Nicht zu vergessen ist der "Poststempel", mit dem Tag beginnt der Zeitpunkt der Ein- und Wiederspruchsfrist.
Das hatten wir doch schonmal. Das ist Unsinn! Die Frist beginnt immer erst zu laufen, wenn der Betroffene das Schriftstück erhält bzw.
von seinem Inhalt Kenntnis erlangt, wenn die Zustellung per einfachem Brief erhält. Besser noch, die Behörde müßte sogar beweisen,
daß der Brief früher zugegangen ist, wenn sie das behauptet.
Briefe werden mit Einspruchsfristen werden gerne mal mit standart Post in die Umlaufbahn geschossen, da wir uns schon an die zuverlässige Zustellung gewöhnt haben und das"einfach so hinnehmen"
Ja, aber genau das ist dann das Problem der Behörde. Wenn Du z.B. sagts, Du hast den Brief nie erhalten, ist die Behörde in der Beweispflicht.
"Und jede gemeldete Person muß einen frei zugänglichen Briefkasten habe"
So, für diese Behauptung würde mich (und andere sicher auch) mal die gesetzliche Grundlage inetressieren.
In welchem Gesetz steht das? Auf welche Entscheidung beruffst Du Dich da?
Es gibt viele, die sich einer Postzustellung so entziehen. Die müßten dann ja alle schonmal von irgendeiner
Behörde mit Berufung auf eine gesetzliche Regelung gerügt worden sein.
Beweis der Zustellung: Die Zustellung eines Briefes wird mit der einfachsten Form des Einschreibens, dem Einwurfeinschreiben, bewiesen.
Das ist zwar richtig, aber bei derart zugestellten Briefen beginnt noch keine Frist zu laufen, da die Zustellung an die betreffende Person so gesetzlich nicht bewiesen werden kann. Und eine Frist beginnt immer nur gegen die Person zu laufen, an die das Schreiben gerichtet ist und die Person das Schreiben auch nachweislich erhalten hat.
Bei dem quittiert der Zusteller, dass er das Schreiben in den Briefkasten der Empfängers eingelegt hat.
Auch richtig. Zur Wirkungslosigkeit eines Fristanlaufs: siehe oben
Alle weiteren teureren Formen des Einschreibens, mit Rückschein, mit persönlicher Übergabe etc. haben einen rein psychologischen Wert, juristisch beweisen sie nicht mehr als das günstigste Einwurfeinschreiben.
Dem kann ich nur widersprechen. Bei sowas kann der Empfänger immer erfolgreich behaupten, daß in dem Umschlag z.B. nichts oder nicht das behauptete Schreiben drin war.
Begründung: Jeder Bürger ist verpflichtet öffentlich zugänglich postalisch erreichbar zu sein (per Briefkasten) und dafür zu sorgen, dass der Briefkasten in sinnvollen Abständen geleert wird (in der Regel einmal pro Woche)und dass der Briefkasten vor fremden Zugriffen geschützt ist. Ein Postfach ersetzt diese Verpflichtung nicht.
Nochmals: Bitte die gesetzliche oder rechtliche Grundlage dafür. Du verwechselst das jetzt bestimmt mit z.B. dem Arbeitsamt, wo eine postalische Erreichbarkeit vorgeschrieben wird, um Leistungen zu erhalten.
Beweis des Inhalts: Ein Einschreiben beweist lediglich, dass ein Kuvert zugestellt wurde. Was dieses Kuvert enthält, wird damit nicht bewiesen. Begründung: Der Postdienstleister übernimmt ein verschlossenes Kuvert und weiß nicht, was dieses enthält.
Genauso ist es. Siehe ebenfalls oben. Das Risiko der Zustellung geht auf den Zusteller über, und wenn der nicht so zustellt, wie es die Behörde gern hätte, dann muß die Behörde das beim Zusteller reklamieren.
Lösung: Es gibt nur eine Form der Zustellung, die beides beweist und dass ist die "förmliche Zustellung" oder auch Post-Zustellungs-Urkunde" (PZU) genannt.
Genau. Das ist eine der wenigen Ausnahmen, wo eine Frist zu laufen beginnt, wenn der Zusteller den Brief in den Briefkasten zustellt. Die gelbe Karte gibt es nicht mehr. Per PZU zugestellte Schreiben wenden nicht mehr niedergelegt. Und wenn die Person keinen Briefkasten mehr hat und versucht wird, ein mit PZU verschicktes Schreiben zuzustellen, dann steht auf der PZU halt "nicht zustellbar" und die Behörde hat den Nachweis, daß der Empfänger den Brief nie erhielt!