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Autor Thema: Widerspruch wird nach über 3 Jahren abgewiesen  (Gelesen 263 mal)

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  • Beiträge: 1
Widerspruch wird nach über 3 Jahren abgewiesen
Autor: 09. Februar 2026, 14:11
Nach dem Widerspruch von Person A zu dem Festsetzungsbescheid hat Person A über 3 Jahre nichts mehr von denen gehört.

Weil A jetzt umgezogen ist, ist A da wieder "aufgeploppt" und sie weisen den Widerspruch zurück und schicken A den Kontostand der inzwischen aufgelaufenen Beträge, wobei sie dabei natürlich den neuesten nehmen und nicht die richtigen.

Im normalen Recht wäre das nach der 3 Jahres Verjährungsfrist erledigt. Im Verwaltungsrecht weiß ich das nicht.

Kennt vielleicht eine/r von Euch eine/n gute/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt?

Person A muss sich eh erst einen Beratungsschein vom Amtsgericht holen.

Vielen Dank schon mal :)


Edit "Bürger" - vorab zur ersten Info: Es gibt nach diesseitigem Kenntnisstand im Verwaltungsverfahren keine Frist, binnen welcher Widerspruchsbescheide "verjähren" würden. Wenn die Bearbeitung von Widersprüchen nicht binnen 3 Monaten erfolgt, könnte zwar "Untätigkeitsklage" eingelegt werden. Das ist hier aber nicht mehr relevant und zudem bzgl. diverser Konsequenzen im Forum schon mehrfach diskutiert. Nach aller bisherigen Erfahrung bringt eine solche "Verfahrensbeschleunigung" nichts weiter, als dass man die Ablehnung eher erhält. Ein weitestgehend störungsfreier Zeitaufschub von 3 Jahren ist doch nicht zu verachten... ;)
Die Verjährung von noch nicht festgesetzten Beiträgen ist ebenfalls im Forum schon mehrfach behandelt ("Verjähung" gem. RBSTV i.V.m. BGB).
Anwälte, die mit der Materie vertraut sind, sind im Forum vielfach erwähnt.
Allgemeine Anwälte lassen sich über die jeweilige Landesanwaltskammer bzw. auch über die Bundesanwaltskammer bzw. auch über das www suchen und finden.
Siehe zu allen Punkten auch Forum-Suche.
Betreff/Beitrag muss noch angepasst werden, da die Zielrichtung/ der Erkenntniswert nicht ganz klar ist und mehrere eigenständige Fragen gestellt sind.
Moderation/Löschung des Beitrags vorbehalten. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 00:13 von Bürger«

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  • Beiträge: 25
Moin,

Rundfunkbeiträge müssen innerhalb von drei Jahren festgesetzt werden.
Für bspw. das Jahr 2022 muss innerhalb von 2023 - 2025 der Beitrag wirksam
festgesetzt werden. Hier geht es dann los mit der Beweislast - ein Klassiker vor den Verwaltungsgerichten.
Es muss zudem beantragt werden, dass die entsprechenden Zeiträume verjährt sind, sonst wird der ÖRR diese dennoch vollstrecken.

Siehe hierzu aktuell: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 06.06.2025, Az.: 8 ME 116/24

Siehe dazu den Forumsthread:
OVG Nieders. 06.06.2025 - 8 ME 116/24 > Vollstr.Einstell. wg. fehl. Mahnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38473.0


Beste Grüße


Edit "Bürger": Dem Einstiegsbeitrag mangelt es leider an präzisen Ausführungen. Auch enthält er mehrere eigenständige Fragen, von denen die meisten im Forum schon mehrfach behandelt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen und/oder chaotischer Diskussion verschiedener Themen unter einem noch dazu nicht ausreichend aussagekräftigem Thread-Betreff wird dieser Thread vorerst geschlossen. Siehe bitte auch Hinweise im Einstiegsbeitrag. Moderation/Löschung des Beitrags vorbehalten Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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