Die Suche nach dem Vertrag des Europarates, SEV Nr. 108, (Übereinkommen zum Schutze des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personen-bezogener Daten), brachte kein Ergebnis, aber wie die EMRK ist auch dieser Vertrag kraft Ratifizierung gültiges Bundesrecht.
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 108
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Datenhttps://rm.coe.int/1680078b38Kapitel II – Grundsätze für den Datenschutz
Artikel 4 – Pflichten der Vertragsparteien
1 Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz zu verwirklichen.
2 Jede Vertragspartei trifft diese Maßnahmen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt.
[...]
Artikel 5 – Qualität der Daten
Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden:
a müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden;
b müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;
c müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;
d müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;
e müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern
Wir alle im Forum wissen, daß die sog. Direktanmeldungen gesetzlich nicht begründet sind, seitens der Länder in den Rundfunkverträgen nicht vorgesehen sind?
Wurden die für die Zwecke der Direktanmeldung nötigen personen-bezogenen Daten im Sinne der im obigen Zitat in Rot hervorgehobenen Aussage vom ÖRR "rechtmäßig beschafft"? Zusätzlicher Hinweis:Vollständige Liste der Verträgehttps://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaties-full-list-signature&CodePays=GERSEV Nr. 108 wurde am 19.06.1985 seitens des Bundes ratifiziert;
zusäglich hat es ein Protolkoll zu diesem Vertrag;
dieses Protokoll ist, nach erster Sichtung, ein Änderungsvertrag, der also den Wortlaut von SEV Nr. 108 ändert;
Details zum Vertrag-Nr.223https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=223Zusammenfassung:
Ziel des Änderungsprotokolls ist die Modernisierung und Verbesserung des Übereinkommens (SEV Nr. 108) unter Berücksichtigung der seit seiner Verabschiedung im Jahr 1980 zutage getretenen neuen Herausforderungen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Gegenstand der Aktualisierung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, dem einzigen völkerrechtlich bindenden Vertrag mit weltweiter Bedeutung auf diesem Gebiet, sind die Herausforderungen, welche die Verwendung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien für den Schutz der Privatsphäre darstellen, sowie die Stärkung des Konventionsmechanismus zur Gewährleistung ihrer wirksamen Umsetzung.
Das Protokoll schafft einen soliden und flexiblen multilateralen Rechtsrahmen, der den grenzüberschreitenden Datenverkehr erleichtern und dabei wirksame Schutzmechanismen bei der Verwendung personenbezogener Daten garantieren soll. Es bildet eine Brücke zwischen verschiedenen Regionen der Welt und ein Bindeglied zwischen unterschiedlichen normativen Rahmen, darunter der neuen Gesetzgebung der Europäischen Union, die seit dem 25. Mai 2018 verbindlich anzuwenden ist und im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Datenverkehr auf die Konvention 108 Bezug nimmt.
Das Protokoll enthält u. a. folgende Neuerungen:
Höhere Anforderungen hinsichtlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Datenminimierung sowie der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung;
Erweiterung der Kategorien sensibler Daten, welche nunmehr auch genetische und biometrische Daten sowie Daten bezüglich Gewerkschaftsmitgliedschaft und ethnischer Herkunft umfassen;
Verpflichtung, Datenschutzverstöße zu melden;
Größere Transparenz bei der Datenverarbeitung;
Neue Rechte für Personen im Zusammenhang mit algorithmischen Entscheidungsprozessen, was besonders im Rahmen der Entwicklung künstlicher Intelligenz von Bedeutung ist;
Stärkung der Rechenschaftspflicht der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen;
Verbindliche Anwendung des Grundsatzes des „eingebauten Datenschutzes“;
Anwendung der Datenschutzgrundsätze auf alle Datenverarbeitungstätigkeiten, einschließlich jener aus Gründen der nationalen Sicherheit, für die Ausnahmen und Einschränkungen gemäß den im Übereinkommen festgelegten Bedingungen möglich sind und die in jedem Fall einer unabhängigen und wirksamen Prüfung und Überwachung unterliegen sollte;
Klares Regelwerk für grenzüberschreitenden Datenverkehr;
Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden und Weiterentwicklung der Rechtsgrundlage für die internationale Zusammenarbeit.
SEV Nr. 223 wurde am 05.10.2021 seitens des Bundes ratifiziert;
und ein Zusatzprotokoll
Details zum Vertrag-Nr.181https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=181Zusammenfassung:
Das Zusatzprotokoll möchte den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, wie er in dem 1981 angenommenen Übereinkommen (SEV Nr. 108) verankert ist, in zweifacher Hinsicht verbessern. Als Erstes sieht der Text vor, dass nationale Dienststellen eingerichtet werden, die darüber wachen, dass die im Vollzug des Übereinkommens erlassenen Gesetze und Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten und zur grenzüberschreitenden Datenübermittlung eingehalten werden. Die zweite Verbesserung betrifft die grenzüberschreitende Datenübermittlung an Drittstaaten. Diese ist nur gestattet, wenn der Empfängerstaat oder die empfangende internationale Organisation ein enstprechendes Datenschutzniveau aufzuweisen hat.
SEV Nr. 181 wurde am 12.03.2003 seitens des Bundes ratifiziert;
Weiterer Querverweis:BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0Sind die Aussagen des BVerfG zur EMRK auf diese hier thematisierten Verträge des Europarates anwendbar?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;