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Autor Thema: SächsVerfGH, 19.09.2024, Vf. 132-21 (HS) - AfD ohne Sitz im MDR-Rundfunkrat  (Gelesen 391 mal)

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FAZ, 23.09.2024
Fraktion scheitert vor Gericht
Kein AfD-Politiker im MDR-Rundfunkrat
Weil die Mehrheit des sächsischen Landtags ihrem Abgeordneten einen Sitz im Rundfunkrat des MDR verweigert hatte, klagte die AfD vor dem sächsischen Verfassungsgericht. Das entschied nun gegen sie.
Von Ole Kaiser
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/afd-scheitert-vor-gericht-kein-afd-politiker-im-mdr-rundfunkrat-110003603.html

SächsVerfGH, 23.09.2024 - Pressemitteilung
AfD-Antrag gegen Wahlverfahren von Abgeordneten des Sächsischen Landtages in den Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks auch in der Hauptsache erfolglos
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat durch Beschluss vom 19. September 2024 entschieden, dass durch die am 19. November 2021 erfolgte Wahl der vom Sächsischen Landtag in den ...
https://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/afd-antrag-gegen-wahlverfahren-erfolglos-4716.html
Zitat von: SächsVerfGH, 23.09.2024 - Pressemitteilung, Beschluss vom 19.09.2024 - Vf. 132-21 (HS)
[...]
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag im Hinblick auf die Abweichung vom Wahlverfahren für zulässig und offensichtlich unbegründet erachtet.

Die Aufstellung von Kandidaten aller Fraktionen verletzt die Antragstellerin zu 1. nicht in ihren Rechten als Fraktion. Entgegen ihrer Auffassung ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die in den Rundfunkrat zu wählenden Kandi[da]ten nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zu bestimmen. Dies ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn das Gremium als verkleinertes Abbild des Parlaments wesentliche Aufgaben des Plenums wahrnimmt (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit). Die Aufgaben des Rundfunkrates sind nicht spezifisch parlamentarischer Natur, sondern dienen dem Interesse der Allgemeinheit und der Sicherung der Rundfunkfreiheit, er ist zudem in die innere Organisation des Landtages nicht eingebunden. Auch aus der Verfassung folgt kein Parlamentsauftrag zur Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine gleichberechtigte Teilhabe der Fraktionen rechtfertigen könnte.

[...]

SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - Vf. 133-I-21 (e.A.) (PDF, 7 Seiten, ~300kB)
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_133_I/2021_133_I.pdf
SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 132-21 (HS) (PDF, 25 Seiten, ~450kB)
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_132_I/2021_132_I.pdf

Hinweis: Der Hyperlink unter der Pressemitteilung des SächsVerfGH hat am Ende der Datei-Endung ein "%20" zu viel und führt daher zu einer Fehlermeldung.


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