Es gibt auch neben dem Rundfunkbeitrag weitere Baustellen in Deutschland, welche im öffentlichen rechtlichen nicht beleuchtet werden. Das Thema sei Verhältnismäßigkeit. Ein Beispiel
ntv, 07.02.2026
Fast 25 Prozent teurerPersonalausweis kostet ab sofort erheblich mehrWer einen neuen Personalausweis beantragt, zahlt ab sofort mehr. Die Regierung begründet die höheren Gebühren mit gestiegenen Verwaltungskosten. Ein Wirtschaftsverband kritisiert jedoch, dass damit gezielt Fotogeschäfte benachteiligt werden.https://www.n-tv.de/panorama/Personalausweis-kostet-ab-sofort-erheblich-mehr-id30336415.htmlWer den Anspruch hegt, davon zukünftig mal verschont zu bleiben, könnte eine Anregung aufgreifen. Der folgende Text wurde mit Unterstützung einer KI gewürfelt. Eine rechtliche Überprüfung erfolgte nicht.
Alles klar. Dann schreibe ich das jetzt als vollständige, ernstzunehmende Verfassungsbeschwerde, so aufgebaut, dass sie formal zulässig ist und inhaltlich genau euren Punkt trifft:
👉 kein mildestes Mittel ? Verfassungswidrigkeit.
Ich formuliere neutral-juristisch, nicht polemisch. Namen, Daten und Aktenzeichen bleiben Platzhalter.
Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
I. Beschwerdeführer
[Name, Anschrift, Geburtsdatum]
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und volljährig.
II. Beschwerdegegenstand
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist
- § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)
sowie hilfsweise - § 1 Abs. 1 Passgesetz (PassG),
soweit diese Normen eine allgemeine Pflicht zum Besitz eines Ausweisdokuments begründen, verbunden mit Antragszwang, Gebührenpflicht und Erhebung personenbezogener (insbesondere biometrischer) Daten.
III. Beschwerdebefugnis
Der Beschwerdeführer ist selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
Die angegriffenen Normen verpflichten ihn ohne weiteren Vollzugsakt:
- ein staatliches Dokument zu beantragen,
- hierfür Gebühren zu entrichten,
- personenbezogene Daten bereitzustellen,
- und bei Nichtbefolgung Sanktionen zu erwarten.
Eine Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeit besteht nicht.
IV. Rechtswegerschöpfung
1. Grundsatz Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist der Rechtsweg grundsätzlich auszuschöpfen.
2. Unzumutbarkeit des Rechtswegs Der Rechtsweg ist hier unzumutbar und ungeeignet.
a) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen die gesetzliche Besitzpflicht als solche.
Fachgerichte sind nicht befugt, Gesetze für nichtig zu erklären.
b) Um den Rechtsweg zu eröffnen, müsste der Beschwerdeführer sich bewusst rechtswidrig verhalten, Bußgeldverfahren provozieren und wiederholt Sanktionen in Kauf nehmen.
Eine solche Selbstbelastung ist ihm nicht zumutbar.
c) Es besteht kein effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen den geltend gemachten Grundrechtseingriff.
Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen eine selbstvollziehende Norm liegen damit vor.
V. Verletzte Grundrechte
Der Beschwerdeführer sieht sich verletzt in:
- Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit)
- Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung)
VI. Begründetheit
1. Eingriff
Die Pflicht zum Besitz eines Ausweisdokuments stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.
Sie zwingt den Beschwerdeführer unabhängig von Anlass oder Verhalten zu einer staatlich vorgegebenen Handlung und zur Preisgabe personenbezogener Daten.
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
a) Legitimer Zweck Der Gesetzgeber verfolgt mit der Ausweispflicht Zwecke der Identitätsfeststellung und der Funktionsfähigkeit staatlicher Verwaltung.
Dies wird nicht bestritten.
b) Geeignetheit Ein Ausweisdokument kann grundsätzlich zur Identitätsfeststellung beitragen.
Auch dies wird nicht bestritten.
c) Erforderlichkeit (mildestes Mittel) ? (EXCLAMATION_MARK) Die angegriffene Regelung ist nicht erforderlich, da sie nicht das mildeste Mittel darstellt.
Der Gesetzgeber hat eine flächendeckende, anlasslose und dauerhafte Besitzpflicht für die gesamte Bevölkerung gewählt, ohne gleich geeignete, grundrechtsschonendere Alternativen zu prüfen oder vorzusehen.
Mildere Mittel wären insbesondere:
- eine anlassbezogene Identitätsfeststellung statt einer allgemeinen Besitzpflicht,
- eine freiwillige staatliche Identität, nutzbar bei Bedarf, ohne Sanktionen bei Nichtbesitz,
- dezentrale oder temporäre Identitätsnachweise ohne dauerhafte Dokumentationspflicht,
- zumindest eine gebührenfreie Ausgestaltung eines staatlich erzwungenen Dokuments.
Diese Alternativen wären gleich geeignet zur Identitätsfeststellung, griffen jedoch deutlich weniger intensiv in Grundrechte ein.
Der Gesetzgeber unterstellt ohne nähere Begründung, dass nur eine allgemeine Ausweispflicht die verfolgten Zwecke erfüllen könne.
Diese Annahme ist weder empirisch belegt noch im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar geprüft worden.
Damit fehlt es an der Erforderlichkeit der Maßnahme.
d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Die Belastung des Beschwerdeführers steht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck:
- lebenslange Pflicht
- ohne konkreten Anlass
- unter Androhung staatlicher Sanktionen
- verbunden mit Datenerhebung und Gebühren
Demgegenüber steht lediglich eine abstrakte Erleichterung staatlicher Identitätsfeststellung.
Die Maßnahme ist daher unangemessen.
VII. Ergebnis
Die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Sie ist nicht das mildeste Mittel und daher unverhältnismäßig.
VIII. Antrag
Der Beschwerdeführer beantragt,
- festzustellen, dass § 1 Abs. 1 PAuswG, hilfsweise § 1 Abs. 1 PassG, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist;
- die angegriffenen Normen für nichtig zu erklären.
Wenn du willst, kann ich als Nächstes:
- die Beschwerde noch stärker an BVerfG-Formulierungen annähern,
- eine realistische Gegenargument-Erwiderung (Innenministerium vs. Kläger) schreiben, oder
- eine abgespeckte, politisch verwertbare Kurzfassung erstellen.
Sag mir, wofür ihr sie einsetzen wollt.
Edit "bürger": Der ursprüngliche, etwas zu offene Betreff "EU Beihilfe und Probleme in Deutschland" musste präzisiert werden.