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Autor Thema: Beitragsservice ist keine Behörde  (Gelesen 112384 mal)

I
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#30: 04. März 2016, 15:50
Zu der Nichtgeltung des LVwVfG hat das OVG Sachsen schon mal ein Urteil gefällt:

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf

Zitat
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.

Da hat sich das Gericht schön rausgeredet. Beim Gebühren(Beitrags-)einzug gilt das LVwVfG, da es sich hier um eine Verwaltungstätigkeit handelt, ansonsten nicht. Einerseits ist die Landesrundfunkanstalt staatsfern, darf sich aber staatlicher Mittel bedienen. Schön eingefädelt…

Komischerweise finde ich das Urteil „Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10)“ nirgends, auf das sich das Urteil des OVG Sachsen bezieht. Vielleicht soll dieses Urteil aber aus gutem Grund nicht gefunden werden.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#31: 05. März 2016, 09:13
Ein Beschluss ist kein Urteil. Vielleicht ist er deshalb nur auf den juristischen Portalen zugänglich, wenn man dort angemeldet ist.


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K
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#32: 05. März 2016, 11:06
OT
Zitat
...Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest. [...]
Komischerweise finde ich das Urteil „Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10)“ nirgends, auf das sich das Urteil des OVG Sachsen bezieht. Vielleicht soll dieses Urteil aber aus gutem Grund nicht gefunden werden.

"ganz einfach" den Beschluß vom 22. März 2012 (3 A 28/10) hier anfordern:  8) >:D
http://fragdenstaat.de/behoerde/oberverwaltungsgericht-des-landes-sachsen-anhalt/

OT Ende

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

I
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#33: 05. März 2016, 12:20
Der Beschluss war vom Land Sachsen @Kurt.


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S
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#34: 10. März 2016, 20:03
  • OT2: Wer hat den "behördlichen Datenschutzbeauftragten" bei BS bestellt?

Zu OT:

https://www.ldi.nrw.de/cgi-bin/search.cgi/ldisearch.htm?q=beitragsservice+datenschutzbeauftragte&m=all&fmt=long&s=R

Datenschutzbeauftragte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Kerstin Arens
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Danke für's Heraussuchen. Ist nur etwas merkwürdig, dass das nicht auch der oben verlinkten Seite der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entnehmbar ist.

Übrigens geht aus diversen Quellen hervor, dass diese Frau Arens bereits zu GEZ-Zeiten Datenschutzbeauftragte war. Allerdings damals noch "betriebliche Datenschutzbeauftragte" und heutzutage "behördliche Datenschutzbeauftragte".

Vgl. dazu § 8 (2) RGebStV mit § 11 (2) RBStV:

Zitat von: § 8 (2) RGebStV
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere Stelle mit der Einziehung der Rundfunkgebühren, verarbeitet diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die beim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Daten. Bei dieser Stelle ist unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach dem Landesrecht für die Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im übrigen gelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Zitat von: § 11 (2) RBStV
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Absatz 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter vom Thema abschweifen, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Beitragsservice ist keine Behörde
Danke für die Berückschtigung.


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a
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#35: 07. April 2016, 22:17
Nordhäuser FDP-Stadtratsfraktion stellt Stadtverwaltung die richtigen Fragen:

http://nordhausen.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/politik/detail/-/specific/Nordhaeuser-FDP-Stadtratsfraktion-Hat-die-Stadtverwaltung-als-Vollstreckungsbeh-2078178333

4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage fungierte die Stadt als Vollstreckungsbehörde für die GEZ bzw. den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio? (gemeint ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag)

Die Antwort steht noch aus.


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a
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#36: 14. April 2016, 23:01
Es ist schon von großer Bedeutung ob einer von Beiden eine Behörde ist.
Denn ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt und Verwaltungsakte sind hoheitliche Akte.
Um hohetliche Akte erlassen zu können muss man Hoheitsrechte inne haben.
Nach Völkerrecht hat diese nur der Staat inne und darum kann auch nur dieser sie weitergeben.
Wer diese inne haben und an wen weitergeben darf ist in Art 24 GG geregelt. Rundfunkanstalten nebst BR gehören nicht dazu.
Der Untertietel dieses Artikels lautet "Weitergabe und Beschränkung von Hoheitsrechten"

https://dejure.org/gesetze/GG/24.html

Hoheitliches Handeln bezieht sich darum auch immer auf staatliches Handeln. Und daher können auch nur Behörden oder Körperschaften des Bundes hoheitlich handeln.
Ebenso ist öffentlich im Sinne der Gesetze auch immer staatlich.
öffentliche Verwaltung = Verwaltung des Staates
öffentlicher Dienst = macht staatliche Verwaltung/ Aufgaben.. Steuern, Meldewesen, Polizei. Arbeitgeber ist der Bund oder das Land.
Auch Landesbehörden handeln im Auftrag des Staates. (Landesfinanzbehörden = Steuern = Staat auch wenn manche Steuern Ländersache sind)
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html

Körperschaften mit Hoheitsrechten sind zB manche Kirchen, die IHK und Deutschlandradio (ist keine LRA ! und auch keine RA)
Ich sehe das kritisch, weil hier eine Behörde durch Rundfunkbeiträge finanziert wird.
Anders herum, wenn die LRA Behörden wären, würden ja auch hier Behörden durch Beiträge alimentiert.
Die LRA erfüllen einfach keine Aufgaben der staatlichen Verwaltung. Sie verwalten sich durch ihre Satzung auf Grundlage des Staatsvertrages selbst.
Auch am Beitrag ist rein gar nichts staatliches sondern im Gegenteil. Das Gebührenmodell wurde ja extra so gewählt, dass es staatsfern und staatsunabhängig ist, damit dieser keinen Einfluss ausüben kann. Deswegen "kann" (soll) es auch keine Steuer sein.

2 nette Erklärungen auf EU Seiten
http://www.eu-info.de/europa/hoheitsrechte/

http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/Lexikon/Pdf/Hoheitsrechte.pdf

Im weiteren Verlauf ist es ebenso bedeutsam ob einer von beiden eine Behörde ist, da nur Behörden untereinander Amtshilfe leisten können.
Also Stellen die von Grund auf die selben Rechte und Befugnisse hätten, es ihnen aber lediglich an der Vollziehbarkeit mangelt (zB Personal)
Sonst bestünde ja die Gefahr, dass Dritte plötzlich Zugriff auf Befugnisse hätten, die ihnen gar nicht zustehen. Genau das ist im GEZ Schlamassel der Fall.

Art. 35 GG
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

https://dejure.org/gesetze/GG/35.html

Das hat alles nichts mit dem Verwaltungsrecht zutun welches den LRA zugestanden wird sondern setzt schon viel früher an.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#37: 16. April 2016, 15:13
2 nette Erklärungen auf EU Seiten
http://www.eu-info.de/europa/hoheitsrechte/
Das, was hier steht ist m.E. nicht ganz korrekt;

Zitat
Dagegen ist der Handlungsspielraum der EG und ihrer Organe etwa im Wettbewerbsrecht (Artikel 81 f. EG-Vertrag), bei der Kultur- und Bildungspolitik (Artikel 150 und 151 EG-Vertrag), der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik (Artikel 152 und 153 EG-Vertrag) oder der Umweltpolitik (Artikel 175 EG-Vertrag) durch eng umschriebene Voraussetzungen eingeschränkt.
Wettbewerbsrecht gehört zum EU-Binnenmarkt und hier hat kraft AEUV die EU die alleinige Reglungsbefugnis.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12012E%2FTXT

Zitat
Artikel 3

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
[...]
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
[...]


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#38: 17. April 2016, 20:40
Was GEZ früher war:
Landtag NRW. Haupt- und Medienausschuss. Ausschussprotokoll APr 15/28
23.09.2010
S. 28-29
Zitat
StS Marc Jan Eumann (Staatskanzlei NRW)
Herr Krautscheid habe dankenswerterweise die besondere Bedeutung der Gebühreneinzugszentrale mit Sitz in Köln hervorgehoben. In der Tat handele es sich hierbei um die größte Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit etwas mehr als 1.000 Beschäftigten. Der Geschäftsführer der GEZ, Herr Buchholz, habe in den letzten Monaten mehrfach darauf hingewiesen, dass sich die Arbeit der GEZ verändern werde, gleichwohl die Aufgabe erhalten bleibe, statt der bisherigen Gebührenkonten die zukünftigen Beitragskonten zu führen. Ebenso wie GEZ-Geschäftsführer Buchholz gehe auch die Landesregierung davon aus, dass dafür nach der Umstellungsphase wahrscheinlich weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigt würden. Es liege jedoch auch im Interesse der Landesregierung, einen Umbau der GEZ – möglicherweise verbunden mit einer Neubenennung – als einem wichtigen Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen so sozialverträglich wie möglich zu gestalten.

ARD, ZDF, Deutschlandradio haben Gemeinschaftseinrichtung (GEZ) gegründet.
ARD selbst ist nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft selbstständiger Anstalten des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind alle neun Landesrundfunkanstalten (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR) und die Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle (DW).


Wenn Beitragsservice eine Behörde wäre, dann wären seine Gründer (ARD, ZDF, Deutschlandradio) auch Behörden.
Auch ein Punkt: Deutsche Welle ist Mitglied im ARD und ARD hat Beitragsservice gegründet. Somit ist Deutsche Welle auch bei Beitragsservice involviert.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#39: 17. April 2016, 21:14
Schau mal bitte in den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, da ist aufgeschlüsselt, wer wieviel bekommt. Und schau bitte da ganz genau, evtl. fällt auch Dir eine Ungereimtheit auf.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#40: 21. April 2016, 10:27
Von den Gerichten wird ständig bestätigt, das der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist.

Im § 35 VwVfG steht: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Wenn nun Landesrundfunkanstalt und Beitragsservice eine Behörde beim Beitragseinzug darstellen. Dann sind auf dem Festsetzungsbescheid zwei Behörden aufgeführt.

Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde. Wenn nun der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt sich mit der gleichen Thematik beschäftigt, nämlich dem Beitragseinzug, dann agiert der Beitragsservice auch als Teil dieser Behörde und dürfte somit auch eine Behörde darstellen.

Allerdings kann der Beitragsservice kein Teil der Rundfunkanstalt sein, da er eigene Organe hat und durch den Geschäftsführer nach außen vertreten wird.

Wieso haben die Intendanten von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt gegenüber Hr. Wolf keine Weisungsbefugnis, wenn doch der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil dieser Landesrundfunkanstalt ist?

Wenn der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalten ist, wieso müssen dann die Aufgaben über §10 (7) RBStV per Gesetz zugesprochen werden? Denn als Teil müsste der nicht rechtsfähige Beitragsservice dieses Recht von vornherein besitzen.

Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass nur die Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beiträge ist, aber nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Wenn aber der nicht rechtsfähige Beitragsservice Teil der Landesrundfunkanstalten ist, müsste dann nicht der nicht rechtsfähige Beitragsservice ebenso Gläubiger sein?

Da sind so viele Punkte, die dagegen sprechen, dass der Beitragsservice Teil der Rundfunkanstalt ist....


Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.

Mr.X sieht das so:
Es stinkt alles gewaltig, was mit dem BS und der Sache Beitrag zu tun hat.

Der BS ist eine Hilfsorganisation der LRAs in Sachen Beitragseinzug,,  insofern dazu die Ermächtigung vorliegt. Das ist die Aufgabe des BS. Wie soll das je eine Behörde sein?
Alles andere, außer Einzug, haben die sich selbst mal so zugestanden.
Rundfunk ist Ländersache. Die Gründung der GEZ (damals) ist in Eigenregie der LRAs geschehen und hat mit den Bürgern nichts zu tun.
Gegenüber den Bürgern darf der BS nicht bei Rechtsfragen in Erscheinung treten, das ist Sache der LRA.
Halten die sich dran? - nein.

Zitat
Wenn also der Festsetzungsbescheid einen Verwaltungsakt darstellt, dann agiert die Landesrundfunkanstalt als Behörde. Wenn nun der Beitragsservice als Teil der Rundfunkanstalt sich mit der gleichen Thematik beschäftigt, nämlich dem Beitragseinzug, dann agiert der Beitragsservice auch als Teil dieser Behörde und dürfte somit auch eine Behörde darstellen.

Die LRA ist keine Behörde. Man hat den LRAs aber lt. RBStV die Vollstreckung nach LVwVfG zugestanden, was eben nicht mit der bundesdeutschen Regelung
übereinstimmt. - Widerspruch an sich -
Der BS darf eben nicht. Nicht rechtsfähig sind die --- wie soll das gehen?


Zitat
Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass nur die Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beiträge ist.
So ist es. Viel mehr Richter wissen das aber nicht und schreiben:
"LRA ARD ZDF DR BS" --- Gläubiger --- .  Das ist Unfug.


Zitat
Daraus folgt nur eine Behörde kann einen Verwaltungsakt erlassen. Wer einen Verwaltungsakt erlässt, ist automatisch eine Behörde.
Nein. Diese Umkehrschlüsse sind falsch. Der BS handelt zwar wie eine Behörde, ist aber nichts anderes als eine Schreibstube, die gemeinschaftlich genutzt wird.
Der BS maßt sich Amtssachen an.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#41: 17. Juni 2016, 08:46
Neue Infos: im Rundfunkrecht gibt es keine einzige Behörde.

Alle Landes-Behörden, alle Bundes-Behörden, alle Landes-Gerichte, alle Bundes-Gerichte, und andere öffentliche Stellen zahlen Rundfunkbeiträge und sind somit Beitragsschuldner. Auch Staatskanzleien sind einfache Beitragsschuldner. Mehr noch: da die Staatskanzleien einfache Beitragsschuldner sind, können sie keine Rechtsaufsicht über LRAs führen. LRAs handeln somit selbständig ohne jede Rechtsaufsicht.


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D

Ditmarsia

Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#42: 17. Juni 2016, 17:28
In meiner Vollstreckungsankündigung von der Stadtkasse steht:
Zitat
Mir liegt ein Vollstreckungsauftrag gegen Sie vor. Sie schulden der Behörde NDR c/o ARD zdf schland...


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#43: 17. Juni 2016, 18:13
@Ditmarsia
Stadtkasse ist eine Abteilung der Stadt. Stadt zahlt für die Stadtkasse Rundfunkbeiträge oder die Stadtkasse zahlt ihre Beiträge selbst. Somit wird der rechtliche Status innerhalb des Rundfunkrechts offengelegt.

Person P kann freundlich bei ihrer Stadtkasse nachfragen, ob sie die Rundfunkbeiträge selbst zahlt oder ob für sie bezahlt wird? Wenn ja, auch die Höhe wäre nicht verkehrt. Durch die Zahlung ist die Stadtkasse selbst Beitragsschuldner.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#44: 17. Juni 2016, 20:56
"... Sie schulden der Behörde NDR c/o ARD zdf schland..."!
'NDR c/o ARD zdf schland..."!'
Wie soll das gehen? Das geht nicht.
Was heißt c/o?
Diese Witzbolde wollen c/o sein?
Der NDR rechtlich unter der Obhut oder rechtlich vertreten durch nichtrechtsfähige Witzbolde? Niemals.
Bei Mr.X heiß das: Zurückweisung. Er fordert dafür dann Erklärung.
Es stinkt gen Himmel hoch 3.

Google: allgemeine Begriffe
" ... Jede Behörde wird von einem Behördenleiter geführt ... "
" ... Ein Behördenleiter (auch Dienststellenleiter oder veraltet Amtsvorsteher oder Dienstvorsteher) ist der Leiter einer Behörde oder Dienststelle. ... "


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