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Autor Thema: Recht der freien Information lt. Grundgesetz !  (Gelesen 4827 mal)

J
  • Beiträge: 11
Recht der freien Information lt. Grundgesetz !
Autor: 03. August 2008, 23:43
Laut GG ergibt sich für mich der Zusammenhang, daß mir Zugang zu allg. zugänglichen Quellen zu gewährleisten ist. Unter uneingeschränkt verstehe ich selbst auch nicht eine finanzielle Beteiligung, um das Ziel der Informationsgewinnung zu erreichen.
Inwieweit ist dieser Ausgangspunkt gangbar, um dem Heißhunger der Anstalten einen Riegel vorzuschieben (?).


Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

MfG Johnny


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@Johnnyberlin

So sieht es aus...  ;)


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Hatten wir das nicht woanders schon?  ;)

@ Johnnyberlin:
Wenn du "Medienschaffender" bist, hast du das Recht, dich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

...ich hab noch den O-Ton des Jura-Professors im Ohr: "Wenn's nicht um Journalisten, Verlage, Senderbetreiber oder ähnliches geht, können sie sich die Prüfung des Art. 5 gleich sparen, wäre vergebliche Liebesmüh"

Bitte recherchieren, welche Urteile in den letzten 50 Jahren bzgl. Art. 5 gesprochen wurden, und du wirst sehen...

EDIT: So kompliziert muss es auch nicht sein, schließlich kann sich jeder wegen jeder Einschränkung auf die allgemeine Handlungsfreitheit nach Art. 2 berufen. Die Wahrscheinlichkeit, die Rundfunkgebühren auf diesem Wege los zu werden, beträgt ca. 0%, ist aber immer noch höher, als wenn man sich auf Art. 5 beruft, dann wird eine Klage vermutlich gar nicht zugelassen :-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2008, 05:00 von Florian«

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Hatten wir das nicht woanders schon?  ;)

@ Johnnyberlin:
Wenn du "Medienschaffender" bist, hast du das Recht, dich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

...ich hab noch den O-Ton des Jura-Professors im Ohr: "Wenn's nicht um Journalisten, Verlage, Senderbetreiber oder ähnliches geht, können sie sich die Prüfung des Art. 5 gleich sparen, wäre vergebliche Liebesmüh"

Bitte recherchieren, welche Urteile in den letzten 50 Jahren bzgl. Art. 5 gesprochen wurden, und du wirst sehen...

EDIT: So kompliziert muss es auch nicht sein, schließlich kann sich jeder wegen jeder Einschränkung auf die allgemeine Handlungsfreitheit nach Art. 2 berufen. Die Wahrscheinlichkeit, die Rundfunkgebühren auf diesem Wege los zu werden, beträgt ca. 0%, ist aber immer noch höher, als wenn man sich auf Art. 5 beruft, dann wird eine Klage vermutlich gar nicht zugelassen :-)

Ich hab hier nicht angefangen!  ;D

Bin unschuldig!  ::)


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Laut GG ergibt sich für mich der Zusammenhang, daß mir Zugang zu allg. zugänglichen Quellen zu gewährleisten ist. Unter uneingeschränkt verstehe ich selbst auch nicht eine finanzielle Beteiligung, um das Ziel der Informationsgewinnung zu erreichen.
Inwieweit ist dieser Ausgangspunkt gangbar, um dem Heißhunger der Anstalten einen Riegel vorzuschieben (?).


Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

MfG Johnny

So sieht es aus. Jetzt noch auf Feststellung klagen.
Der GEZ vorher aber € 50,-- in Rechnung stellen, für Internetrecherche, Briefpapier und Porto. DAS ist dann dein Klagewert.
Ich weiß, das ist jetzt das nächste Problem: wer traut sich vor Gericht seinen "Käse" jur. richtig vorzutragen.

Recherchiert mal im Netz. Es gibt da einige...

@Norm
Immer schön auf die Normen bestehet ...  ;D. Woher kenn ich das nur :D


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@Norm
Art. 5 GG schließt die GEZ ganz einfach aus.

Nicht nur die GEZ auch die anderen Banden wie IHK usw... Aber bekomm das mal in ein deutsches Hirn rein. Die gehen ja sogar davon aus das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein Gesetz ist...  ::)


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@ all:

Wenn ich nochmal auf meinen Beitrag weiter oben verweisen darf:
Art. 5 bringt dir überhaupt nix, wenn du kein Medienschaffender bist (die sich m.W. von der Rudfunkgebühr befreien lassen können). Das hat sich nicht die GEZ ausgedacht, sondern so sehen das die Verfassungsrichter.

Selbst wenn, dann wäre das kein Argument gegen Rundfunkgebühren, weil mit dem Begriff 'Freiheit' natürlich nicht 'Kostenfreiheit' gemeint ist. Ansonsten wäre vermutlich das gesamte BGB verfassungswidrig.
Anders formuliert: Zeitungen dürften auch nichts kosten, ebenso CDs, DVDs, Telefongespräche, usw usf...

- Flo


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Es geht um den Tenor "Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
"

Alleine schon GG §1(2) verbietet die GEZ über das MRK (nicht EMRK).

@Forian
Alle wichtigen Zeitungen sind in einer Bibliothek kostenlos einzusehen, genau auf Grundlage dieses Gesetzes.


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Norm, hier geht's um Rundfunkgebühren und nicht um Tips für eine Dissertation zum Thema Rechtspositivismus (wobei ich mir die auch nicht hier holen würde ;)).
Meine Schuldigkeit ist getan. Wenn jemand meint, gegen einen Gebührenbescheid über 100 Euro bis vors BFG klagen zu müssen, und dies mit einer Begründung, von der selbst einem Laien wie mir bekannt ist, dass sie nicht funktionieren wird, kann er dies gerne tun.

Ich hoffe du gehst mit gutem Beispiel voran.

- Flo



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