für alle wenig verdienenden Bayern habe ich hier möglicherweise etwas interessantes aus der bayrischen Verfassung.
ich werde das auch gleich interpretieren:
Artikel 106.
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
nach meiner Interpretation heißt das folgendes:
ich habe das recht auf eine eigene Wohnung.
angemessen steht wohl in Zusammenhang damit, dass es keine heruntergekommene Bruchbude sein darf ohne Heizung, Wasser und undichtem Dach.
nichts darf dieses Recht verletzen oder ihm im Weg stehen.
da der Rundfunkbeitrag im Fakt eine Wohnungssteuer ist, erhöht sich damit in meiner Situation die Miete auf ein ohnehin schwer bezahlbares Maß. (Münchner mieten)
Fazit: ich habe Schwierigkeiten die Wohnung zu halten. eine einzige nicht vorhersehbare finanzielle Belastung im nur 2 stelligen Bereich könnte dazu führen, dass mein Monatsbudget nicht mehr ausreicht um die Miete überhaupt oder vollständig zu bezahlen.
diesen Betrag zu kompensieren würde Monate langes sparen bedeuten bei ohnehin sparsamer Lebensweise.
in meinem Fall würde die vermietende Gesellschaft schon wegen ein paar Euro Rückstand Mahnungen schicken. werden diese nicht beglichen, fliege ich nach 3 Monaten aus der Wohnung.
mein Recht auf eine eigene Wohnung wäre zerstört durch eine finanzielle Mehrbelastung die vermeidbar und nicht nötig gewesen wäre.
(3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.
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dadurch dass ich dann eine Zwangsräumung erwarten müsste, würde jemand diese Wohnung betreten um alles abtransportieren oder zu pfänden. wahrscheinlicher ist das erste, da Vermieter meist keine säumigen Zahler riskieren.
meine Freistätte und mein privater Raum wären zerstört bzw verletzt.
natürlich gibt es in der Verfassung noch die Kehrseite:
Artikel 111. (1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienst des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.
(2) Vorzensur ist verboten. Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann gerichtliche Entscheidung verlangt werden.
siehe hierzu auch
- der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- das Bayerische Pressegesetz vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 243) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl. S. 340), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 und vom 10. Juni 2007; geltende Fassung.
Durch Gesetz vom 19. Juli 1973 wurde nach dem Artikel 111 folgender Artikel neu eingefügt:
„Art. 111a. (1) Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.
(2) Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. Der Anteil der von der Staatsregierung, dem Landtag und dem Senat in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Seit der Abschaffung des Senates mit Wirkung vom 1. Januar 2000 sind im Absatz 2 die Worte „und dem Senat“ faktisch obsolet.
siehe hierzu auch
- der Art. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" vom 10. August 1948 (GVBl. S. 135) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2003 (GVBl. S. 792), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2006; geltende Fassung.
- das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz) vom 24. November 1992 (GVBl. S. 584) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2003 (GVBl. S. 799), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2006.
- die verschiedenen Rundfunkstaatsverträge, u. a. ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Rundfunk-Staatsvertrag, Rundfunkgebühren-Staatsvertrag, Rundfunk-Finanzierungs-Staatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
wer das alles liest bei dem gehen sowieso schon die roten lichter an. keine Vorzensur, demokratisch usw.
die öffentlich rechtlichen halten sich nachweislich regelmäßig nicht an diese Gesetze. also finanziere ich ein Medienmonopol das undemokratisch eingestellt ist wie man es aus der Nazizeit kennt.
denkt ihr das wäre verwertbar innerhalb Bayerns?
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