@ themob
Ich bleibe dabei, es ist eine Verschwendung von Zeit und Energie.
EIN Mitglied des Vereins kann den gesamten Laden lahmlegen.
Die Behauptung, eine Einladung zur Versammlung nicht oder nicht fristgerecht erhalten zu haben, reicht vor Gericht, eine Versammlung absagen zu lassen.
Alternativ: Nach einer Versammlung behaupten, dazu nicht eingeladen worden zu sein/Einladung nicht erhalten zu haben. Dann sind alle Beschlüsse der Versammlung nichtig, weil nicht ordnungsgemäß geladen wurde.
Beides beim ersten Verein passiert. Jeweils eine Person reicht, um x*100 Personen auszubremsen.
Daher kommt bei Vereinssitzungen immer zuerst die Frage, ob alle ordnungsgemäß geladen wurden. Sagt da nur einer: "Ich habe es um die Ecke erfahren",
ist die Versammlung gelaufen.
Je nachdem, wie Gerichte drauf sind, hat man als Verein einfach hinzunehmen, dass Versand per E-Mail oder Post nicht sicher ist, und daher mindestens Einschreiben Standard sein müssen, mit entsprechenden Kosten.
Bei einem Verein müsste das Ziel sein, auch ein eingetragener Verein zu werden, sonst haften alle Mitglieder gesamtschuldnerisch (siehe
www.thueringer-ehrenamtsstiftung.de/uploads/media/Haftung.pdf).
Da spielen dann auf einmal Sachen wie der Geschäftswert eine Rolle, der die Gebühren beim Amtsgericht definiert. Für den "Wald- und Wiesenverein" sind das nach § 30 Abs. 2 KostO regelmäßig 3.000 Euro, bei "wirtschaftlich bedeutenden Vereinen" können aber auch bis zu 500.000,00 € angesetzt werden, wenn eine Stadt Geld braucht. Alles, was über den Ort/Landkreis hinausgeht, ist da ganz schnell in dieser Kategorie zu finden. Davon abhängig werden die Gerichtskosten bei jeder Satzungsänderung, Vorstandswechsel usw. festgelegt.
Von gemeinnützig möchte ich gar nicht reden, das schafft man faktisch in Rundfunkdingen nicht, weil man nicht ausreichend aktiver Part werden kann (Das wurde beim RFGZ gelernt, da hat auch die Begleitung eines Anwalts für Vereinsrecht nichts retten können).