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Autor Thema: Ordnungswidrigkeiten KÖNNEN, müssen aber nicht mit Bußgeld belegt werden!  (Gelesen 11255 mal)

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Da vielen Menschen der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeitengesetz und Strafrecht nicht bewusst ist, unten Wikipedia links dazu.

Ein wirklich grosser Unterschied ist, dass im Ordnungswidrigkeitengesetz das Opportunitätsprinzip gilt, d.h. nach Ermessen der Behörde KANN das Bußgeld erhoben werden, MUSS aber nicht. Beim Strafrecht ist das nur in Ausnahmefällen möglich.
Das könnte z.B. wichtig sein, wenn man wenig verdient, aber keine Anträge beim Sozialamt auf Unterstützung stellen möchte. dann wäre ein Bußgeld in Bezug auf den Rundfunkbeitrag evtl. eine unzumutbare Härte und es könnte vielleicht auf Antrag davon abgesehen werden.

Was natürlich für manche Menschen ungewöhnlich ist: Die Ordnungswidrigkeit ist begangen worden und bleibt bestehen, nur die finanziellen (Straf-) Auswirkungen fehlen.

Stellt sich die Frage, ob Behörden das Nichtzahlen von knapp 18 Euro/Monat als eine so starke Ordnungswidrigkeit ansehen, dass ein Aussetzen des Bußgeldes nicht möglich ist.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz galt ja auch schon bei der GEZ: Es wird/wurde ja immer mit einem Bußgeld "bis 1000 Euro gedroht". Hat da jemand Erfahrung mit? Ich glaube, dass diese Summe wirklich eine leere Drohung ist/gewesen ist. Sie steht ja in keinem Verhältnis zum Beitrag.

http://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungswidrigkeitengesetz
http://de.wikipedia.org/wiki/Opportunit%C3%A4tsprinzip


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G

GEZeterei

Wichtige Infos, seppl, danke dafür!

Erfahrungen mit dem 1000-€-Bußgeld habe ich nicht, weil ich bis zur Abschaffung meines Radios die Gebühren dafür bezahlt habe.



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g

gebuehren-igel

Wie so vieles in Deustchland ist auch die Strafzahlung bei Ordnungswidrigkeit gesetzlich geregelt:
http://www.sadaba.de/GSBT_OWiG_001_034.html

Siehe §17 (3)
1 Grundlage für die Zumessung der sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.
2a Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht;
2b bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Und §§10 und 11:
§_10 
 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

§§§
§_11   OWiG
 Irrtum

(1) 1 Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
2 Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Kurz gesagt, die 1000 Euro sind ein Mondpreis bzw. Einschüchterung ist der Service beim Beitragsservice.


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o
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  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
Danke seppl und gebuehren-igel!

Wäre Klasse, wenn das Moderatoren-Team den Thread / Beitrag anpinnen könnte.


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

D
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bei der Klage verweisen die ÖRR auf das BGH-Urteil  1 BvR 829/06 und wendet es auch an.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html

"Zwar ist die Nichtzahlung der Rundfunkgebühr für einen längeren Zeitraum als sechs Monate nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV mit Bußgeld bedroht. Der Betroffene kann der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes jedoch dadurch entgehen, dass er die streitige Gebühr einstweilen entrichtet und später, falls sie unberechtigt war, seinen Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4 RGebStV geltend macht. Angesichts der – auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – überschaubaren Höhe der einstweilen zu zahlenden Rundfunkgebühr ist diese Vorgehensweise für den Betroffenen nicht unzumutbar."


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GEZeterei

Würde man damit aber nicht die Zahlungspflicht anerkennen?


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@Dr.Zorn:
1) das ist kein Urteil, sondern eine Begründung des Verfassungsgerichts zur Ablehnung  über die PC-Gebühr zu entscheiden
2) daher auch völlig falsche Instanz, es geht hier im Thread um Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung.
3) Bräuchte es noch den Nachweis, das sich auf diese Ablehnung hin für die Behörden zwingend die Erhebung eines Bußgeldes ergibt, was eben nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz NICHT möglich ist.

Es wird nur gesagt, dass man durch vorläufige Zahlung der Rundfunkgebühr/-beitrag der Ordnungswidrigkeit entgehen kann.
ES BLEIBT DIE ENTSCHEIDUNG DER BEHÖRDEN, dafür ein Bußgeld zu erheben!


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Würde man damit aber nicht die Zahlungspflicht anerkennen?

Daher meine Devise:
Jegliche Zahlungen an diesen unseriösen Verein
- ob "freiwillig" oder "erzwungen"
- ob dauerhaft oder vorübergehend
- ob "ermäßigt" oder nicht
- ob als tatsächlicher Nutzer oder nicht
- ...
nur noch *unter VORBEHALT*!!!

Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.0.html


Wesentlich effektiver jedoch:
Im Falle eines Widerspruchs-/ Klageverfahrens *nicht nur*
- gegen den *GEBÜHRENBESCHEID* [*BEITRAGSBESCHEID*]
  innerhalb der MONATSFRIST nach ZUSTELLUNG rechtzeitig WIDERSPRUCH einlegen
sondern immer auch *gleichzeitig*
- ANTRAG auf EINSTWEILIGE VERFÜGUNG vor dem VERWALTUNGSGERICHT stellen,
da der Widerspruch allein keine aufschiebende Wirkung* besitzt.
*) bei einem Widerspruch ohne gerichtlichem Verfahren müssten zunächst erst noch die Gebühren/ Beiträge bezahlt werden

Dann braucht man auch im Nachgang bei erfolgreichem Widerspruchs-/  Klageverfahren nicht diesem unseriösen Verein hinterherzurennen, um die berechtigte Rückzahlung einzufordern.

Jetzt wirds interessant: Beitragsbescheid für 01/2013 erhalten - Wer hat schon?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.msg39949.html#msg39949


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g

gebuehren-igel

Würde man damit aber nicht die Zahlungspflicht anerkennen?

Nein, du kannst zahlen, nachdem du den Bescheid bekommen hast und wenn du innerhalb der 30-Tage-Frist Widerspruch einlegst, ist das die entscheidende rechtliche Handlung. Die getätigte Zahlung spielt keinerlei Rolle, sie wird ja auch bei der Klage zurückgefordert.


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GEZeterei

Zwischen zurückfordern und zurückbekommen klafft aber (noch) eine große Lücke.

Nee, ich weiß schon, was Du meinst, gebuehren-igel. Es widerstrebt mir einfach, denen auch nur einen Cent in den Rachen zu schmeißen.


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Interessant vielleicht auch die Ausführungen unter
Jetzt wirds interessant: Beitragsbescheid für 01/2013 erhalten - Wer hat schon?
Re: 1. Antwort auf Widerspruch erhalten - Rechtswirkung?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5311.msg41651.html#msg41651

"Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" bei der Landesrundfunkanstalt(?)
unabhängig vom
"Antrag auf einstweilige Verfügung" beim zuständigen Verwaltungsgericht?

Bei der Stiftung Medienopfer - die aktuell übrigens sehr interessante Infos bereithält - heißt es unter
http://[Seite/Begriff nicht erwünscht]/gez-beratung1.html
Zitat
[...] Zahlung unter Vorbehalt stellt keinen Widerspruch gegen einen Bescheid dar. Dieser kann daher rechtskräftig werden und damit selbst bei Rechtswidrigkeit zu einer wirksamen Rechtsanspruch auf die unter Vorbehalt geleisteten Beträge führen!

[...] gegen einen Bescheid, den man nicht akzeptieren möchte, Widerspruch einlegen muss. Das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor. Zwar muss der Widerspruch schriftlich erfolgen, er braucht allerdings nicht begründet zu werden. Ein einzeiliges Widerspruchsschreiben ist daher durchaus ausreichend.

[...] Bescheide von Behörden können überdies auch dann rechtskräftig werden, wenn sie erkennbar und eindeutig rechtswidrig sind.

[...] Das Widerspruchsverfahren gibt einer Behörde generell die Gelegenheit, die eigene Entscheidung noch einmal selbst zu überprüfen oder dies durch die nächsthöhere Widerspruchsbehörde tun zu lassen. Selten sind dabei deutsche Behörden so einsichtig und gestehen Fehler ein. In Sachen Fernsehbeitrag ist dies auch nicht zu erwarten.

[...] Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, die Sach- und Rechtslage wird zwar geprüft, zahlen müsste man aber trotzdem. Angesichts der horrenden Beiträge ist dies für viele nicht akzeptabel. Es besteht aber im deutschen Verwaltungsrecht auch die Möglichkeit, in einem
"Schnellverfahren" die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen zu lassen.
Das Gericht prüft grob die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und würde gegebenenfalls urteilen, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch (dies kann Jahre dauern) nichts gezahlt werden muss.

[...] Ohne die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann eine Behörde den Bescheid vollziehen.
Also auch Gebühren zwangsweise beitreiben.



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J
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Hallo,
wer stellt den Antrag auf eine Ordnungswidrigkeit ? - Meine Frage zielt darauf ab, dass ich oder ein Anwalt diesen Antrag gerne selbst stellen würde, meint ihr das geht irgendwie ?. Ich denke es ist wichtig das jemand mal für ein paar Tage ins Gefängnis geht um der Bevölkerung den Wahnsinn der Rundfunkgebühr vor Augen zu führen. Die Presse würde das sicherlich auch interessieren, damit gäbe es de facto in Deutschland politische Gefangene.


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M
  • Beiträge: 41
Zitat
Die Presse würde das sicherlich auch interessieren, damit gäbe es de facto in Deutschland politische Gefangene.

Das gibt es schon lange und interessiert kaum jemanden. Eltern, die ihre Kinder (wohlbegründet) nicht auf eine öffentliche Schule schicken wollen, kommen in den Knast.


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Das gibt es schon lange und interessiert kaum jemanden. Eltern, die ihre Kinder (wohlbegründet) nicht auf eine öffentliche Schule schicken wollen, kommen in den Knast.
Gibt es dafür einen Beweis , dass dies auch tatsächlich passiert ist.
Zumeist läuft das am Ende auf den Verbleib einer Androhung von Knast und einen Vergleich gegen Zahlung einer Geldstrafe hinaus. Am bitteren Ende wird noch die Wahl zum Auffüllen der Staatskasse gelassen. Es sei denn , derjenige legt es hartnäckig darauf an. Bisher eher nicht der Fall ?
Auch beim Rundfunkbeitrag gab es bisher noch keinen "echten" Knastologen.  oder doch ?
Das würde wohl auch schwerlich zum millionenschweren Steuersünder Hoeneß passen , der schon nach wenigen Wochen wieder Freigang hat....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2014, 20:30 von Bürger«
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M
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Zitat
Gibt es dafür einen Beweis , dass dies auch tatsächlich passiert ist.
Klar gibt es die - müsste ich aber raus suchen, kann etwas dauern.

Zitat
Das würde wohl auch schwerlich zum millionenschweren Steuersünder Hoeneß passen , der schon nach wenigen Wochen wieder Freigang hat....
Das passt nur dann nicht, wenn man davon überzeugt ist, dass an deutschen Gerichten tatsächlich Recht gesprochen wird. Ich sage ja, dass das nicht der Fall ist. Ein Anwalt für Strafrecht hier in der Stadt hat mir kürzlich im Vertrauen gesagt, dass er schon oft kurz davor war seine Robe hinzuschmeißen und dass der Rechtsstaat hier (sinngemäß) nur nach außen hin simuliert wird.


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