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Autor Thema: Wenn Kontopfändung schon an die Bank ging: Dann geht vielleicht dies.  (Gelesen 156 mal)

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Viele machen Hilfreruf erst, wenn ein Betrag auf dem Bankkonto blockiert ist. Da immer mehr Behörden ohne Unterschrift und Bearbeiternamen handeln, könnte auch hier in nach-letzter Minute noch helfen:

Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
 BFH,  Urteil  VII R 62/18  (2019-12-17) 
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/

Zitat
RN_14 2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine
Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten
enthalten müssen. _..._
RN_16 b) Die beiden Pfändungsverfügungen sind nicht in der nach § 309 Abs. 1 Satz 2 AO für solche
Verwaltungsakte ausgeschlossenen elektronischen Form ergangen. Wie sich aus § 87a Abs. 4 AO ergibt, kommt es nicht auf die Erzeugung der Verwaltungsakte mit Hilfe elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen an, sondern auf die äußere Form. Entscheidend ist, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt wird.

Das ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.


Rn. 19 d) Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt grundsätzlich die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, woran es im Streitfall fehlt.

Rn. 23 bb) Ein formularmäßiger Erlass der Pfändungsverfügung - wie ihn das FG angenommen hat -kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
Rn. 25 Bei der Auswahl einer Vollstreckungsmaßnahme
muss die Behörde ihr Ermessen ausüben
(für das "Ob" der Vollstreckung offengelassen in Senatsurteil vom 22.10.2002 - VII R 56/00, BFHE 199, 511,
BStBl II 2003, 109).
So liegt die Entscheidung über die Fragen des "Wann" und des "Wie" der Vollstreckung
im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden; dabei ist insbesondere der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten
(Kögel in Gosch, AO § 309 Rz 143; Klein/Werth, AO, 14. Aufl., § 249 Rz 1;
vgl. auch zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Senatsbeschluss vom 28.02.2011
- VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).


In einem gesonderten Thread ist bereits behandelt, dass Widerspruchsbescheide
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des doppelt falsch benannten Kölner Etablissements "Beitrags"-"Service" meist wegen Formmangel bezüglich Bearbeiter und Unterschrift als "meiner Meinung nach nichtig" behauptet werden können.

Die automatisch eingefügte Unerschrift "Schmi..." ist beispielsweise möglicherweise April bis Juni 2025 massenhaft in Rundfunkabgabe-Bescheide eingefügt worden, was den Einwand ermöglicht, diese/r/s "Schmi." m/w/d  müsse ja wohl  im 15-Sekunden-Takt Widerspruchs-Akten bearbeitet haben. 
Man mag dann ja mal die ladungsfähige Anschrift erfragen, damit diese/r/s "Schmi" (m/w/d)  für das Bundesverdienstkreuz beim Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen werden kann.


Bei Pfändungssachen ist also ebenfalls bedeutsam,
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 dass für vieles die so bedingte Nichtigkeit eingewandt werden kann,
Nach gleicher Argumentschiene wie vorstehend für Widerspruchsbescheide verkürzt dargestellt.-


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2025, 19:06 von seppl«
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@pjotre

Diese Entscheidung ist im Forum bereits thematisiert

BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 13:06 von Bürger«
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