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Autor Thema: EU-Recht hat Vorrang - IMMER!  (Gelesen 301 mal)

L
  • Beiträge: 8
EU-Recht hat Vorrang - IMMER!
Autor: 09. Juni 2025, 01:02
Hallo zusammen,

Die Bundesrepublik Deutschland hat ein Vertragsverletzungsverfahren abgewendet indem sie gegenüber der Kommission ein paar verbindliche Aussagen getroffen hat. Ich halte es für angebracht, für meine mündliche Verhandlung das Gericht noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam zu machen....

Zitat
EU-Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein: EU-Recht hat Vorrang

Die Kommission hat heute beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 im Zusammenhang mit dem Programm der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Vermögenswerten des öffentlichen Sektors ("PSPP") einzustellen.

Die Kommission hält es aus drei Gründen für angebracht, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen:

Erstens hat Deutschland in seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben sehr klare Zusagen gemacht. Insbesondere hat Deutschland förmlich erklärt, dass es die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie die in Artikel 2 EUV verankerten Werte, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, bekräftigt und anerkennt.
 
Zweitens erkennt Deutschland ausdrücklich die Autorität des Gerichtshofs der Europäischen Union an, dessen Entscheidungen rechtskräftig und bindend sind. Das Land ist ferner der Ansicht, dass die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane nicht von der Prüfung von Verfassungsbeschwerden vor deutschen Gerichten abhängig gemacht, sondern nur vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft werden kann.
 
Drittens verpflichtet sich die deutsche Regierung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre in den Verträgen verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-vires-Feststellung aktiv zu vermeiden.

Quellen:
1) https://www.bundestag.de/resource/blob/873842/Vertragsverletzungsverfahren-geg-BRD.pdf
2) https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_21_6201
3) https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vertragsverletzungsverfahren-im-dezember-eu-kommission-stellt-verfahren-gegen-deutschland-wegen-ezb-2021-12-02_de
Datum: 02.12.2021


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2025, 01:14 von ListigerLurch«

  • Beiträge: 7.476
Re: EU-Recht hat Vorrang - IMMER!
#1: 09. Juni 2025, 10:07
Die Dokumente sind aus 2021?
Auf dem Dokument des Dt. Bundestages steht nur "20. Wahlperiode"; ein konkretes Publikations-Datum ist hier nicht zu lesen.

Und dann frage Dich mal, wieviele Zwangsvollstreckungsmaßnahmen es in Sachen "Rundfunkbeitrag" seither geben hat?

Und dann frage Dich mal weiter, welche Maßnahmen der Bund ergriffen hat, um die Mißachtung des Rechtsrahmens der EU incl. Unionsgrundrecht, wo es national zur Anwendung zu kommen hat, bundesweit wirksam zu unterbinden?

Die ÖRR-relevante Rechtsprechung des EuGH ist fast allesamt vor 2021 entstanden und im Forum tlw. thematisiert, ab 2021 sind noch DSGVO-betreffende Rechtssachen dazugekommen.

[Übersicht] EuGH-Entscheidungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34997.msg227739.html#msg227739

Ob es bindende Vorgaben des Bundes an die Länder und Gemeinden betreffs der Einhaltepflicht des EU-Rechts hat, bezweifle ich; wenn es diese hat, darf sich jeder die Frage selber beantworten, welche Qualität der Rechtsstaat hat, wenn er entweder von Vollstreckungsmaßnahmen in Sachen Rundfunbkbeitrag seit 2021 selber betroffen wurde oder von Personen weiß, die davon betroffen sind.

Diesbezüglich relevante Rechtsprechung des EuGH hatte es nämlich schon Jahre vorher:

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EuGH C-719/18 - Einhaltung Art 11 Unionsgrundrecht ist Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36657.0

EuGH C-516/17 - Nat. Behörde muß EU-Grundrecht einhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34911.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

Nichts davon wurde gegenüber den von Vollstreckungsmaßnahmen in Sachen Rundfunkbeitrag betroffenen Bürger/-innen und u. U. auch Unternehmen je eingehalten.

Einfach deswegen, weil sowohl Art 10 EMRK als auch Art 11 Unionsgrundrecht, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), Eingriffe durch Behörden verbieten und es damit nie zu einer wie auch immer gearteten Vollstreckungsmaßnahme in Sachen Rundfunkbeitrag hätte kommen dürfen.

Spätestens seit Oktober 2024 ist die Rechtslage noch etwas klarer

EuGH C-633/22 - Charta - Pressefreiheit steht über Vollstreckungsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37772.0

Selbstverständlich darf unterstellt werden, daß alle aus Art 11 Unionsgrundrecht abgeleiteten Grundrechte für aller Träger/-innen dieses Grundrechts die gleiche Tragweite hat; das Verbot des Eingriffes durch Behörden gilt für alle in Art 11 Unionsgrundrecht enthaltenen Grundrechte, da es im Wortlaut dieses Unionsgrundrechts nicht spezifiziert wurde.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 782
Re: EU-Recht hat Vorrang - IMMER!
#2: 09. Juni 2025, 13:14
Zusätzlich:

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellt in seinem Beschluss vom 09.09.2021 fest, dass sich der Antragsteller "nicht einmal im Ansatz" mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unionsrecht auseinandergesetzt hat.

Datum: 09.09.2021
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 2. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 2 B 1276/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0909.2B1276.21.00
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2021/2_B_1276_21_Beschluss_20210909.html

Rz. 45
Zitat
Mit Blick auf die bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen höchstrichterlichen Klärung der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des Rundfunkbeitrags und des -staatsvertrages liegt auch die Annahme, es liege ein offenkundiger und schwerer, zur Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide führender Verfassungsverstoß in Form einer Verletzung der Informationsfreiheit des Antragstellers vor, mehr als fern, zumal der Antragsteller sich mit dieser Rechtsprechung nicht einmal im Ansatz auseinandersetzt.

Die Auseinandersetzung mit dem EU-Recht ist somit notwendig.


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  • Beiträge: 7.476
Re: EU-Recht hat Vorrang - IMMER!
#3: 09. Juni 2025, 16:21
Die Auseinandersetzung mit dem EU-Recht ist somit notwendig.
Es darf aber gefragt werden, ob sich denn das OVG selber denn ausreichend damit befasst hat? Hätte es dieses, hätte ihm die Rechtsprechung des EuGH zur Tragweite des Art 11 Unionsgrundrecht und Art 10 EMRK in Belangen des Rundfunks u. U. zu einer anderen Antwort verleiten können, als jene, die es im von Dir zitierten Wortlaut gegeben hat? Denn die Annahme eines Verfassungsverstoßes liegt keineswegs "fern"; die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes haben Verfassungsrang und gehen dem nationalen Recht vor. Art 23 GG zur EU, Art 25 GG zum allgemeinen Völkerrecht. (Die EMRK kann als "allgemeines Völkerrecht" eingestuft werden; sie ist zudem Bundesrecht und darüberhinaus seit dem Vertrag von Lissabon auch EU-Recht, zusätzlich zum EU-Grundrecht).

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 23

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_23.html

Zitat
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. [...]


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 25

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.html

Zitat
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Zur EMRK hat es ja zusätzliche Aussagen des BVerfG

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0

Eine der Entscheidungen des EGMR, auf die sich der EuGH in C-401/19 stützt, ist aus 2020, die andere sogar aus 2016; die im nachstehenden EGMR-Thema genannten weiteren Entscheidungen sind aus 2012 und aus 1990

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

Die Mittel zur Verbreitung der Informationen sind durch Art 10 EMRK geschützt, damit auch durch Art 11 EU-Grundrecht und verbieten jedes Eingreifen durch Behörden, da es in jedem dieser Grundrechtsartikel zur Informations- und Meinungsfreiheit heißt "without interference by public authority", (englisch), "ohne behördliche Eingriffe", (deutsch-> Wortlaut in EMRK und EU-Grundrecht).

Ihr könnte es drehen, wie Ihr wollt, die europäischen Bestimmungen wurden von Beginn an mißachtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2025, 16:27 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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