Hatten wir das nicht woanders schon?
@ Johnnyberlin:
Wenn du "Medienschaffender" bist, hast du das Recht, dich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
...ich hab noch den O-Ton des Jura-Professors im Ohr: "Wenn's nicht um Journalisten, Verlage, Senderbetreiber oder ähnliches geht, können sie sich die Prüfung des Art. 5 gleich sparen, wäre vergebliche Liebesmüh"
Bitte recherchieren, welche Urteile in den letzten 50 Jahren bzgl. Art. 5 gesprochen wurden, und du wirst sehen...
EDIT: So kompliziert muss es auch nicht sein, schließlich kann sich jeder wegen jeder Einschränkung auf die allgemeine Handlungsfreitheit nach Art. 2 berufen. Die Wahrscheinlichkeit, die Rundfunkgebühren auf diesem Wege los zu werden, beträgt ca. 0%, ist aber immer noch höher, als wenn man sich auf Art. 5 beruft, dann wird eine Klage vermutlich gar nicht zugelassen :-)