@ pinguin:
Das erklärt es, denn in Deutschland dürfte das schon deutlicher gesetzlich geregelt sein: Gewerbeordnung, BGB, HGB.
Bei bestimmten Freiberuflern greifen dann noch Ständeordnungen ein (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte).
Bei uns ist die Problematik genau umgekehrt, wir beurteilen, ob der eine oder andere doch nicht selbständig ist, sondern sich in einem Pseudoangestelltenverhältnis befindet.
Der ÖRR beschäftigt viele sogenannte "freie Mitarbeiter", weil die nicht dem Tarifvertrag (oder dem Haustarifvertrag) unterliegen, dennoch könnte es sein, daß er nachträglich für diese noch Renten-/Sozialversicherungsbeiträge berappen muß, wenn sinngemäß:
Der ÖRR (eine bestimmte Rundfunkanstalt) einziger Auftraggeber ist bzw. der "Scheinselbständige" in den Arbeitsprozeß weisungsgebunden einbezogen ist.
Es macht also einen Unterschied, ob der "Freie" eine Tondatei mit seinem Podcast abgibt, oder im Studio eine Sendung bearbeitet/moderiert/organisiert.
Der Schauspieler arbeitet normalerweise für mehrere Auftraggeber im Jahr, da kann dann auch der ÖRR mal dabeisein, wobei das für die Tagesseifenopern für den einzelnen zu untersuchen wäre...
Die aktuelle Debatte um die Musiklehrer ist auch eine schwebende Last für Kommunen und Schulen, da reichlich Rückstellungen für nachträglich zu entrichtende Sozialabgaben gebildet werden müssen.
Ob da auch beim ÖRR ein Damoklesschwert baumelt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Die Klarstellung des EuGH dürfte das Thema Scheinselbständigkeit eher nicht berühren.