Nach dreimaligem Hören, ich hoffe, ich habe nichts überhört, vielen mir folgende Dinge auf:
1) Eine Rechtsvertetung am Telefon vs. gesetzeskonforme Pflicht der Schrfitform bei vertragsrelevanten Einwendungen laut RbStV.
2) Nichtigkeit aller Schreiben wegen fehlender Unterschriften bei der GEZ bis 31.12.2012 sowie beim Beitragsservice ab 01.01.2013, ohne Hinweis darauf, dass eine höchstrichterliche Entscheidung oder gar eine darauf abgestellte anhängige Klage vorliegen.
3) "Die GEZ, die gibt es nicht mehr." Das Gespräch fand demnach ab 01.01.2013 statt.
Was soll der Bürger damit anfangen?
Nachtrag zu 2) Relevanter Auszug aus dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert:
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5)
Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Quelle:
http://norm.bverwg.de/jur.php?vwvfg,37