Vorabhinweis:In dieser offenbar auch Deutschland betreffenden Rechtssache geht es auch um die Unverletzlichkeit der Wohnung, die allen natürlichen Personen als Grundrecht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusteht, aber nicht auf Gewerberäume juristischer Personen übertragbar ist.
Zugleich wird seitens des EuGH allerdings die Aussage getätigt, daß das
hoheitliche Handeln einer Behörde gegenüber natürlichen und auch juristischen Personen nur auf Basis einer Rechtsgrundlage zulässig ist und der
Anspruch auf rechtliches Gehör auch in allen zu Sanktionen führenden Verwaltungsverfahren zu beachten ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt im Rahmen des Gemeinschaftsrechts also nicht nur vor Gericht, sondern grundsätzlich?
Es sind in der Entscheidung auch Aussagen zu Art 8 EMRK, (Anspruch auf Achtung seines Privat - und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs), zu lesen; für die Themen des Forums könnte die Aussage getätigt werden, daß eine Zwangsbeitreibung des Rundfunkbeitrages nicht nur mit der Tragweite des Art 10 EMRK betreffs der Informations- und Meinungsfreiheit unvereinbar ist, (siehe die Rechtsprechung des EuGH dazu), sondern auch mit der Tragweite dieses Art 8 EMRK?
Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989.
Hoechst AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Wettbewerbsrecht - Verordnung Nr. 17 - Nachprüfung - Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - Begründung - Zwangsgeld - Verfahrensmängel.
Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88.https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61987CJ0046&qid=1751515502978Leitsätze
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Indessen bedürfen in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder - natürlichen oder juristischen - Person einer Rechtsgrundlage und müssen aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gerechtfertigt sein; diese Rechtsordnungen sehen daher, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung, einen Schutz gegen willkürliche oder unverhältnismässige Eingriffe vor . Das Erfordernis eines solchen Schutzes ist folglich als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzuerkennen .
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Indessen bedürfen in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder - natürlichen oder juristischen - Person einer Rechtsgrundlage und müssen aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gerechtfertigt sein; diese Rechtsordnungen sehen daher, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung, einen Schutz gegen willkürliche oder unverhältnismässige Eingriffe vor . Das Erfordernis eines solchen Schutzes ist folglich als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzuerkennen . Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof sich für befugt erklärt hat, von der Kommission im Rahmen des EGKS-Vertrags vorgenommene Nachprüfungen daraufhin zu überprüfen, ob sie die Grenzen des Erlaubten überschritten haben ( Urteil vom 14 . Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 5 bis 11 und 13 bis 15/62, San Michele u . a ., Slg . 1962, 919 ).
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Der Gerichtshof hat in dem angeführten Urteil festgestellt, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen können, beachtet werden muß . Es muß aber auch verhindert werden, daß dieser Anspruch in Voruntersuchungsverfahren in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt wird; insbesondere gilt dies bei Nachprüfungen, die für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können .
Querverweis betreffs der Belange des Forums:EGMR -> Art 10 EMRK -> Gesetz muß vor Willkür durch Exekutive schützenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37629.0
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