Hallo Mitstreiterinnen und Mitstreiter,
der folgende fiktive Fall könnte sich in Brandenburg zugetragen haben.
Person A erhält von einer Amtskasse als Vollstreckungsbehörde (nicht Wustermark) eine „letztmalige“ Zahlungsaufforderung (inkl. Vollstreckungsankündigung im Falle von Untertätigbleiben) mit Hinweis auf Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Im Schreiben wird der RBB als Gläubiger angegeben und es könnte behauptet werden, Person A hätte
„trotz Mahnung“ sog. Rundfunkbeiträge nicht gezahlt. Außerdem könnte eine letztmalige Frist zur „freiwilligen“ Zahlung sog. Rundfunkbeiträge eingeräumt werden.
Diese
Frist könnte
Mitte April enden. Ein
Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft könnte (noch)
nicht enthalten sein, sondern nur die Information, dass Vollstreckungsmaßnahmen (insb. Kontopfändung) eingeleitet werden, ein Kontoabrufverfahren durchgeführt wird und
ohne Vorankündigung eine Ladung zur Vermögensauskunft erfolgt, sollte Person A
nicht bis Fristende gezahlt haben.
Das mit einfacher Post zugegangene Schreiben könnte den Hinweis auf gesetzliche Vollstreckungs-Zuständigkeit der betreffenden Amtskasse gem. §17 VwVGBbg enthalten.
Das Schreiben könnte darüber hinaus den Hinweis enthalten, dass
Grundlage der Vollstreckung ein
Vollstreckungsersuchen des
RBB, vertreten durch den sog. Beitragsservice, ist.
Das Schreiben könnte außerdem informieren, dass das Vollstreckungsersuchen ein „zwischenbehördliches Schriftstück“ ist, das Person A „nicht übersandt“ wird und auch durch Person A „nicht anfechtbar“ ist.
Außerdem könnte das Schreiben besagen, dass der RBB gegenüber der Amtskasse die Vollstreckbarkeit der Rundfunkbeiträge bestätigt und bescheinigt, dass Person A eine Mahnung des RBB zugegangen wäre und die geforderten Rundfunkbeiträge „rechtmäßig und vollstreckbar“ wären.
Daneben könnte das Schreiben nur kurz die Gesamtforderungshöhe (inkl. Mahngebühren und Säumnis“ und „fremde Amtshilfen Gebühren“ und den Forderungszeitraum auflisten (
keine detaillierte Forderungsaufstellung dabei) und – da die Gesamtforderung inkl. Mahn- und Säumnisgebühren 500 Euro übersteigt – die Vollstreckungsgebühren der Amtskasse in Höhe von sage und schreibe 75 Euro.
Nach freundlichem Hinweis zweier Moderatoren aus dem Forum könnte Person A schon zur Möglichkeit der Akteneinsicht gelesen haben
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0Außerdem könnte Person A die Forumsbeiträge zu
BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksamhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38757.0gelesen und dabei festgestellt haben, dass Brandenburg nicht um die insoweit betroffenen Bundesländer handelt, sondern um eines jener Bundesländer, in denen
keine elektronische Übermittlung erfolgt, sondern in denen
Vollstreckungsersuchen über
Amtshilfe an die
Vollstreckungsbehörden übermittelt werden.
Person A würde deshalb gem. § 29 (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz
Akteneinsicht beantragen (denn das Brandenburger Verwaltungsverfahrensgesetz enthält in § 5 lediglich einige weitergehende Bestimmungen, aber keine eigene Möglichkeit, Akteneinsicht nach diesem Gesetz zu beantragen, wenn Person A das richtig verstanden hat).
Da die Strategie, auf das Vorhandensein der korrekten „einfachen Signatur“ zu prüfen, in Bundesländern wie Brandenburg nicht funktioniert, fragt sich Person A, auf
welche möglichen anderen Fehler der Gegenseite sie achten könnte bei der Akteneinsicht?
Zudem fragt sich Person A, welche Rechte sie bei der Akteneinsicht hat. Darf Person A bei der Akteneinsicht nur alle Schriftstücke lesen/vor Ort prüfen oder hat Person A auch das Recht, Fotos aller einzelnen Seiten anzufertigen oder gar die Möglichkeit, vom Akteneinsicht gewährenden Sachbearbeiter vor Ort Kopien aller Seiten zu verlangen?
Edit "Bürger": Es müssen für den Antrag auf Akteneinsicht keine Gesetze und §§ benannt werden. Die amtlichen Dokumente unterliegen keiner "Geheimhaltung" - das Recht auf Akteneinsicht ist insofern nicht "eingeschränkt". Kopien kosten i.d.R. Geld. Fotos sollten i.d.R. möglich sein. Hier bitte keine Vertiefung dieser Fragen - siehe dazu nochmals
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0Person A fühlt sich durch das Schreiben bereits im Vorwege völlig schachmatt gesetzt und entwaffnet. Weil das Schreiben zum Ausdruck bringt, dass die Amtskasse in jedem Fall vollstrecken wird und ganz fest an die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarkeit allein deshalb glaubt, weil der RBB der Amtskasse diese Rechtmäßigkeit versichert hat.
Außer diesem Schreiben liegt Person A von der Amtskasse überhaupt nichts schriftlich vor. Es ist das erste Schreiben, das Person A von der Amtskasse erhalten hat.
Person A hat auch nie einen Festsetzungsbescheid oder eine Mahnung des sog. Beitragsservice nachweislich übermittelt bekommen. Möglicherweise könnten Person A aber Festsetzungsbescheide oder Mahnungen per einfacher Post zugesandt worden sein. Ob und was davon ggf. zugegangen sein könnte oder nicht, ist unklar.
Person A hatte jedenfalls im fraglichen Zeitraum nie auf etwaige Post des sog. Beitragsservice reagiert, also auch nie Widersprüche formuliert, also auch nie Widerspruchsbescheide erhalten.
Person A möchte sich nun wehren und sämtliche Zahlungen vermeiden und die Vollstreckung abwenden.

Person A hat sich zwar schon das Brandenburger Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsvollstreckungsgesetz besorgt und im Forum dazu gelesen.
Aber Person A ist unklar, welche Ansatzpunkte für einen Widerstand angesichts der Ausgangslage und der mageren schriftlichen Informationen durch die Amtskasse bestehen könnten. Außerdem ist Person eingeschüchtert, weil die Amtskasse sich ja im Schreiben bereits vorab weigert, weitere schriftliche Einlassungen zu übersenden und zum Ausdruck bringt, dass sie in jedem Fall vollstrecken wird, egal, was Person A einwendet.
Sieht das Forum hier Ansatzpunkte für Widerstand? Falls ja, würde sich Person A sehr über in diesem Fall passende Tipps freuen.
PS: Dem Schreiben der Amtskasse könnte außerdem zu entnehmen sein, dass das Vollstreckungsersuchen schon älteren Datums ist und interessanterweise laut Schreiben der Amtskasse auf genau denselben Tag datiert ist wie der angegebene „Bescheid“ (vermutlich ein Festsetzungsbescheid als vollstreckbarer Titel). Kann das realistisch sein, dass beides zum taggenau selben erstellt wurde? Oder könnte es sich bloß um einen Übertragungsfehler des Sachbearbeiters der Amtskasse handeln? Denn in den mageren Angaben im Schreiben zum zugrunde liegenden Sachverhalt sind schon ein Schreibfehler erkennbar und (aus Sicht von Person A) Doppelungen bei manchen Angaben.
Falls das sehr alte Datum des Vollstreckungsersuchens aber korrekt sein sollte, hat die Amtskasse offenbar sehr sehr lange benötigt, um dem Ersuchen zu entsprechen (sehr alt, aber noch vor der Verjährung). Das könnte für mangelnden Amtshilfeeifer der Amtskasse sprechen und/oder für Überlastung dieser Behörde.Edit "Bürger": Hervorhebungen zur schnelleren Erfassbarkeit. Links ergänzt.