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Autor Thema: Landesverfassungsbeschwerden gegen Fehler der öffentlichen Gewalt: Effizient?  (Gelesen 175 mal)

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Hierfür ein neuer Thread, um den hochwertigen anderen gegen RBB-Staatsvertrag nicht zu verwässern.
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Bei Verfassungsbeschwerde denken wir eigentlich immer an die "Rechtssatz-Beschwerde".
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Gegen Fehler eines neuen Gesetzes kann man in der Regel bundesweit innerhalb von 12 Monaten sofortige Beschwerde machen, also ohne Umweg über die Fachgerichte.
Man muss nur belegen, selber "beschwert" zu sein.
- übrigens abweichend beispielsweise in Bayern - Details lass ich weg, das kommt demnächst erst -

Verpasst man die 12 Monate, wird es uninteressant langatmig über alle Instanzen. Das hatten wir beim Bundesverfassungsgericht mit dem Entscheid vom 18. Juli 2018 mit bis zu 5 Jahren Vorverfahren.


Allerdings sind Verfassungsbeschwerden auch gegen allerlei sonstiges staatliches Fehlverhalten möglich
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und nicht immer muss man das vorher "bei Gerichten einklagen".

Wie effizient ist das eigentlich?


Der Kontext: Die aktuelle Verfassungsbeschwerde "RBB Staatsvertrag"
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kann nur anfechten, was im Gesetz steht. Inkasso-Aspekte sind dort wohl nirgends.
Also lautet der Ansatz: Beantragt wird, dass das Gericht bei dieser Gelegenheit auch entscheidet, dass der RBB zu verpflichten sei, sich nicht den bundesweiten Inkasso-Fehlern zu unterwerfen.
Nun darf man nur Verwerfung von Rechtsnormen beantragen, nicht aber Wunsch-Rechtsnormen.

Also könnte das Inkasso-Problem daran aufgehängt werden,
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dass die Länder-Rechtsaufsicht bei fundierten Beschwerden grundsätzlich nicht bearbeitet, bundesweit - ein zu karriere-heikles Thema für Beamte?
Für Untätigkeitsklagen usw. verschwenden wir nicht unsere Lebenszeit. Also nun vielleicht bei dieser Gelegenheit in Berlin-Brandenburg mit vortragen?


Angemerkt sei noch, wie von @pinguin im anderen aktuellen Thread belegt,
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dass die 12-Monatsfrist später beginnt, wenn man erst später belastet wäre.
Wie kann das sein? - GEG Heizungsgesetz: Der Mieter kann keine Beschwerde machen, weil er aktuell noch keine Mieterhöhungs-Gefahr nachweisen kann. Der Vermieter nicht, weil er die eventuellen Verschrottungskosten sehr happig auf die Mieter umlegen darf.
Dann aber beginnt die 12-Monatsfrist mit dem Beschwertsein. Danke, @pinguin !
Bei der Rundfunkabgabe und dem RBB-Staatsvertrag haben wir dies zeitliche Differieren vermutlich nicht und nie. Sollte es aber vorkommen, so hätten wir dagegen endlich das Medikament.


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Bei der Rundfunkabgabe und dem RBB-Staatsvertrag haben wir dies zeitliche Differieren vermutlich nicht und nie. Sollte es aber vorkommen, so hätten wir dagegen endlich das Medikament.
In Belangen Rundfunkbeitrag bist Du doch jeden Monat neu "beschwert"? Beschwerde einlegen kannst Du dagegen innerhalb der Jahresfrist, die allerdings dann neu beginnt, nachdem das Gesetz, auf Basis dessen Du beschwert worden bist, geändert wurde. D. .h., jeder Änderungsvertrag setzt die Jahresfrist gegen jenen "Urvertrag", der mit dem Änderungsvertrag geändert wird, neu in Gang?

Gleiches gilt freilich auch für Bundesgesetze, die als Gesetz nur via Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und damit quasi ein "bloßes" Änderungsgesetz sind; auch dann beginnt die Jahresfrist bei den durch dieses Änderungsgesetz geänderte Bundesgesetz neu zu laufen?

So jedenfalls meine Deutung der Aussagen des BVerfG.


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