondere unter dem Aspekt, unnötige Kosten zu vermeiden, sollte man genau abwägen, ob es nicht doch günstiger wäre, den
Gerichtsvollzieher freiwillig in die Wohnung zu lassen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher allerdings bei einer Verweigerung des Zugangs auch ohne Durchsuchungsanordnung die Wohnung betreten, nämlich dann, wenn er eindeutige Anhaltspunkte hat, dass ohne sofortiges Handeln pfändbare Gegenstände weggeschafft werden. Allerdings, wenn er dann nichts pfändbares findet und vielleicht auch noch Sachen von Mitbewohner beschädigt oder verschmutzt (z.B. Teppische), dann kann man den GV verklagen! Der Gerichtsvollzieher kann zudem die Begleitung durch Polizeibeamte anfordern, wenn er beim Schuldner auf Widerstand gegen die erlaubte Durchsuchung stößt.

3. Wozu ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, wenn man ihn in die Wohnung hereingelassen hat oder wenn er eine
richterliche Durchsuchungsanordnung vorlegt?

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung zu durchsuchen, wobei unter Wohnung auch Arbeits- und Geschäftsräume sowie z.B. Hof, Garten, Garage und Keller zu verstehen sind. Wenn man mit jemandem zusammenlebt (Ehegatte/Lebensgefährte) oder sich die Wohnung mit Dritten
teilt (Wohngemeinschaft), so ist der Partner bzw. sind die Mitbewohner verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden.
Ausgenommen von der Durchsuchung sind lediglich die Räume der Wohnung, die ausschließlich von dem Partner oder
Dritten bewohnt werden.

Wenn man also einen GV Termin hat und mit anderen Menschen in einer Wohnung wohnt, dann sollte man den Menschen alle ausgeliehenen Gegenstände zurückgeben, die ggf. gepfändet werden können!!!

Unpfändbar sind selbstverständlich auch  Haustiere. Darüber hinaus ist all das unpfändbar, was man zur Ausübung der Berufstätigkeit (z.B. im konkreten Einzelfall der Computer) erforderlich ist. Sofern man ein Auto besitzt, um damit zum Arbeitsplatz zu fahren, kann der Gerichtsvollzieher es grundsätzlich nur pfänden, wenn man den Arbeitsplatz ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Sofern es sich bei dem für die Fahrt zum Arbeitsplatz dringend benötigten Auto jedoch um ein teures Modell handelt, kann dieses im Rahmen der sog. Austauschpfändung in ein billigeres Modell ausgewechselt werden.

Schmuck (Ausnahme: Ehering), Videokamera und Videorecorder oder Stereoanlage sind dagegen grundsätzlich pfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird jedoch
normalerweise nur diejenigen Sachen pfänden, bei denen er davon ausgehen kann, dass er im Falle einer Versteigerung dafür auch noch etwas bekommt. Besitzt man also lediglich eine alte Hifi-Anlage, die nicht mehr viel Geld wert ist, kann man diese sicherlich behalten.

5. Was geschieht mit den Gegenständen in der Wohnung, die dir gar nicht gehören?

Wenn man mit einem Partner zusammen wohnt oder in einer Wohngemeinschaft lebt, sollte man dem Gerichtsvollzieher unbedingt sofort mitteilen, welche Gegenstände dem Partner bzw. Ihren Mitbewohnern gehören. Deren Eigentum wird er im Normalfall dann auch berücksichtigen, wenn die Erklärung nicht offensichtlich falsch oder unglaubwürdig ist.

Besonderheiten gelten allerdings bei Verheirateten. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erst einmal fast alles in Ihrem gemeinsamen Haushalt, was nicht ohnehin unpfändbar ist, pfänden. Davon ausgenommen sind die Gegenstände, die erkennbar nicht dir selbst gehören, sondern persönliche Sachen des Ehepartners sind ( z.B. Uhr des Ehepartners ). Sofern der Gerichtsvollzieher dann doch Sachen gepfändet hat, die dem Ehepartner ganz persönlich oder unbeteiligten Dritten gehören, müssen sich diese sofort dagegen wehren.
Zunächst sollte der Eigentümer (d.h. Ehepartner oder Dritter) den Gläubiger anschreiben und diesen auffordern, die gepfändete Sache innerhalb der Frist von z.B. einer Woche wieder freizugeben. Um zu beweisen, dass die Sache wirklich nur dem Ehepartner persönlich oder dem Dritten gehört, sollten dem Brief dementsprechend vorhandene Nachweise beigefügt werden. Als Eigentumsnachweis bietet sich u.a. der Kaufbeleg der gepfändeten Sache oder eine Eidesstattliche Versicherung an, entweder vom Eigentümer selbst oder im Falle einer geschenkten Sache z.B. von demjenigen, der die Sache geschenkt hat. Wenn der Gläubiger darauf nicht reagiert, muss der Eigentümer den gerichtlichen Weg einschlagen (sog. Drittwiderspruchsklage). Allerdings ist auch hierbei wiederum schnelles Handeln nötig, um die mögliche Versteigerung der Sache zu verhindern. Achtung: Gegenstände (z.B. Videorecorder), die dir noch nicht gehören, weil sie auf Raten gekauft wurden, können grundsätzlich auch vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Man sollte den Gerichtsvollzieher jedoch auf den Umstand, dass noch Ratenzahlungen ausstehen, hinweisen. Der Gläubiger muss in dem Fall zunächst die restlichen Zahlungen an den Verkäufer der Sache leisten, bevor er sie im Rahmen einer Versteigerung verwerten lassen kann.

6. Darf der Gerichtsvollzieher die bei dir gepfändeten
Sachen sofort mitnehmen?

Laut Gesetz hat der Gerichtsvollzieher „gepfändetes Geld und sonstige Kostbarkeiten„ (z.B. Schmuck, Briefmarkensammlungen und dergleichen) sofort mitzunehmen. Andere gepfändete Sachen sind dagegen grundsätzlich zunächst in der Wohnung zu lassen, es sei denn, dass dadurch „die Befriedigung des Gläubigers„ gefährdet wird. Dieser Fall ist z.B. dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher befürchtet, dass du die gepfändete Sache noch beiseite schaffen wirst, um so die Verwertung der Sache durch eine Versteigerung zu verhindern. An den gepfändeten Sachen, die der Gerichtsvollzieher in der Wohnung zurücklässt, bringt er ein Pfandsiegel (besser bekannt als „Kuckuck„ ) als Zeichen der Pfändung an. Ob man diese Sachen weiter benutzen darf, ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Ausgeschlossen ist eine Weiterbenutzung z.B. dann, wenn die Benutzung des Gegenstandes nicht ohne Beseitigung des Pfandsiegels erfolgen kann oder aber im Falle der Weiterbenutzung die Sache stark abgenützt werden würde. Im letzteren Fall wird der Gerichtsvollzieher den Gegenstand jedoch in der Regel ohnehin sofort mitnehmen. Die Versteigerung der gepfändeten Sache(n) darf übrigens grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Woche seit Pfändung durchgeführt werden. Diese Frist soll u.a. dir die Gelegenheit geben, die fällige Zahlung doch noch zu
erbringen.

7. Welche Konsequenzen hat es, wenn das Pfandsiegel („Kuckuck“) auf einem der Gegenstände angebracht ist?
Durch das Anbringen des Pfandsiegels („Kuckuck“) wird die Sache vom Gerichtsvollzieher für den Gläubiger gepfändet. Nach der Pfändung darf man nicht mehr über die Sache „verfügen“, d.h. man darf die Sache z.B. weder verkaufen, noch verschenken noch sonst wie beiseite schaffen. Ebenso wenig darf man das Pfandsiegel von der Sache entfernen. Sollte man diese gesetzlichen Pflichten nicht beachten, muss man allerdings mit strafrechtlichen Folgen rechnen.
Allerdings kann man aber nichts dafür, wenn ein Einbrecher in die Wohnung kommt und mehrere Gegenstände mitnimmt. Dies sollte man unverzüglich der Polizei anzeigen und das Protokoll ggf. dem Gerichtsvollzieher vorlegen, sonst kann man Ärger bekommen.


8. Welche Auskünfte muss man dem Gerichtsvollzieher anlässlich der Durchsuchung der Wohnung geben?
Man ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger nur den Auftrag hat, die Wohnung nach Geld zu durchsuchen bzw. Gegenstände zu pfänden, umfassend Auskunft zu erteilen, wenn er z.B. nach deiner Bankverbindung fragt oder wissen möchte, wo du arbeitest. Derartige Informationen muss sich der Gläubiger gegebenenfalls auf andere Weise beschaffen, um weitere Vollstreckungen (z.B. Lohnpfändung) durchführen zu können. Eine umfassende Auskunftspflicht besteht allerdings im Ausnahmefall, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher neben dem Pfändungsauftrag auch noch einen Auftrag zur sofortigen Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung erteilt hat. Im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung bist du zu wahrheitsgemäßen umfassenden Angaben über deine Vermögensgegenstände, deine Lohnansprüche usw. verpflichtet. In einem solchen Fall kann man jedoch die umfassenden Auskünfte zunächst ablehnen, indem man der sofortigen Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher widersprecht. Dann setzt der Gerichtsvollzieher einen späteren Termin und den Ort (z.B. sein Geschäftszimmer) zur Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung fest.
Zu diesem Termin muss man geladen werden. Die Ladung muss dir förmlich zugestellt werden. Dies kann im vorliegenden Fall sogleich durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.

9. Welche Konsequenzen drohen dir, wenn du zu dem anberaumten Termin nicht erscheinst oder dich weigerst, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben?

Sofern man zu dem festgesetzten Termin nicht erscheint und das Fernbleiben nicht mit wichtigen Gründen glaubhaft entschuldigt (z.B. Erkrankung, Unfall oder ähnliches), kann der Gläubiger einen Haftbefehl beim Amtsgericht beantragen, um so die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung  zu erzwingen. Wird der Haftbefehl erlassen, kann der Gerichtsvollzieher in diesem Fall den Schuldner aufsuchen und verhaften. Der Haftbefehl muss nicht vorab zugestellt werden, auch muss sich der Gerichtsvollzieher wiederum nicht anmelden. Die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher unterbleibt, wenn man zum Zeitpunkt der Verhaftung die Schuld begleichen kann. Kann man die geforderten Zahlungen nach wie vor nicht leisten, wird der Haftbefehl vollzogen. Die Entlassung aus der Haft erfolgt, sobald  die Eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist (diese Haft kann man sich wirklich ersparen!). Kann man dagegen den anberaumten Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrnehmen und hat man dies dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt, wird der Termin verlegt. Sofern man zu dem festgesetzten Termin zwar erscheint, sich jedoch weigert, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, muss man dafür Gründe nennen. Bei grundloser Weigerung, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben oder das Vermögensverzeichnis vollständig auszufüllen, kann der Gläubiger ebenfalls einen Haftbefehl  beantragen mit den damit verbundenen Folgen (s.o.). Man ist berechtigt, die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu verweigern, z.B. wenn Verfahrensfehler (nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Schuldtitels usw.) vorliegen oder wenn man die Eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren bereits abgegeben hat. Vor der Abgabe sollte man sich bei der zuständigen Schuldnerberatungsstelle oder von der Rechtsantragsstelle
des Amtsgerichtes beraten lassen.

10. Welche Bedeutung hat das Pfändungsprotokoll, das der Gerichtsvollzieher anfertigt?
Bei jeder Vollstreckungshandlung hat der Gerichtsvollzieher ein sog. Pfändungsprotokoll anzufertigen, in dem er die wesentlichen Vorgänge festhält, z.B. Einwände  bezüglich der Pfändung einzelner Gegenstände, etwa weil sie dem Ehepartner gehören. Im Pfändungsprotokoll wird der Ablauf der konkreten Vollstreckungsmaßnahme dokumentiert. Es dient somit der Beweissicherung. Nach den gesetzlichen Vorschriften soll das Protokoll auch von dir, nachdem es dir vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden ist, unterschrieben werden. Diese Unterschrift kann, muss jedoch nicht geleistet werden! Man ist nicht dazu verpflichtet, das Protokoll zu unterzeichnen. DieWeigerung, die Unterschrift zu leisten, wird dann im Protokoll aufgenommen.

11. Was versteht man unter einer „Taschenpfändung„?

Der Gerichtsvollzieher kann dich auf der Straße anhalten und den Inhalt des Portemonnaies überprüfen, ohne dass er dazu deine Einwilligung oder gar eine richterliche Durchsuchungsanordnung benötigt. Dies wird nur in seltenen Fällen vorkommen, z.B. wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass man größere Mengen Bargeld mit sich führt. Selbstverständlich müssen aber auch für diese Vollstreckungsmaßnahme die allgemeinen Voraussetzungen wie vollstreckbarer Titel und Auftrag zur Zwangsvollstreckung auf Gläubigerseite gegeben sein (siehe Punkt 1.).

12. Was ist zu tun, wenn man den Eindruck hat, dass die
Pfändung nicht ordnungsgemäß verlaufen ist?
Wenn man den Eindruck hat, dass der Gerichtsvollzieher z.B. zuviel gepfändet hat oder sonst irgendwelche Fehler bei der Pfändungsmaßnahme vorliegen könnten, muss man sich umgehend wehren, da hier fast überall strenge Fristen gelten. Hier sollte man sich Unterstützung holen. Ansprechpartner kann die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle sein, die Informationen zum weiteren Vorgehen geben kann, oder aber die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2013, 16:44 von jetzt_reicht_es«

 
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