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Autor Thema: Audiomaterial Bermuda.funk: "Der neue Rundfunkbeitrag 2013"  (Gelesen 9072 mal)

w
  • Beiträge: 177
  • Status: Antrag auf Zulassung der Berufung
Aloha,

gestern ging im Audioportal Freier Radios ein "Interview mit einem Rechtsexperten" online, wollte ich Euch nicht vorenthalten

http://freie-radios.net/56114

Dauer: 15:34 min


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themob

Es ist ein Interview mit Herrn Prof. Dr.  Koblenzer, inkl. bezugnehmend kurz auf online-boykott.de und der der Freigabe seines Gutachtens.
Über seine angeratene Verfahrensweise besteht Diskussionsbedarf. Die unterschreibe ich nicht, die werde ich auch nicht gehen......  :)



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  • Beiträge: 168
Warum anonym?! Hinter dem "Rechtsexperten" verbirgt sich der RA Prof. Dr. Koblenzer, der in diesem Forum nicht unbekannt ist. Ergebnnisse findet man hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search2


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  • Beiträge: 88
Es ist ein Interview mit Herrn Prof. Dr.  Koblenzer, inkl. bezugnehmend kurz auf online-boykott.de und der der Freigabe seines Gutachtens.
Über seine angeratene Verfahrensweise besteht Diskussionsbedarf. Die unterschreibe ich nicht, die werde ich auch nicht gehen......  :)

Hallo themob,

die angeratene Verfahrensweise war:

- Gebührenbescheid abwarten bzw. anfordern
- Rechtsmittel einlegen (Widerspruch)
- sofern keine aufschiebende Wirkung erfolgt, muss
  der Beitrag allerdings bezahlt werden
- danach abwarten, bis das Verfahren entschieden wird.

Welche möglichen und gehbaren Optionen gibt es denn
deiner Meinung nach noch?

Gruß diddi.






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themob


- sofern keine aufschiebende Wirkung erfolgt, muss
  der Beitrag allerdings bezahlt werden

Gruß diddi.

Hallo diddi,

er sagt: man muss den festgesetzten Beitrag (Festsetzungsbescheid weil jemand noch nicht bezaht hat) bezahlen weil der Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, ausserdem sagt er das man dann den gerichtlichen Weg einschlagen oder vorgelagert Widerspruch einlegen kann je nacj Bundesland etc........Passage kommt ungefähr bei 11 Minuten bis .......11:55

Mir verschliesst sich der Sinn wieso ich bezahlen soll und dann den gerichtlichen Weg einschlagen oder Widerspruch einlegen soll........

Im Rahmen des Rundfunbeitragsbescheids gibt es tatsächliche keine aufschiebende Wirkung wie in anderen Fällen im Verwaltungsrecht.

Um die aufschiebende Wirkung aber zu erreichen kann jeder einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der zuständigen LRA beantragen.

Sollte diese nicht darauf reagieren oder ablehnen, kann jeder den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dann beim Verwaltungsgericht stellen.

Das ist der Weg den ich gehe.......

Den kleinen Tip gibt er leider nicht

Gruß
themob




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  • Beiträge: 88

- sofern keine aufschiebende Wirkung erfolgt, muss
  der Beitrag allerdings bezahlt werden

Gruß diddi.

Hallo diddi,

(....)
Um die aufschiebende Wirkung aber zu erreichen kann jeder einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der zuständigen LRA beantragen.

Sollte diese nicht darauf reagieren oder ablehnen, kann jeder den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dann beim Verwaltungsgericht stellen.

Das ist der Weg den ich gehe.......

Den kleinen Tip gibt er leider nicht

Gruß
themob

themob,

ganz so einfach scheint es nicht zu sein: Hier ein Auszug aus vom JuraForum:

Mit der Einlegung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage beginnt grundsätzlich automatisch auch der vorläufige Rechtsschutz gegenüber belastenden Verwaltungsakten, es tritt der sogenannte Suspensiveffekt ein: die Wirkung des belastenden Verwaltungsakts wird aufgeschoben.

Die Ausnahmen sind in § 80 Abs. 2 VwGO geregelt. In diesen Fällen bleibt der Verwaltungsakt sofort vollziehbar, Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Es handelt sich um Verwaltungsakte,

    - die Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten oder

    - unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten betreffen,
    - deren sofortige Vollziehbarkeit in anderen Gesetzen geregelt ist oder
    - deren sofortige Vollziehbarkeit bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen durch die Behörde besonders

    angeordnet ist.

Möchte der Betroffene in diesen Fällen trotzdem die Sicherheit eines vorläufigen Rechtsschutzes haben, so stehen ihm folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

In dem Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:

Der Betroffene muss nach § 80 Abs. 6 VwGO grundsätzlich zunächst bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 80 Abs. 4 VwGO stellen. Erst nachdem er dies erfolglos versuch hat, kann er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) beim Verwaltungsgericht beantragen.Ausnahmsweise kann das Verwaltungsgericht direkt angerufen werden, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 S. 2 VwGO).


Link: http://www.juraforum.de/lexikon/vorlaeufiger-rechtsschutz-nach-s-80-vwgo

Für die Aussetzung der Vollziehung ist dann im Weiteren die Vorschrift des § 80 Abs. 4 VwGO maßgeblich:
§ 80 (4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Durch den ratifizierten Staatsvertrag wird die Rechtmäßigkeit der Abgabe sicher nicht vor einer Gerichtsentscheidung in Frage gestellt werden und die aufschiebende Wirkung vermutlich negativ beschieden werden.


Wie dem auch sei, ich wünsche dir eine gute Nachtruhe!

Lieber Gruß
diddi.  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 23:00 von diddi«

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themob

Hallo diddi,

Danke für Deine Ausführungen.

Aber so wie ich Dir meinen Weg beschrieben habe, bin ich ihn bereits gegangen. Aktuell liegts beim Verwaltungsgericht.

Ausserdem versteh ich nicht ganz was Du mir damit sagen möchtest.

Neben dem Widerspruch habe ich in einem separaten Schreiben Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt. Beides an die LRA gesendet.

Dann kam es zu Begebenheiten, die dazu geführt haben, das ich vor der 3 Monatsfrist, die man verstreichen lassen sollte, bevor der Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden kann, den Antrag schon vorher stellen konnte. Übrigens mit Hilfe der dortigen Rechtspflegestelle die mich gut aufgeklärt hat....

Also ich befinde mich aktuell in dem Stadium.....


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  • Beiträge: 88
Hallo diddi,

(....)

Ausserdem versteh ich nicht ganz was Du mir damit sagen möchtest.

(....)

das habe ich soeben noch ergänzt (unter dem Link).

Bin ja dann mal gespannt, wie in deiner Sache das VG
entscheidet und drücke dir die Daumen, dass es zu
deinen Gunsten sein wird!

diddi.


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themob

Ich bin auch gespannt  :)

Danke.

Nicht das wir uns missverstehen, bei dem Antrag auf Aussetzung geht es ja letztendlich nur darum, dass keine Vollstreckung vollzogen werden kann.

Nicht darum ob ich zahlen muss oder nicht. Das wird letztendlich das Gericht zu klären haben. Darauf habe ich mich schon eingestellt das ich klagen werde.

Gruß
themob


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doe

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Hab ich das richtig verstanden?
1. Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bei der LRA stellen.
Wenn abgeleht, dann
2. Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim Verwaltungsgericht stellen.

Das gilt für jeden, nicht nur für Studenten?


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d
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Hab ich das richtig verstanden?
1. Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bei der LRA stellen.
Wenn abgeleht, dann
2. Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim Verwaltungsgericht stellen.

Das gilt für jeden, nicht nur für Studenten?

Hallo doe,

nein, das ist nich ganz korrekt:

zuerst müsstest du WIDERSPRUCH gegen den BEITRAGS-BESCHEID einlegen.
Trotz Widerspruch wird der Beitrag aber dennoch sofort fällig. Um zu verhindern,
dass der Beitrag "zwangsweise" eingezogen wird, gibt es jedoch entsprechend
der VwGO die Möglichkeit, eine Vollziehung durch einen Antrag auf
Aussetzung des Vollzugs zu stellen, bis ein Gerichtsentscheid vorliegt.
Das wäre also der 2. Schritt, also gleichzeitig mit dem Widerspruch.

Wie das formal abzulaufen hat,habe ich in meinem Beitrag an "themob" weiter oben
beschrieben. Sofern die Widerspruchsbehörde diesen Antrag auf Aussetzung ablehnt,
kannst du diesen Antrag dann beim zuständigen Verwaltungsgericht erneut stellen.


Hierzu nochmal der betreffende Auszug:
"Der Betroffene muss nach § 80 Abs. 6 VwGO grundsätzlich zunächst bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 80 Abs. 4 VwGO stellen. Erst nachdem er dies erfolglos versuch hat, kann er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) beim Verwaltungsgericht beantragen. Ausnahmsweise kann das Verwaltungsgericht direkt angerufen werden, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 S. 2 VwGO)".

Anmerkung: Ausgangsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt veranlasst
hat, also die zuständige Landesrundfunkanstalt.
(Kopie des Widerspruch zur
Kenntnisnahme  unbedingt auch an Beitragsservice senden)

Die VwGO gilt auch für Jedermann, allerdings kannst du als Student entsprechend
dem Absatz 4 einfacher begründen, "dass die Vollziehung für dich eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte".

Lies einfach  nochmal zusammenhängend den Text von meinem Beitrag durch
(von 22:48), damit der formale Weg deutlich wird.

Ich hoffe, das hilft dir jetzt weiter.

Gruß diddi.



(Vorsorglich weise ich für Außenstehende darauf hin, dass meine Ausführungen zu gesetzlichen Bestimmungen  in diesem Forum keine Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 RDG darstellen, sondern lediglich meine ganz persönliche Meinung im Rahmen eines gemeinsamen Austausches mit anderen Mitgliedern dieses Forums zum Ausdruck bringt!)




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2013, 15:46 von diddi«

t

themob

Warum es bei "themob" über das LRA (vermutlich dort das Ordnungsamt oder Amt
für öffentliche Ordnung) gelaufen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

LRA = Landesrundfunkanstalt


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Warum es bei "themob" über das LRA (vermutlich dort das Ordnungsamt oder Amt
für öffentliche Ordnung) gelaufen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

LRA = Landesrundfunkanstalt

ahhhhhh...jetzt ist alles klar  ;D


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doe

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Besten Dank für die Hinweise.

Der Mensch im Radio erzählt was anderes.
Er sagt, man müsse auf jeden Fall zahlen, wenn man klagt.

Das ist dann wohl Kappes.    :)


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ach je,
was ohne BRILLE auf einem kleine Bildschirm mit Worten so alles passiert...
das versteht ja kein Mensch mehr; deshalb hier eine kurze Berichtigung des
ersten Abschnittes aus meinem letzten Beitrag:


Berichtigung:  8)

Hallo doe,

nein, das ist nicht ganz korrekt:

zuerst müsstest du WIDERSPRUCH gegen den BEITRAGS-BESCHEID einlegen.
Trotz Widerspruch wird der Beitrag aber dennoch sofort fällig. Um zu verhindern,
dass der Beitrag bei Nichtzahlung vollstreckt wird, gibt es entsprechend
der VwGO die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zu stellen,
bis ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorliegt.
Das wäre also der 2. Schritt, der zusammen mit dem Widerspruch erfolgen muss.


Wie das formal abzulaufen sollte, habe ich in meinem Beitrag an "themob" weiter oben
beschrieben. Sofern die Widerspruchsbehörde diesen Antrag auf Aussetzung ablehnt,
kannst du diesen Antrag in einem dritten Schritt beim zuständigen Verwaltungsgericht
erneut stellen.




Zu deinem letzten Beitrag:

Besten Dank für die Hinweise.

Der Mensch im Radio erzählt was anderes.
Er sagt, man müsse auf jeden Fall zahlen, wenn man klagt.

Das ist dann wohl Kappes.    :)

In Fachkreisen geht man davon aus, dass der Antrag auf Aussetzung
wohl auch von den Verwaltungsgerichten abgelehnt werden wird, da auf
formaljuristischer Ebene an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
(Vgl. Absatz 4!)bislang keine Zweifel bestehen (resultiert ja alles aus dem
Staatsvertrag der Länder).   
Und weil diese Einschätzung viele Juristen teilen, wird empfohlen, lieber
gleich zu bezahlen, um nicht später einen hohen Betrag nachzahlen zu
müssen.

Ich würde dir jedoch empfehlen, bei Antragstellung erst die Entscheidung
abzuwarten. Sollte der Antrag tatsächlich in letzter Instanz abgelehnt werden,
dann kämst du um die Bezahlung natürlich nicht mehr herum, auch wenn das
Widerspruchsverfahren selbst noch nicht abgeschlossen ist. Ansonsten begehst
du in rechtlicher Hinsicht eine Ordnungswidrigkeit.

Aber als Student kannst du, wie schon erwähnt, ebenfalls (gem. Abs. 4) für
dich möglicherweise einen Härtefall begründen! Dafür stehen die Chancen
relativ gut.

Ich hoffe, diese Informationen helfen dir weiter.

Gruß diddi.


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