Wie so vieles in Deustchland ist auch die Strafzahlung bei Ordnungswidrigkeit gesetzlich geregelt:
http://www.sadaba.de/GSBT_OWiG_001_034.htmlSiehe §17 (3)
1 Grundlage für die Zumessung der sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.
2a Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht;
2b bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
Und §§10 und 11:
§_10
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
§§§
§_11 OWiG
Irrtum
(1) 1 Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
2 Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Kurz gesagt, die 1000 Euro sind ein Mondpreis bzw. Einschüchterung ist der Service beim Beitragsservice.