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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung aus Offenbach  (Gelesen 2102 mal)

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Re: Vollstreckungsankündigung aus Offenbach
#15: 06. Februar 2025, 15:30
In diesem fiktiven Fall isses sogar so

Person A und B zusammen in einer Wohnung als WG von 2013 bis 2018.

Danach zogen Person A und B um. 2019 - 2024.

In 2019 kam noch Person C als Gemeinschaft hinzu und 2024 kam noch Person D dazu.

2025 zogen Person B und D in eine eigene Wohnung.

Zu dieser gesamten Zeit erhielten alle eigens eingegangen Bescheide. Zu dieser Zeit zahlte auch niemand einen einzigen Cent außer Person A von 2013 - 2015. Die Zahlungen stellte er dann nach 2015 entgültig ein, da er sich informiert hatte und auch seine rebellische Seite entdeckt hatte.


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Re: Vollstreckungsankündigung aus Offenbach
#16: 09. Februar 2025, 20:45
So wir warten jetzt auf Antwort in diesem Fiktiven Fall :D


Edti "Bürger": Es wäre hilfreich, das fiktive Schreiben würde hier für die weitere Diskussion als durchsuchbares und kopierfähiges Zitat wiedergegeben werden. Danke.


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Re: Vollstreckungsankündigung aus Offenbach
#17: 20. Februar 2025, 18:15
Im fiktiven Fall könnte es sein, dass es Post vom Datenschutzbeauftragten nach Einsendung der Vorlage gab.

Dort werden auf die einzelnen Punkte eingegangen.

Zudem ist das Vollstreckungsersuchen des HR an die Kreisverwaltung in Kopie beigefügt.

Eine Rückmeldung auf die andere Vorlage bleibt vorerst aus. Ich bin aber zuversichtlich das wenn man in diesem Fall weiter auf die Festsetzungsbescheide --> Leistungsbescheide eingeht sowie das es für diesen Zeitraum unzulässige Mehrfachkonten für ein und den selben Haushalt eingerichtet worden sind man effektiv gute Chancen hat.

Ebenso sind auf dem Festsetzungsbescheiden des HR entsprechend noch welche aus dem Jahre 2020 gelistet. Diese sind entsprechend verjährt.

Wie wäre es taktisch klug hier weiter vorzugehen? Die schreiben werden demnächst in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt.


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Re: Vollstreckungsankündigung aus Offenbach
#18: 22. Februar 2025, 18:10
Es ist jedenfalls gegen die verjährten Forderungen so vorzugehen, dass Einrede wegen Verjährung gemacht werden muss.

Mit Ablauf des 31.12.2024 verjähren alle Forderungen, die in 2021 oder davor entstanden sind.

Dadurch könnte die Vollstreckungsmaßnahme fehlerhaft sein, das kann dem GV mitgeteilt werden, auch noch während des ersten Termins, der ja noch keinen Zwang enthält.

Sollte der GV auf Zwangsvollstreckung bestehen, kann man Erinnerung gemäß §766 ZPO einlegen beim Amtsgericht.

Es wäre zu überlegen, ob es sinnvoll ist, einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt vom HR einfordern, in dem bestimmt wird, wer zahlungspflichtig ist von der WG. Da es einen solchen bisher nicht gibt, hat auch keine Frist begonnen zu laufen, man kann also schonmal dagegen Widerspruch einlegen. Das hat aber nichts mit der Vollstreckungsmaßnahme zu tun.



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