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Autor Thema: BFH X B 28/24 - Klagekern ignoriert -> Verletzung rechtl. Gehörs  (Gelesen 3822 mal)

  • Beiträge: 7.385
Vorabhinweis:
Es dürfte für alle jene User/-innen interessant sein, die den Klageweg beschritten haben und feststellen durften, daß das mit ihrer Klage befasste Gericht wesentlichen Klagevortrag gar nicht berücksichtigt hat.


Beschluss vom 26. September 2024, X B 28/24
Gehörsverletzung bei Übergehen des Kerns des Vorbringens eines Beteiligten
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450160/

Zitat
Leitsätze

1. NV: Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgründen nicht ein, handelt es sich regelmäßig um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt, wenn das Gericht den erkennbaren Kerngehalt des Vortrags des Beteiligten nicht ausschöpft.

[...]

Zitat
13
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Auch wenn nach einer in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vielfach verwendeten Formel grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dies geschehen ist, selbst wenn das Gericht Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich bescheidet, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die verdeutlichen, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2013 - 1 BvR 1018/13, Monatsschrift für Deutsches Recht 2013, 1113, Rz 14 f. und vom 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16, Neue Juristische Wochenschrift ??NJW?? 2021, 50, Rz 14; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125, Rz 11 und vom 23.04.2024 - VIII ZR 35/23, NJW 2024, 2393, Rz 12; Senatsbeschluss vom 13.08.2020 - X B 26/20, BFH/NV 2021, 201, Rz 19 f., alle m.w.N.).
Interessant sind hier auch die Hinweise auf entsprechende Aussagen in Entscheidungen des BVerfG, (1 BvR 1018/13,  2 BvR 1605/16), und des BGH, (VI ZR 179/13, VIII ZR 35/23).

Querverweis:
BFH IX B 35/23 - Dem Gericht ist es verboten, Prozessinhalt zu ignorieren (2024-04-09)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37918.0


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P
  • Beiträge: 4.011
Zu prüfen ist wohl, ab welchem Zeitpunkt der Kläger erkennt ob sein rechtliches Gehör verletzt wurde und ab wann die Frist läuft, diese Verletzungen noch zu rügen. Gegebenenfalls das Klageverfahren zur Klärung nochmal auszurollen.


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Soweit mein Erkennen richtig ist, schließt das Bundesgericht, (und auch die von ihm im Zitat genannten weiteren Bundesgerichte), auf den Wortlaut der Urteilsbegründung, in der sich jeder Inhalt der Klage wiederzufinden hat?

Hinweis:
Die unter Querverweise genannte und bereits thematisierte Entscheidung des BGH wird im Zitat der Rn. 13 der hier thematisierten Entscheidung des BFH benannt.


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N
  • Beiträge: 540
Ich hatte auch mal den Fall, dass ich gegen eine Entscheidung des Beitragsservice geklagt hatte, war aber so naiv zu glauben, dass meine Argumentation oder Darlegung des Sachverhalts vor Gericht unbestreitbar war.
Konkret ging es darum, dass der Beitragsservice mir einen Antrag abgelehnt hatte, ohne Bezug auf den Inhalt des Antrags zu nehmen. Da das offensichtlich und nachvollziehbar war, hatte ich verzichtet, das mit Anwesenheit vor Gericht auszufechten - ein Fehler, denn das Gericht folgte der Argumentation des Beitragsservice, erneut ohne inhaltlich Bezug zu nehmen und mit der Begründung, dass der Beitragsservice vom Gesetzgeber mit den nötigen Rechten ausgestattet wäre, so zu handeln.
Ich kann daher eigentlich nur jedenm empfehlen, sich unbedingt von einem Richter anhören zu lassen, damit man nicht pauschal abgelehnt wird, denn Gerichte gehen meinem Empfinden nach auch oft den Weg des geringsten Widerstands und wertschätzen den einfachen Bürger weit weniger als irgend eine öffentliche Institution.


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Ich kann daher eigentlich nur jedem empfehlen, sich unbedingt von einem Richter anhören zu lassen, damit man nicht pauschal abgelehnt wird, denn Gerichte gehen meinem Empfinden nach auch oft den Weg des geringsten Widerstands und wertschätzen den einfachen Bürger weit weniger als irgend eine öffentliche Institution.
Die Aussagen in den Entscheidungen der Bundesgerichte hat es doch sicher auch genau aus diesem Grund? Eine gerichtliche Entscheidung, die für die Klageparteien klar erkennen läßt, daß sich das Gericht nicht hinreichend mit dem Inhalt der Klage auseinandergesetzt hat, kann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden? Denn immerhin sind diese Aussagen auch gefestigte Rechtsprechung des BVerfG?


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