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Autor Thema: Welche maximalen Fristen für Klagebegründung gelten?  (Gelesen 650 mal)

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Wenn ein Richter dem Kläger eine Frist für eine Klagebegründung stellt,
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so ist dies keine Ausschlussfrist. Beispiel: 6 Wochen noch Klageeinreichung. In den Standardklagen steht von vornherein: 6 Monate Frist werden beantragt.
Einige Gründe dafür werden vorgetragen.


Die Frist der 6 Monate wurde aus irgendeiner Quelle übernommen,
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als einseitig verlangbar, und bisher hat kein Richter widersprochen.
Nun wird in einem Verfahren erstmals vom Richter gefragt: Wieso?
Das ist im konkreten Fall geeignet lösbar.


Aber es interessiert nun einmal allgemein:
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Welche Fristen ab Klageeinreichung kann ein Kläger durch einseitige Erklärung in Anspruch nehmen?
Wo sind die Fristen verankert?
Wie urteilt die Rechtsprechung?


Die Frage der überlangen Verfahren ist nicht berührt.
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Das gilt sowieso erst ab 2 bis 3 Jahren. Aber vorsorglich wird argumentiert:
- Überlanges Verfahren können nur Kläger oder Beklagte im Verfahren einwenden.
- Der Kläger verzichtet ausdrücklich auf den Einwand.
- Der Beklagte kann Beschleunigung nicht einwenden, sofern bei ihm der Fehler liegt.
- Da ARD-Juristen bis heute noch nie einen bestimmten umfangreichen Musterschriftsatz bearbeiteten,
- sind die verklagen ARD-Anstalten immer die Schuldigen.


Der längste derartige Fall liegt nun bei Gericht bundesweit seit 5 Jahren auf Eis.
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Viele weitere sind in den letzten Jahren hinzugekommen und "warten auf Godot" - warten auf die ARD-Bearbeitung, und ihr Warten ist so vergeblich wie das auf Godot.
- https://de.wikipedia.org/wiki/Warten_auf_Godot


Wir haben ein hohes Klage-Interesse, dass der Richter erkennt,
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dass auch sein Warten auf Godot ein endloses werden wird. Wir möchten also schon zu Beginn die längstmögliche Frist in Anspruch nehmen. 6 Monte wäre fein.


Dieser Thread ist wieder einmal ein Arbeitsthread.
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In konzentrierter Form benötigen wir die Rechtsprechung zur sehr konkreten Frage:
Welche Frist kann der Kläger beim Verwaltungsgericht durch einseitige Erklärung in Anspruch nehmen?

Welche Fundstellen im Gesetz? (das dürfte ziemlich klar belegbar sein.)
Welche Fundstellen in Rechtsprechung der Obersten Gerichte?


Bei den Obersten Gerichten sind möglicherweise nur Hinweise
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im Einzelfall-Kontext. Das wäre aber bereits hilfreich, um für Anträge etwas Überzeugendes vorzutragen.


Die Frage der überlangen Verfahrensdauer
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ist nicht völlig bedeutungslos. Darf das Gericht die Verfahren unendlich verschleppen, sofern der Kläger und Beklagter eine Entscheidreife nie zustande kommen lassen?

Immerhin, "unendlich" lange Verfahren gibt es zuweilen im Erbschaftsstreiten, zuweilen 10 und mehr Jahre. Die Super-Gegenstandswerte erzeugen Appetit der Anwälte und am Ende bleibt vom Erbe wenig.

Wir haben bei der Rundfunkabgabe ebenfalls eine Interessenlage, dass beide eigentlich gar nicht wollen, dass die Sache zum Abschluss kommt. Wie sieht es dann aus mit der Richterpflicht?


Das sind Fragen, bei denen die berühmte künstliche Intelligenz
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hilreich sein könnte, weil man Fragen nachschieben kann, jedenfalls, so lange keine Zahlung für mehr verlangt wird.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2025, 23:08 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Entscheidende Begriffe für diese Fragestellung und entsprechende web-Suche dürften u.a. sein:
Beschleunigungsgebot bzw. Angemessenheit der Vefahrensdauer

Weitere Suchbegriff-Kombination
"Verwaltungsgericht Verfahren Gebot Verfahrensdauer"
https://www.google.com/search?q=verwaltungsgericht+verfahren+gebot+verfahrensdauer

Das ist aber wieder einmal ein allgemeines juristisches Thema, welches vom eigentlichen Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" abschweift bzw. weit darüber hinausgeht und daher hier bitte nicht vertiefend diskutiert, werden soll. Erkenntnisse könnten hier zur allgemeinen Verwendung präsentiert werden.


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Dies Forum hat Großartiges beigetragen zur Klärung von juristischen Fragen von allgemeinem Charakter. Das ist Teil der Grundlage, dass die ARD-Juristen nach jetzigem Stand nicht mehr siegen können. Es gibt bundesweit keine Alternative und erst recht nichts Besseres dafür. So hier die Meinung, die ja nicht jeder teilen muss. - Nun zu dieser Einzelfrage:
_________________________________________

Es geht genau umgekehrt um unsere Interesse an einer möglichts langen, vorzugsweise ewigen, Verfahrensdauer, so lange ARD-Juristen durch Nichtbearbeitung den Richtern vortäuschen, die Richter mögen bitte im Outsorcing kostenlos den Job machen, diese ewigen Nörgler zu belehren und abzuwimmeln.
 
Das Aufschieben gelingt real ganz gut mit ein paar begleitenden Strategien. Obendrein hatte sich aber eingenistet, man könne sofort einseitg zu Beginn 6 Monate Aufschub beantragen. Das dürfte ein Irrtum gewesen sein, vielelicht durch irgendein Gerichtsurteil entstanden.

Es wird seit heute in den Musterschriftsätzen sachlich begründet, wieso 2 + 2 + 2 Monate mindestens nötig seien, damit die ARD-Juristen ihre Fehler im Dialog geordnet beheben können.

Das werde null Ergebnis haben. Deshalb: Nach Ablauf der 6 Monate habe eine Patt-Situation von unendlicher Dauer zu gelten. Das wurde im Einstiegsbeitrag ja bereits näher beschrieben.

Damit ist aus eigener Sicht dieser Punkt erfolgreich ausdiskutiert, wenn nichts Neues eingebracht wrid.


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Z
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Es gibt ja auch immer noch die weitere Zauberformel: "Weiterer Sachvortrag wird vorbehalten.".

Insofern kann auch eine verkürzte Klagebegründung mit weiterer Ausführlichkeit ergänzt werden.

Letztendlich ist es die Strategie des Klägers, ich meine, daß es praktisch ist, wenn das Verfahren lange dauert, unabhängig von der Begründung des Klägers, dann hat er auch Ruhe vor weiterer Belästigung durch den Rundfunk bzw. kann solche schnell mit guter Begründung ablehnen.

Eher könnte es Taktik sein, bei Ansetzen des Gerichts für Verhandlungstermine diese in die weitere Zukunft zu verlegen, z.B. durch Anfragen beim Rundfunk nach Informationsfreiheitsgesetz, weil man noch eine entscheidende Auskunft für seine Klageargumentation braucht und diese noch nicht bekommen hat (oder noch lustiger, man den Rundfunk zunächst auf Auskunft verklagen müßte...).

In manchen Bundesländern haben die Richter schlichtweg keine Lust, sich mit so einem Kram auseinanderzusetzen und setzen ihre Prioritäten anders, oder generieren dann schriftliche Schnellurteile zu unseren Ungunsten.

Deshalb habe ich auch immer die Sache mit der Untätigkeitsklage kritisch gesehen, ist doch gut, wenn es länger dauert...

Gelegentlich hat das Gericht eine Klagebegründung mit Fristsetzung angefordert (meist so sechs Wochen), da hats dann aber trotzdem noch zwei Jahre bis zur Verhandlung gedauert...


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Vor dem Verwaltungsgericht gilt der Grundsatz, daß das Gericht den Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln hat (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Aus diesem Grund muß eine Klage nicht begründet werden, es gibt also auch keine Begründungsfrist.

Nach § 82 Abs. 1 VwGO muß die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

Damit sind diese weiteren Angaben nicht Voraussetzung für die wirksame Klageerhebung, sondern erleichtern dem Gericht lediglich, das Klagebegehren zu verstehen und die Begründetheit der Klage überprüfen zu können.

Es ist deshalb schon vorgekommen, daß an einem VG Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid einer LRA erhoben wurde, ohne diese zu begründen. Nach einem Jahr dann kam das Gericht und kündigte mit Hinweisverfügung an, die Klage durch Gerichtsbescheid abweisen zu wollen. Daraufhin hat der Kläger gegen die Richter der Kammer einen Befangenheitantrag gestellt, weil die Richter ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zum Nachteil des Klägers nicht nachgekommen sind. Der Kläger argumentierte, daß die Richter, wären sie ihrer Verpflichtung gefolgt und hätten den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, hätten feststellen müssen, daß ... (und hier folgten dann auf vielen Seiten die ganzen Sachverhalte und rechtlichen Ausführungen, mit denen die Klage hätte begründet werden können).

Seitdem hat man vom Gericht nichts mehr gehört, auch eine "dienstliche Äußerung" der abgelehnten Richter liegt noch nicht vor. Das ist nun ca. ein gutes halbes Jahr her, mal sehen, wann das Gericht sich wieder rührt bzw. wann das Ablehnungsverfahren mal in Angriff genommen wird.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

 
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