Autor Thema: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III  (Gelesen 5467 mal)

Offline Samtoehrchen

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Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« am: 02. Februar 2013, 16:57 »
Hallo Ihr Lieben,

hier der neueste Stand der Dinge:

Gerichtstermin am 7.März

Stellungnahme dazu vom Gericht:

Zitat:

Das Gericht weist nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage und vorläufiger Beratung mit der Kammer auf folgendes hin:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Rundfunkteilnehmer keine Gebührenbefreiung verlangen, wenn dieser zwar eine der in § 6 Abs.1 GGebStV genannten Sozialleistungen beanspruchen könnte, er diese Sozialleistung aber nicht beantragen und ausschließlich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden will. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass die Gebührenbefreiung nicht einzeln, sondern nur als Teil eines "Gesamtpakets" in Anspruch genommen werden könne (BVerwG,Urt. v. 12.10.2011,  C 34/10,juris; BVerwG, Urt. v. 18.06.2008, 6 B 1/08, juris).

Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts dürfte die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht eingreifen, wenn der Rundfunkteilnehmer eine Bescheinigung oder einen Feststellungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde vorlegt, der belegt, welche Sozialleistung und für welchen Zeitraum die Sozialleistung beansprucht werden könnte. In diesem Fall dürfte eine Gebührenbefreiung regelmäßig in Betracht kommen, und zwar auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer - wie hier die Klägerin - auf die Sozialleistung verzichten will.

Das Gericht bittet die Klägerin eine neue Bescheinigung der Sozialbehörde vorzulegen.

Das Gericht hat hierzu bereits mit dem Bezirksamt Rücksprache gehalten. Das Bezirksamt könnte der Klägerin dann, eine Bescheinigung ausstellen. Alternativ wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Sozialleistung regulär zu beantragen, einen Bewilligungsbeschid ausstellen zu lassen und sodann auf die Leistung zu verzichten

Hinsichtlich des von der Klägerin gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe weist das Gericht darauf hin, dass das vorliegende Verfahren gerichtskostenfrei ist. Gerichtskosten also nicht entstehen.



Das verlangte Schreiben vom Bezirksamt ist kein Problem........also, so gut wie gewonnen!!!!!


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Offline Zasz

  • Beiträge: 1.494
Re: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« Antwort #1 am: 02. Februar 2013, 17:19 »
Jetzt nochmal bitte auf deutsch.


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<tomtom> Für China-Mafia kenn ich grad den Namen nicht!
<paule> Italien: Mafia, China: Triaden, Japan: Yakuza, Mexico: Diablos
<Sekalthan> Deutschland: Politiker

Offline Samtoehrchen

  • Beiträge: 25
Re: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« Antwort #2 am: 02. Februar 2013, 17:30 »
Bitte lese dir meine Geschichte durch:

Klage beim Verwaltungsgerict
Klage beim Verwaltungsgericht - Zwischenstand -

Dann verstehst du es........das das Gericht so geschwollen schreibt, ist halt amtsdeutsch


Liebe Grüße


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Offline vorok

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Re: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« Antwort #3 am: 26. Februar 2013, 12:07 »
moment mal, mit wird also quasi vorgeschrieben, das ich sozialleistungen beantragen muss, wenn ich zb. unterhalb der 850 (?) € Grenze liege, um der GEZ zu entkommen?

Ich habe zb. erspartes, das für die Finanzierung meines letzten Studienabschnittes (Dipl.Arbeit) gedacht ist und keinerlei Einkommen. Bafög bekomme ich nicht mehr und gleichzeitig habe ich aber auch nicht wirklich Muse, in die Fänge der Arbeitsagentur zu gelangen. In dem Fall wäre das dann ein "Selbst Schuld, du kannst ja Sozialleistungen beantragen, haste nicht, also Zahle"?


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Offline Onkel Erwin

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Re: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« Antwort #4 am: 26. Februar 2013, 13:25 »
 @ vorok

Erspartes ist doch schnell aufgebraucht. Bildungsreisen, dem Studienerfolg zuträgliche Auslandsaufenthalte, Zahnersatz - fällt unter ärztliche Schweigepflicht - lose Einlagen für die Schuhe. Alles nicht gerade billig. Da sind die Penunzen schnell weg. Zur Not geht natürlich auch die Unterstützung von unterhaltsberechtigten Angehörigen wie Eltern, Großeltern und Kindern. Bist doch als Student bestimmt so ein Kreativer, oder?


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Offline vorok

  • Beiträge: 38
Re: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« Antwort #5 am: 27. Februar 2013, 09:41 »
Wenn es nur nicht um gerade einmal 2 Monate gehen würde ;)


Naja, ich finde schon was, sollten die meinem Begehren nach http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3920.0.html ablehen und mir mit irgendwelchen Maßnahmen drohen.


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jetzt_reicht_es

  • Gast
Re: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« Antwort #6 am: 27. Februar 2013, 13:50 »
moment mal, mit wird also quasi vorgeschrieben, das ich sozialleistungen beantragen muss, wenn ich zb. unterhalb der 850 (?) € Grenze liege, um der GEZ zu entkommen?

Ich habe zb. erspartes, das für die Finanzierung meines letzten Studienabschnittes (Dipl.Arbeit) gedacht ist und keinerlei Einkommen. Bafög bekomme ich nicht mehr und gleichzeitig habe ich aber auch nicht wirklich Muse, in die Fänge der Arbeitsagentur zu gelangen. In dem Fall wäre das dann ein "Selbst Schuld, du kannst ja Sozialleistungen beantragen, haste nicht, also Zahle"?

Darum geht es ja gerade!
Die GEZ kommt immer damit, dass sie nicht prüfen können wieviel jeder verdienen darf!
Ob er / sie befreit werden könnte oder nicht.

In diesem Fall geht es um jemand, der zwar staatliche Leitungen bekommen könnte, auf die er lieber verzichtet. Wenn diese Person das durch eine Bescheinigung ausweist, so soll er die Befreiung trotzdem bekommen.

Anders ist es mit jemanden, der "theoretisch" eine Leistung bekommen könnte, sich aber weigert alles offenzulegen und den Antragzustellen. Da hat BVG der GEZ rechtgegeben!


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Offline Rochus

  • Beiträge: 1.126
Re: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« Antwort #7 am: 28. Februar 2013, 10:23 »
Diese werten Herrschaften in dem Selbstbedienungsladen GEZ-ÖRR werden niemals verstehen, dass es Menschen gibt, die aus guten Gründen auf "Almosen" verzichten. Daher haben sie auch ein Problem damit, dass sie auf den Rundfunkbeitrag verzichten sollen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

jetzt_reicht_es

  • Gast
Re: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« Antwort #8 am: 28. Februar 2013, 12:46 »
Diese werten Herrschaften in dem Selbstbedienungsladen GEZ-ÖRR werden niemals verstehen, dass es Menschen gibt, die aus guten Gründen auf "Almosen" verzichten. Daher haben sie auch ein Problem damit, dass sie auf den Rundfunkbeitrag verzichten sollen.

Das ganze System ist ja darauf ausgerichtet jeden anzuzocken.
Ich meine das mit der Befreiung ist ja auch eine farce. Die warten darauf, dass man irgendwas falsch macht damit man auch ggf. als befreiter blechen darf!


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Offline Nesbes

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Re: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« Antwort #9 am: 01. Mai 2013, 23:53 »
Ähhhm die klage bezieht sich doch auf den alten, ich sag mal, "rundfunkvertrag" oder? Weil ich habe das selbe problem 2013 und frage mich ob ich dann auf dieses urteil sozusagen verweisen könnte. Ich glaube aber es müsste erneut geklagt werden oder irre ich mich da?


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Offline Bedrängter

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Re: Klage beim Verwaltungsgericht Teil III
« Antwort #10 am: 07. Mai 2013, 08:40 »
Ähhhm die klage bezieht sich doch auf den alten, ich sag mal, "rundfunkvertrag" oder? Weil ich habe das selbe problem 2013 und frage mich ob ich dann auf dieses urteil sozusagen verweisen könnte. Ich glaube aber es müsste erneut geklagt werden oder irre ich mich da?
Es werden doch nicht grundsätzlich alte Bundesverfassungsgerichtsurteile nicht aufgehoben, nur weil man ein Gesetz ändert. Vielmehr schaut man sich an, was man in den alten geschrieben hat und was sich durch das neue Gesetz geändert hat. Und stellt man es in den Gesamtzusammenhang.

Für den Rundfunkstaatsvertrag hat man die Verbindung zwischen Gerät und Rundfunkgebühr in Anbetracht der 90-Prozent-Regelung (Hagen Brandstätter, Verwaltungsdirektor des RBB) zu bewerten.

Schließlich hangelt sich die "Rundfunkfreiheit" zu einer totalitären Freiheit auf - auf Kosten der Freiheit der Schwächeren.


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