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Autor Thema: Bürger=Staat? Staatsvertrag?  (Gelesen 1760 mal)

  • Beiträge: 1.111
  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Bürger=Staat? Staatsvertrag?
Autor: 28. Februar 2013, 14:57
ich meine das so verstanden zu haben, dass das Volk also die Bürger der Staat sind.
die Politiker nennen sich zwar offenbar gewählte Vertreter des Volkes, aber wenn Gesetze wie der Rundfunkstaatsvertrag verabschiedet werden, die in das Grundgesetz welches nur vom Volk selbst geändert werden darf eingreifen, ist er denn dann nicht ohnehin ungültig?  Wäre über diese Art von Vertrag nicht eine Volksabstimmung mit Unterschrift nötig?

Das wäre evtl ein Ansatz, die Politik und ihre Argumente zu entkräften, wenn man die Paragraphen zusammen findet. damit meine ich nicht nur die Artikel im Grundgesetz sondern auch die gesetzliche Bezeichnung von Staat (den Paragraphen) und die Befähigung der Politik, solche Entscheidungen und Verträge zu treffen bzw abzuschließen (ebenfalls mit Paragraphen)

würden sich diese Paragraphen finden die belegen,  dass der Vertrag gar nicht zustande gekommen sein kann, müsste man doch theoretisch auch nicht klagen müssen.

das klingt an sich wie das was eh alle tun wollen, sich auf das Grundgesetz zu berufen wegen Einschränkung in der informationsquellenwahl. aber meine Idee würde einen Schritt weiter gehen. wir brauchen Argumente und vor Gericht zählen nunmal gesetzliche Definitionen die man in der Regel selbst finden muss, sonst entkräftet das  Bundesverfassungsgericht nur wieder alle klagen mit standardabweisungen und dass sie keinen klagegrund erkennen können.

vielleicht hat ja jemand die entsprechenden Paragraphen zur Hand?



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obelix

Re: Bürger=Staat? Staatsvertrag?
#1: 28. Februar 2013, 16:22
Alles in einem (bitte verbessern wenn ich was vergesse/falsches sage).
Wenn du Klagst musst du zuerst nichts begründen auser du willst das, wobei das auch mit einem
einzigem Wort oder Satz geschehen kann. Die einen werden an der Typisierung, die anderen am
Konkludenten Verhalten in der einen oder anderen Instanz Verlieren.
Typisierung: Eine Mehrheit bekommt recht, weil die Minderheit auch indirekt davon Profitiert und
                    nur unbedeutende Nachteile dadurch hat die ihm zugemutet werden können.
Konkludent: Du wiederholst dein Handeln ohne Schriftlichen oder Mündlichen Vertrag und 
                    Widersprichst dem nicht irgendwann, ist danach sogar Schutzgeld gegen irgendwas 
                     Legal (ähnlich dem Gewohnheitsrecht, das die Grenze bei 6 Monaten zieht).
Dazu kommt das du bei den unteren Instanzen deine Argumente nicht nur Preisgibst sondern auch
unwiederuflich fest machst. Die nächste weis ab da genau wie sie ihre § gegeneinander ausspielen
kann. Es gibt aber eines wogegen Justitia sich schon immer alle Zähne ausgebissen hat und das
sind ihre eigenen Grundmauern, die ihre Existenz begründen. Religion&Justitia sind Zwillingsschwestern der Philosophie, die eine kann der anderen nichts Vorschreiben.

Ich weis niemand will jetzt anfangen zu Philosophieren, muss auch keiner, aber zu wissen das
es wichtig ist bei einer Klage von Anfang an als Klagegrund "Religionsfreiheit"mit draufzuschreiben
das wollte ich hier deutlichst sagen.

Nach Wikipedia ist es niemandem erlaubt eine Religion in Frage zu stellen weil die Definition sie
automatisch in abrede (als nichtig) stellt.  >:D  8)  (#) such dir einen aus und du bist Gläubig.  ;)
 




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Re: Bürger=Staat? Staatsvertrag?
#2: 01. März 2013, 07:23
Zitat
Die Klagefrist
Ist eine Frist zur Klageerhebung zu berücksichtigen?
Ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht an eine Klagefrist gebunden?

Die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sind fristgebunden:

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (Vorverfahren) bzw. - wenn ein Vorverfahren nicht nötig ist - nach Zustellung des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 VwGO - § 74 Abs. 1 VwGO

§ 74 Abs. 1 VwGO (1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. ).

Dasselbe gilt für die Verpflichtungsklage: Wenn der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, so muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden (§ 74 Abs. 2 VwGO - § 74 Abs. 2 VwGO

§ 74 Abs. 2 VwGO (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. ).

Für Asylverfahren gilt eine verkürzte Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung des Verwaltungsakts (§ 74 Abs. 1 AsylVfG).

Ausgangspunkt für die Berechnung der Klagefrist ist die Zustellung des Bescheids. Die Klagefrist beginnt am Tag nach der Zustellung und endet um 24.00 Uhr an dem Tag im Folgemonat, der dieselbe Zahl wie der Tag der Zustellung trägt.

Beispiel: Zustellung des Ausgangsbescheids am 5. März, Beginn der Klagefrist 6. März 0.00 Uhr, Ende der Klagefrist 5. April 24.00 Uhr.



Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, endet die Frist erst am Ende des darauffolgenden Werktages (§ 57 Abs. 2 VwGO - § 57 Abs. 2 VwGO

§ 57 VwGO Abs. 2 (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung. in Verbindung mit § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB).

In der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Bescheids muss über die Klagefrist belehrt werden. Wenn diese Belehrung fehlt oder unrichtig ist, wird die einmonatige Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Die Klage muss in einem solchen Fall innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheids erhoben werden (§ 58 VwGO - § 58 VwGO

§ 58 VwGO (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. ... <Weiterlesen über den Link>).

Die Klagefrist ist streng zu beachten. Der Kläger muss innerhalb der im Gesetz genannten Frist die Klage erheben. Diese Frist wird nicht gewahrt, wenn er vor der Klageerhebung durch Dienstaufsichtsbeschwerden oder Protestschreiben nochmals versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Klagefrist kann auch vom Gericht nicht verlängert werden. Versäumt der Kläger sie, ist die Klage unzulässig. Nur wenn er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist stellen (§ 60 VwGO - § 60 VwGO

§ 60 VwGO (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind ... <Weiterlesen über den Link>).

Darin muss er genau darstellen und glaubhaft machen, aus welchen Gründen er die Frist unverschuldet versäumt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag muss außerdem innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem das Hindernis, das eine rechtzeitige Klageerhebung verhindert hat, weggefallen ist.

Von der Klagefrist sind die in vielen Spezialgesetzen enthaltenen Klagebegründungsfristen zu unterscheiden: Hier müssen dem Gericht innerhalb eines bestimmten Zeitraums alle zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden. Diese Fristen dienen der Verfahrensbeschleunigung; sie laufen entweder ab Zustellung des angefochtenen Bescheids oder ab Klageerhebung.

Beispiele: Begründung einer Asylklage innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung (§ 74 Abs. 2 AsylVfG); Klagebegründung bei Anfechtung von straßen-, eisenbahn- oder luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen innerhalb von sechs Wochen nach Klageerhebung.



Eine besondere Situation ergibt sich, wenn eine Behörde auf den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert. Dann liegt kein Ablehnungsbescheid vor, gegen den der Betroffene nach Durchführung eines Vorverfahrens mit der Verpflichtungsklage vorgehen kann. Statt dessen kann er eine Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO - § 75 VwGO

§ 75 VwGO Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des ... <Weiterlesen über den Link>):

Sie ist auch ohne Vorverfahren zulässig, sobald die der Behörde zustehende "angemessene" Entscheidungsfrist verstrichen ist. Wie lang diese Frist ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Schwierigkeit der Sache und von der Dringlichkeit einer Sachentscheidung für den Antragsteller ab. Sie beträgt jedoch mindestens drei Monate ab Antragstellung. Eine vor Ablauf dieser Frist erhobene Klage ist unzulässig, kann aber zulässig werden, wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Behörde reagiert hat.


Verantwortlich: Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 2013


   

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/klagefrist_08/index.php


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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