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Autor Thema: EuGH C- 643/23 - Freiberuflich tätige Schauspieler sind Unternehmer  (Gelesen 316 mal)

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Vorabhinweis:
Es geht in der Entscheidung zwar nicht direkt um Rundfunk, aber der Begriff "Schauspieler" ist damit untrennbar verbunden; inwieweit diese Entscheidung auf andere "freie Mitarbeiter/-innen" des ÖRR übertragbar ist und außerhalb der ausgelegten "Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" gilt, wäre u. U. zu prüfen.

Der Begriff "Unternehmer/-in" ist nicht an eigene Räumlichkeiten zur Ausübung dieses "Unternehmertums" gebunden.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

14. November 2024(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 2 Nr. 3 – Begriff ‚Unternehmen‘ – Ausübung einer unabhängigen beruflichen Tätigkeit – Schauspielerin – Agenturvertrag – Mahnverfahren “

In der Rechtssache C-643/23

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=292280&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=10051091

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

ist dahin auszulegen, dass

eine natürliche Person, die in ständiger Weise als Freiberuflerin gegen Entgelt den Beruf der Schauspielerin ausübt, ohne jedoch über eigene Räumlichkeiten, Personal oder für ihre berufliche Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen zu verfügen, unter den Begriff „Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

Zitat
31      Insoweit ist zunächst – soweit Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 für die Definition des Begriffs „Unternehmen“ auf „jede im Rahmen ihrer unabhängigen … beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation“ verweist – festzustellen, dass eine natürliche Person, die unabhängig und in ständiger Weise gegen Entgelt den Beruf der Schauspielerin ausübt, eine „unabhängige berufliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 ausübt. Außerdem geht aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 3 auch hervor, dass der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird, in diesem Zusammenhang unerheblich ist.

Zitat
32      Was sodann das Erfordernis betrifft, als „Organisation“ „im Rahmen“ einer unabhängigen beruflichen Tätigkeit zu handeln, muss die fragliche Tätigkeit nach der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung „strukturiert und dauerhaft“ ausgeübt werden.

Zitat
33      Weder aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 noch aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Einstufung als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 davon abhängt, dass die betreffende Person, von der feststeht, dass sie ihre Tätigkeit in ständiger Weise ausübt, über eine organisierte Struktur von Mitteln wie eigene Räumlichkeiten, Personal und für diese Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen verfügt. In bestimmten Wirtschaftszweigen treten materielle oder immaterielle Betriebsmittel nämlich nur in ihrer einfachsten Form in Erscheinung, und es kommt dort im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 27).


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Erstaunlich, daß es für die Tatsache eines Gerichtsbeschlusses bedurfte, aber das scheint nur Abfallprodukt aus der Klage zu sein. Letztendlich handelt es sich auch bei einem Schauspieler/freien Mitarbeiter um einen Einzelunternehmer mit allen Rechten und Pflichten.
Ich erlaube mir den Hinweis, daß eine Sozialversicherungspflicht für Einzelunternehmer in Deutschland greift, wenn es nur einen Auftraggeber gibt und dieser Auftraggeber dafür voll haftbar gemacht werden kann (sog. Scheinselbständigkeit).


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Erstaunlich, daß es für die Tatsache eines Gerichtsbeschlusses bedurfte, aber das scheint nur Abfallprodukt aus der Klage zu sein.
Nö, kein "Abfallprodukt aus einer Klage"; es ging genau darum.

Da es eine Rechtssache aus Portugal ist, war das im Ursprung da vielleicht anders geregelt?

Nachstehend die Vorlagefrage

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal), eingereicht am 26. Oktober 2023 – Agenciart – Management Artístico, Sociedade Unipessoal, Lda./CT

(Rechtssache C-643/23, Agenciart – Management Artístico)

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=282694&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=10092906

Zitat
Vorlagefrage

Ist eine einzelne Person, die in ständiger Weise als Freiberuflerin gegen Entgelt den Beruf der Schauspielerin ausübt, auch wenn sie nicht über eine organisierte Struktur von Mitteln verfügt (insofern, als sie sich auf die bloße Ausübung dieser Tätigkeit beschränkt und weder über eigene Räumlichkeiten noch über eigenes Personal oder für ihre berufliche Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen verfügt), gemäß und für die Zwecke des fünften Erwägungsgrundes und von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 als „Unternehmen“ einzustufen?


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@ pinguin:
Das erklärt es, denn in Deutschland dürfte das schon deutlicher gesetzlich geregelt sein: Gewerbeordnung, BGB, HGB.
Bei bestimmten Freiberuflern greifen dann noch Ständeordnungen ein (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte).
Bei uns ist die Problematik genau umgekehrt, wir beurteilen, ob der eine oder andere doch nicht selbständig ist, sondern sich in einem Pseudoangestelltenverhältnis befindet.
Der ÖRR beschäftigt viele sogenannte "freie Mitarbeiter", weil die nicht dem Tarifvertrag (oder dem Haustarifvertrag) unterliegen, dennoch könnte es sein, daß er nachträglich für diese noch Renten-/Sozialversicherungsbeiträge berappen muß, wenn sinngemäß:
Der ÖRR (eine bestimmte Rundfunkanstalt) einziger Auftraggeber ist bzw. der "Scheinselbständige" in den Arbeitsprozeß weisungsgebunden einbezogen ist.
Es macht also einen Unterschied, ob der "Freie" eine Tondatei mit seinem Podcast abgibt, oder im Studio eine Sendung bearbeitet/moderiert/organisiert.

Der Schauspieler arbeitet normalerweise für mehrere Auftraggeber im Jahr, da kann dann auch der ÖRR mal dabeisein, wobei das für die Tagesseifenopern für den einzelnen zu untersuchen wäre...

Die aktuelle Debatte um die Musiklehrer ist auch eine schwebende Last für Kommunen und Schulen, da reichlich Rückstellungen für nachträglich zu entrichtende Sozialabgaben gebildet werden müssen.
Ob da auch beim ÖRR ein Damoklesschwert baumelt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Die Klarstellung des EuGH dürfte das Thema Scheinselbständigkeit eher nicht berühren.


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[...] wobei das für die Tagesseifenopern für den einzelnen zu untersuchen wäre...

Die Klarstellung des EuGH dürfte das Thema Scheinselbständigkeit eher nicht berühren.
Diese beiden Aussagen von Dir widersprechen sich doch?

Es hat im Unionsrahmen entweder "abhängige" Beschäftigung oder "nicht-abhängige" Beschäftigung; dazwischen gibt es im Grunde nichts. Und wer "nicht-abhängig" beschäftigt ist, ist Unternehmer oder eben Unternehmerin, wenn aus dieser Beschäftigung die finanziellen Mitel zum eigenen Lebensunterhalt bezogen werden.

Die ganzen "Freien" beim Rundfunk, bzw., bei sämtlichen Medien könnten im Sinne des Unionsrahmens schlicht Unternehmer/-innen sein?


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@pinguin: Das habe ich tatsächlich nicht auf dem Schirm gehabt, bedeutete dies doch, daß es die Scheinselbständigkeit doch nicht gibt, bzw. unsere Sozialgerichtrechtsprechung damit obsolet ist.

Dann ist die finale Finanzierung des ÖRR doch ohne Beitragserhöhung gesichert...


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@pinguin: Das habe ich tatsächlich nicht auf dem Schirm gehabt, bedeutete dies doch, daß es die Scheinselbständigkeit doch nicht gibt,
Wieso? Der Begriff "scheinselbständig" meint doch, daß jemand nach außen hin als "selbständig" wirkt, obwohl er es im "innern" gar nicht ist? Echte berufliche "Selbständigkeit" meint im Unionsrahmen echte berufliche Unabhängigkeit, und die ist bei "Scheinselbständigkeit" nicht gegeben?

Schreiben wir aneinander vorbei?


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Hallo pinguin!

Wir schreiben bedingt aneinander vorbei bzw. werten wir unsere Erkenntnisse unterschiedlich:

Ein Schauspieler gilt als selbständig, unter welchen Bedingungen wäre aus dem genauen Urteilstext zu erschließen.
Höherrangiges Recht wegen Europa.
Bisherige Rechtsprechung in D: Scheinselbständigkeit mit Folgen für den "Arbeitgeber/Auftraggeber"

Wenn ich die Bedingungen der deutschen Rechtsprechung in Bezug auf die Schauspielkunst anwende:
Schauspieler wird in die Produktion integriert
macht, was der Regisseur will
hat anzutanzen oder zu warten, wann die Produktion es erfordert

Relevanz/Bogen zum ÖRR:
"Freie Mitarbeiter" des Rundfunks sind absolut mit den Schauspielern zu vergleichen, also egal, ob sie auch einer Schauspieltätigkeit nachgehen oder Nachrichten sprechen oder Hörfunkbeiträge bestreiten oder eine journalistische Recherche machen.

Das hat entsprechende Folgen für die Rundfunkanstalt:
Rechtssicherheit bezüglich Nachforderung von Sozialbeiträgen wegen "Scheinselbständigkeit"
oder Rückforderungsanspruch bei irrtümlich abgeführten Sozialabgaben.

Jetzt müßte man nur wissen, wie das mit den "Freien" genau läuft.

Abgrenzung dazu natürlich ganze Produktionsgesellschaften (Böhmermann, Talkformate), da wird ja eine Produktion an ein externes Unternehmen (juristische Person) abgegeben.


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Wir schreiben bedingt aneinander vorbei bzw. werten wir unsere Erkenntnisse unterschiedlich:
Da hast Du wohl Recht.

Der Begriff "Unternehmer" ist aber auch im dt. Recht definiert

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 14 Unternehmer

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__14.html

Zitat
*)
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

*)
    Amtlicher Hinweis:
    Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

Es gilt also die Definition für "selbständige Tätigkeit" zu finden? (Im BGB steht es nicht; auch den Begriff "freiberuflich" hat es da nicht).


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Hallo pinguin!

Definition der Selbständigkeit/Unternehmereigenschaft habe ich ja per Verweis auf deutsche Gesetzestexte schon geliefert.

Was wir hier zum konkreten Thema der "Freien Mitarbeiter" des ÖRR herausarbeiten müssen (und damit es auch mit dem Zweck des Forums zu tun hat):

Ist die deutsche Rechtsprechung bezüglich Scheinselbständigkeit damit obsolet?
Ist der ÖRR mit seinen "Freien Mitarbeitern" davon betroffen und hat das damit in die eine oder andere Richtung Einfluß auf der Kostenseite des ÖRR?
Wie wird bisher mit den "Freien" verfahren (um die zweite Frage beantworten zu können)?


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