Vorabhinweis:- Ersatz eines Schadens nach Art 82 DSGVO -
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung klar, daß einerseits ein immaterieller Schaden je nach Schwere dieses immateriellen Schadens, der durch Verletzung der Bestimmungen der DSGVO entstanden ist, auch durch eine bloße Entschuldigung des für die Mißachtung der DSGVO Verantwortlichen geheilt werden kann, daß ein materieller Schaden aber vollständig zu ersetzen ist und dieser durch keine Maßnahme des nationalen Rechts abgeschwächt oder verstärkt werden darf.
Rechtssache C-507/23https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=290709&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=975622340 Der fehlende Verweis auf solche Kriterien ist dadurch gerechtfertigt, dass Art. 82 DSGVO – anders als andere, ebenfalls in Kapitel VIII dieser Verordnung enthaltene Bestimmungen, nämlich die Art. 83 und 84, die im Wesentlichen einen Strafzweck haben, da sie die Verhängung von Geldbußen bzw. anderen Sanktionen erlauben – ausschließlich eine ausgleichende Funktion hat, denn eine auf Art. 82 DSGVO gestützte – insbesondere finanzielle – Entschädigung muss es ermöglichen, den entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40, sowie vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C-182/22 und C-189/22, EU:C:2024:531, Rn. 22).
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung für sich genommen nicht ausreicht, um einen „Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darzustellen.
2. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679
ist dahin auszulegen, dass
eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung darstellen kann, insbesondere, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen, sofern diese Form des Schadenersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.
3. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679
ist dahin auszulegen, dass
er der Möglichkeit entgegensteht, die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen zu berücksichtigen, um der betroffenen Person gegebenenfalls einen Schadenersatz zu gewähren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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