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Autor Thema: Vollstreckungersuchen des WDR an OGV (u.a. keine Unterschrift des WDR)  (Gelesen 5665 mal)

H
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Vor knapp 2 Wochen lag ein Schreiben eines Obergerichtsvollzieher bei einer fiktiven Person im Kasten. Der fiktive Person ist unter anderem aufgefallen, dass das Schreiben vom Westdeutscher Rundfunk Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio -Beitragsservice-. 50656 Köln zwar einen Stempel aufweist, aber keine Unterschriften enthält, lediglich nur zwei Namen die in Vertretung handeln sollen.

Ebenfalls steht folgendes:
Zitat
Der Westdeutsche Rundfunk Köln wird durch den Intendanten, die Intendantin oder durch bevollmächtigte Personen vertreten. Anfragen zum Umfang der Vollmachten können bei berechtigtem Interesse an vollmachten@wdr.de gestellt werden.

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt.

Ebenfalls verwendete der WDR allgemeine Textblöcke, die die Gendersprache enthält, wie auch fehlende geschlechtliche Texte.

Vielleicht hätte jemand noch eine Ideen oder Vorschläge?

Hier der Textauszug des WDR:
Zitat
- Seite 1 -
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts

[...]
Postanschrift
Westdeutscher Rundfunk Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln

Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks Köln - Beitragsnummer xxx xxx xxx xxx -
Vor- Zuname, geb. TT.MM.JJJJ, Str. Hsnr, PLZ Stadt - Schuldner*in


Sehr geehrte Damen und Herren,

trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldner*in rückständige Rundfunkbei­träge/Rundfunkgebühren, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt xxx,xx EUR nicht begli­chen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Vorausset­zungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e} unanfechtbar ge­worden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung finden Sie im Anhang.

Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannte*n Beitrags­schuldner*in durchzuführen. Diese Forderung ist vollstreckbar.

Auf eine gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO soll in jeder Stufe des Verfahrens hingewirkt werden. Einer Zahlungsvereinbarung über maximal 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.

Es wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu be­stimmen und uns nach Abgabe eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden.

Hat der/die Beitragsschuldner*in die Vermögensauskunft innerhalb der Schutzfrist bereits abgegeben, bean­tragen wir die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß §§ 802c, 802d und 802f ZPO.

Kommt der/die Beitragsschuldner*in der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, beantragen wir bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern, die in § 8021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.

Ist wegen der Änderung der Anschrift des/der Schuldners*in ein anderes Vollstreckungsorgan zuständig, senden Sie uns dieses Ersuchen bitte unter Angabe der neuen Schuldneranschrift zurück. Eine Aufenthaltser­mittlung gemäß § 755 ZPO wird nicht beantragt.

Des Weiteren beantragen wir, die notwendigem Kosten dieser Zwangsvollstreckung einschließlich etwaiger Kosten für die beantragte Datenerhebung oei den o. g. Stellen beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO}.

- Seite 2 -
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts

Vollstreckungsersuchen vom TT.MM.JJJJ, Beitragsnummer xxx xxx xxx xxx

Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich TT.JJJJ einen Rückstand von xxx,xx EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich. Es wird der Vollständigkeit halber schon jetzt darauf hingewiesen, dass in dem Zeitraum, für den die rückstän­digen und hier zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge/Rundfunkgebühren geschuldet werden, der/die Schuld­ner*in nicht von der Rundfunkbeitrags-/Rundfunkgebührenpflicht befreit war.

Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer xxx xxx xxx und des Da­tums TT.MM.JJJJ und nutzen Sie hierfür unbedingt das VE Abwicklungskonto ARD, ZDF, Deutschlandradio bei der Landesbank Hessen-Thüringen: IBAN DE92 5005 0000 0000 3456 03, BIC HELADEFFXXX.

Gerne können Sie Ihre Kosten im SEPA-Basis-Lastschriftv.erfahren vom oben genannten VE Abwicklungs­konto einziehen. Bitte leiten Sie die dazu notwenigen [sollte wohl notwendigen heißen] Schritte ein. Besonders wichtig: Geben Sie beim Last­schrifteinzug bitte die o.g. Beitragsnummer, das Datum des Ersuchens, die DR-Nummer und den Namen des/der Beitragsschuldners*in an. Vielen Dank!

(Stempel des WDR)

Mit freundlichen Grüßen

i.V.             i.V.
NAME 1    NAME 2

(Handgeschriebene Unterschriften sind nicht vorhanden)

Der Westdeutsche Rundfunk Köln wird durch den Intendanten, die Intendantin oder durch bevollmächtigte Personen vertreten. Anfragen zum Umfang der Vollmachten können bei berechtigtem Interesse an vollmachten@wdr.de gestellt werden.
Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt.

- Seite 3 - (Teilauszug)
Anlage zum Vollstreckungsersuchen vom TT.MM.JJJJ, Beitragsnummer xxx xxx xxx
Vor- Zuname, geb. TT.MM.JJJJ, Str. Hsnr, PLZ Stadt - Schuldner*in

Diese Forderung ist vollstreckbar.

Dem/Der Beitragsschuldner*in sind bereits Festsetzungsbescheid(e) und Mahnung(en) mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer xxx xxx xxx zugesandt worden:

Aufstellung der rückständigen Forderungen
[...]

*) Rechtsgrundlage für das Ersuchen um Vollstreckung aus Bescheiden anderer Landesrundfunkanstalten Ist § 1 O Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Erläuterungen zu den Abkürzungen siehe Anhang.

**) Bis zum 31.12.2012 wurden Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) erhoben, Säumniszuschläge und Kosten wurden gemäß § 4 Abs. 7 RGebStV in Verbindung mit der Satzung der o. g, Landesrundfunkanstalt(en) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren erhoben. Seit dem 01.01.2013 werden Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeltragsstaatsvertrag {RBStV) erhoben, Säumniszuschläge und Kosten werden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der o. g. Landesrundfunkanstalt(en) erhoben.

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt.
Bemerkung: Alle Postsendungen wurden mit Vermerk zurück gesandt, aber das wird natürlich nicht erwähnt

Teilauszug des OGV: (liest sich wegen fehlenden Abständen sehr schwer, aber der OGV verzichtete auf augenfreundliche Formatierungen)
Zitat
- Seite 1 -
Zwangsvollstreckungssache
           Westdeutscher Rundfunk Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio -Beitragsservice-. 50656 Köln
gegen Vor- Zuname, geb. TT.MM.JJJJ, Str. Hsnr, PLZ Stadt

in oben genannter Sache hat d. Gläubig. wegen des Vollstreckungsers.d. Gläubigerin vom TT.MM.JJ Az..: xxx xxx xxx die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt.
Zahlungsaufforderung (Frist: 2 Wochen)
Wegen eines Anspruchs in Höhe von (zum TT.MM.JJ) xxx,xx EUR wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
Bitte zahlen Sie den kompletten Betrag auf mein Dienstkonto (s. Briefkopf) ein oder leisten Barzahlung während meiner Bürozeiten oder nach vorheriger Terminabsprache in meinem Büro.
Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
Sollte Ihnen eine vollständige Begleichung der Forderung binnen obiger Frist nicht möglich sein. sind Sie verpflichtet auf Grund des Antrags d. Gläubig. die Vermögensauskunft abzugeben.
Hierzu wird der Termin bestimmt auf:
Donnerstag, den TT.MM.JJ, HH:MM Uhr, Str., Ort
Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen.
Bitte beachten Sie die Folgen einer Missachtung der Zahlungsaufforderung und Ladung! Es drohen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und ggf. die Verhaftung.

Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit: den gültigen Personalausweis; Unterlagen über Bankkonten. Depots. Sparvertrage. Kfz-Papiere/ Zulassungsbescheide. Pacht- und Mietverträge und Papiere über Forderungen. die Ihnen gegenüber Dritten zustehen.
Als Privatperson zudem Unterlagen über Lebensversicherungen. Sterbe- und Bausparkassen. Ehevertrag o.ä .. Angaben über unterhaltsberechtigte Personen. Bescheide über Sozialleistungen und evtl. Arbeitslosen- oder Rentenbescheide bzw. Lohnabrechnungen.
In dem Termin sind Sie gern.§ 802 c ZPO verpflichtet. zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über Ihr Vermögen zu erteilen. bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
1.   die entgeltlichen Veräußerungen an eine nahestehende Person. die Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen haben;
2.   die unentgeltlichen Leistungen, die Sie in den letzten 4 Jahren vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen haben. sofern diese sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sie müssen an Eides statt versichern, dass Sie alle von Ihnen verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht haben. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Ausdruck der Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft bzw. ein entsprechendes Merkblatt sind zur Vorbereitung auf den Termin beigefügt. Die Vermögensauskunft ist stets persönlich abzugeben. Daher ist die bloße Übersendung des ausgefüllten Vordrucks nicht ausreichend.
Sollten Sie beabsichtigen, der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu widersprechen. so müssen Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Ein

- Seite 2 -
Widerspruch beim Gerichtsvollzieher, ggf. erst im Termin, ist nicht zulässig.
Falls Sie zu dem Termin nicht erscheinen oder wenn Sie sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen.
Gemäߧ 882 c ZPO ordnet d. Gerichtsvollz. von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1) Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommen, 2) eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung d. Gläubig. zu führen oder 3) Sie d. Gerichtsvollz. nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung d. Gläubig. nachweisen. Aus dem Schuldnerverzeichnis erhält jeder auf begründeten Antrag Auskunft. Berufsvertretungen (z.B. Industrie- und Handelskammern) dürfen ihren Mitgliedern Auskünfte über Eintragungen erteilen. Die Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die Befriedigung d. Gläubig. nachgewiesen wird, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt wird, die Ausfertigung einer vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt wird, die die Aufhebung oder einstweilige Einstellung der Eintragungsanordnung zum Gegenstand hat, oder nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung.
Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei der Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung d. Gläubig. nicht zu erwarten, darf der Gerichtsvollzieher Auskünfte gemäߧ 802 1 ZPO bei der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrbundesamt einholen.
Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre die eidesstattliche Versicherung / Vermögensauskunft schon abgegeben, so teilen Sie dies bitte sofort unter Angabe des Gerichtsvollziehers und der Geschäftsnummer mit. Zum Termin müssen Sie trotzdem erscheinen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib einer Sache befreit nicht von der erneuten Abgabe der Vermögensauskunft.
Nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bin ich verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass für die Durchführung der Vollstreckung Ihr Vor- und Familienname, Geburtsname sowie vollständige Anschrift in einer automatisierten Datei im zentralen Schuldnerverzeichnis gespeichert werden. Das Vermögensverzeichnis mit Ihren Angaben w;rd elektronisch an das zentrale Schuldnerverzeichnis übermittelt und dort gespeichert. Es gelten die Regelungen der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV). Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt im Rahmen von § 882f ZPO. Sämtliche Neueintragungen werden monatlich an die Inhaber von Bewilligungen nach§ 882g ZPO i.V.m. der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung übersandt. zieht unterschreiben. Kommen Sie nicht, bleibt es bei dem Termin aus dieser Ladung. Gleiches gilt, wenn Sie die Angelegenheit durch Ratenzahlung an mich erledigen wollen. Eine Ratenzahlung kann nur persönlich in meinem Büro vereinbart werden, weil Sie die entsprechende Vereinbarung unterschreiben müssen und sodann von mir eine Kopie erhalten.
Rufen Sie mich zwecks Vereinbarung eines Termins zur Ratenzahlung an, weil die Vereinbarung etwas
mehr Zeit in Anspruch nimmt. Dann werden Sie tel. auf den neuen Termin umgeladen.
Ein Termin beim Gerichtsvollzieher ist ein Gerichtstermin, weil der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht beschäftigt ist. Nichterscheinen beim Amtsgericht bedeutet Zwangs- oder Ordnungsgeld bzw. Vorführungsbefehl und Nichterscheinen beim Gerichtsvollzieher bedeutet HAFTBEFEHL.
Eine Aufhebung des obigen Termins kommt nur dann in Betracht, wenn mir rechtzeitig vor dem obigen Termin ein ärztliches Gutachten über Ihre Verhandlungsunfähigkeit vorliegt.
Das Vermögensverzeichnis werde ich im Termin nach Ihren Angaben mit dem Computer anfertigen. Ein entsprechender Vordruck ist daher nicht beigefügt.

Eine Kopie des Vollstreckungsauftrages liegt an.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Rechtssachen durch die Justiz Nordrhein-Westfalen finden Sie unter www.justiz.nrw/datenschutz/rechtssachen. lnforma-tionen in Papierform erhalten Sie gern auf Anfrage.


Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

(Nachname des OGV)
Obergerichtsvollzieher
beim Amtsgericht <Stadt>
PS: Alle Inhalte sind hypothetisch!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2024, 20:35 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nach überschlägiger Sichtung des VwVG NRW
- besteht wohl kein Unterschriftserfordernis und
- darf das Ersuchen auch vollständig automatisiert erstellt werden...?
(Was jedoch ggf. noch mit dem Verbot vollständig automatisierter Entscheidungen im Einzelfall gem. Art. 22 DSGVO abzugleichen wäre.)

§ 3a VwVG NRW - Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=639183
Zitat von: § 3a VwVG NRW - Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung
(1) Die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 kann im Wege der Amtshilfe durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen werden. [...]
[...]
(3) An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss. Umfasst der Auftrag mehrere Forderungen, soll die Erklärung nach Satz 1 um eine gesonderte Aufstellung ergänzt werden, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben; die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderungen erfolgt im Auftrag selbst.
(4) Der Auftrag nach Absatz 3 ist als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag kann mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Im Fall des Satzes 3 findet für die Übermittlung des Auftrages § 130a Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist.
[...]

Ob der Auftrag tatsächlich als "elektronisches Dokument erstellt und übermittelt" wurde, wäre ggf. zu prüfen.

Man müsste mglw. auch gg. das VwVG NRW vorgehen, nach allem was dort an "Freibrief" insbes. auch für WDR reingepackt ist... ::)


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@ Hans-Peter-Paul:

wie lange ist die Ladungsfrist? Diese muß - nach diesseitiger, unten dargelegter Rechtsauffassung - in NRW mindestens einen Monat betragen.
Ist diese nicht eingehalten, dann besteht demnach schon keine Verpflichtung, zu dem Termin zu erscheinen.
Edit "Bürger": Dunkelblaue Einfügungen zum besseren Verständnis, da es letztlich wohl keine konkrete Monats-Regelung bzgl. Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft gibt, sondern die Monats-Frist wohl auf Herleitung aus den Rechtsgrundlagen (Bezugnahme auf Verwaltungsakt/ Bekanntgabe/ Rechtsmittelfrist) in der Zusammenschau beruht. Dazu muss die Herleitung aufmerksam gelesen und entsprechend verstanden werden.

Auszug aus einem 58 Seiten umfassenden Schriftsatz vom Mai d. J.  an einen Gerichtsvollzieher in NRW:

Zitat
Zunächst muß ich Sie darauf hinweisen, daß gemäß der Bestimmung in § 10 Abs. 6 RBStV für die Vollstreckung die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) und der zugehörigen Ausführungs- und Verwaltungsverordnung (AO VwVG NRW und VV VwVG NRW) anzuwenden sind. Die Regelungen der Zivilprozeßordnung können nur insoweit angewendet werden, als das VwVG NRW ausdrücklich auf diese verweist.

Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft richtet sich daher nach § 5a VwVG NRW. Nach Ziff. 5.2.3.3 VV VwVG ist die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verwaltungsakt und daher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. An dieser Rechtsbehelfsbelehrung fehlt es bereits in Ihrer Ladung v. TT.MM.2024.

Zudem ist nach o. a. Vorschrift der Ladung das Vermögensverzeichnis beizufügen, das der Vollstreckungsschuldner richtig und vollständig ausgefüllt zum Termin mitzubringen hat. Auch hieran fehlt es Ihrer Ladung v. TT.MM.2024.

Nach Ziff. 5.2.3.9 VV VwVG NRW kann die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO mit dem Widerspruch angefochten werden. Hierfür gelten die Regelungen der VWGO für das Widerspruchsverfahren. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Behauptung des Vollstreckungsgläubigers, ein Rechtsbehelf habe nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, ist unzutreffend, weil es sich bei der Forderung nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht um öffentliche Abgaben1 handelt.

§ 1 Abs. 2 VwVG NRW bestimmt:
Zitat von: § 1 Abs. 2 VwVG NRW
Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts1 des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären.

In der (Rechts-)Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) wird in
Teil 1 „Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen1 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren“ in § 4 bestimmt:
Zitat von: § 4 VO VwVG NRW
Gläubiger im Sinne von § 2 dieser Verordnung sind folgende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Einrichtungen, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner folgende Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen:
[...]
31. Westdeutscher Rundfunk Köln,
a) soweit es um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge geht,
b) für sonstige Forderungen.

Damit sind Sie verpflichtet, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft so zu bestimmen, daß die in § 70 Abs. 1 VwGO festgelegte Widerspruchsfrist von einem Monat gewahrt ist. Dies haben Sie nicht beachtet, so daß der von Ihnen bestimmte Termin schon aus diesem Grund rechtswidrig und daher aufzuheben ist.
1Edit "Bürger": Die spezielle(?) konkrete Formulierung/ Regelung in NRW bzgl. "Geldforderungen des bürgerlichen Rechts" und Bezug auf WDR bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertiefen. Danke.
Es bestehen nämlich diesbezüglich Fragen, da § 4 VO VwVG NRW gemäß der Übersicht
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=172183155282510949&xid=3916077,1
bereits
> nicht unter Teil 1 „Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren“
> sondern unter Teil 2 - "Vollstreckungsbehörden, Gläubiger, Kostenbeitrag" eingegliedert ist und sich auf § 2 VO VwVG NRW bezieht, welcher ebenfalls unter Teil 2 (und nicht unter Teil 1 fällt) und sich wiederum auf § 1 VwVG NRW – Vollstreckbare Geldforderungen bezieht.
Letztlich ist wohl auch statt § 1 Abs. 2 VwVG NRW vielmehr
§ 1 Abs. 1 VwVG NRW zu be(tr)achten:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=172183088440728133&xid=146966,2
"(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind."
Ein Bezug zu "privatrechtlichen" Forderungen/ Forderungen "bürgerlichen Rechts" kann hier auf die Schnelle anhand obiger Auszüge derzeit so nicht nachvollzogen werden.
Dem sollte hier im Thread Beachtung geschenkt und in gesondertem Thread vertiefend nachgegangen werden. Danke :)



und weiter:
Zitat
Sie durften nicht auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens tätig werden, bei dem die ausreichende Bevollmächtigung der als zuständig benannten Personen zur Vertretung des WDR nicht wirksam nachgewiesen wurde.

Das der von Ihnen betriebenen Vollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen ist bereits deshalb unwirksam, weil es als für die Beauftragung zuständige Bedienstete zwei Personen durch den Namenszusatz „i. V.“ (in Vollmacht) als Bevollmächtigte für den WDR benennt, ohne daß deren Vertretungsmacht durch die Beifügung einer Vollmachtsurkunde im Original nachgewiesen ist.

In § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDRG, https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/wdr-gesetz-102.pdf) ist bestimmt, daß nur der Intendant den WDR gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Gem. § 32 Abs. 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln (https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen_satzung100.pdf) kann der Intendant Angestellte des WDR bevollmächtigen, den WDR zu vertreten, wobei gem. § 32 Abs. 2 der Satzung die Vertretung nur durch zwei entsprechend bevollmächtigte Angestellte gemeinsam erfolgen darf.

Juristische Personen können als solche nicht selbst handeln, sondern müssen sich durch ihre Organe vertreten lassen. So wird z.B. die GmbH durch ihren Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG), der WDR durch den Intendanten (§ 25 Abs. 2 WDRG).

Der Nachweis der bestrittenen Vollmacht kann gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO (wörtlich übereinstimmend mit § 80 Satz 1 ZPO) nur durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geführt werden. Zum Nachweis der Bevollmächtigung ist das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen (OLG Stuttgart v. 18.04.2013 – 2 U 156/12 –, Rz. 31, juris; MünchKomm-ZPO/Toussaint, § 80, Rz. 11; Musielak/Weth, § 80, Rz. 14; BeckOK-ZPO/ Piekenbrock, § 80, Rz. 13). An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozeßgegners (v. Mettenheim in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 1 unter Hinweis auf § 551 Nr. 5 und § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F.). Das Nachweiserfordernis bezieht sich nicht allein auf die Vollmacht des handelnden Vertreters. Wurde die Vollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muß vielmehr die Vollmachtskette lückenlos  in der Form des § 80 ZPO / § 67 VwGO nachgewiesen werden (BGH NJW-RR 2002, 933; Toussaint a.a.O. § 80, rz. 12; Zöller/Vollkommer § 80, Rz. 7; BeckOK-ZPO/Piekenbrock § 80, RZ. 12). Der Unterbevollmächtigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, daß seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann; er muß nicht nur die Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Person, von der er die Untervollmacht ableitet (BGH v. 23.02.2006 – III ZB 50/05; BGH v. 27.03.2002 – III ZB 43/00, Rz. 8; Musielak/Weth, § 80, Rz. 13; Stein/Jonas/Bork § 88 Rz. 23; Thomas/Putzo, § 88 Rz. 2). Der Unterbevollmächtigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, daß seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 80 Rn. 7; OLG München OLGZ 1993, 223, 224).

Nach dieser Rechtsgrundlage sind Angestellte des WDR nur dann ordnungsgemäß zur Vertretung des WDR bevollmächtigt, wenn sie ihre Vertretungsmacht durch Vorlage einer auf diese lautenden und vom Intendanten eigenhändig unterzeichneten Originalvollmacht nachgewiesen haben. In dem Fall, in dem die das Vollstreckungsersuchen veranlassenden unterzeichnenden Angestellten des WDR nur aufgrund einer Untervollmacht gem. § 32 Abs. 3 der WDR-Satzung tätig wurden, ist die Vertretungsbefugnis für den WDR nach geltendem Recht über die gesamte Vollmachtskette durch Vorlage aller Vollmachturkunden im Original nachzuweisen.

Nur Amtspersonen können eine Behörde auch ohne die Vorlage einer Vollmacht Kraft ihres Amtes vertreten. Den auf dem Vollstreckungsersuchen Genannten fehlt diese Befugnis, so daß aufgrund des fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht das Vollstreckungsersuchen nicht als Erklärung des WDR angesehen werden kann.

Die auf dem Vollstreckungsersuchen Genannten sind keine Amtspersonen, da sie nicht in Angehörige des Öffentlichen Dienstes sind und nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Sie haben keinen Amtseid abgelegt, sondern sind einfache Angestellte des WDR. Der WDR ist auch keine Behörde, sondern, ausweislich des WDR-Gesetzes, ein Unternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts.

Zudem ist angesichts der Tatsache, daß der Beitragsservice und nicht der WDR das Vollstreckungsersuchen erlassen hat, nicht erkennbar, ob es sich bei den Genannten um Mitarbeiter des WDR oder um solche des Beitragsservice handelt. Sofern letzteres der Fall ist, ist das Vollstreckungsersuchen bereits nichtig, weil nach den o. a. Rechtsgrundlagen, insbesondere nach dem WDRG und der Satzung des WDR, Mitarbeiter des Beitragsservice nicht zur Vertretung des WDR bevollmächtigt werden können.

Das ohne den wirksamen Nachweis einer ausreichenden Bevollmächtigung der als zuständig benannten Personen zur Vertretung des WDR erlassene Vollstreckungsersuchen ist daher unwirksam, eine darauf beruhende Vollstreckung ist unzulässig und gesetzeswidrig.

Der Gerichtsvollzieher hat diesen Schriftsatz als Erinnerung gem. § 766 ZPO aufgefaßt und diesen an das zuständige Amtsgericht gegeben. Da das AG diesen Schriftsatz jedoch nicht einordnen konnte, hatte es bei der betroffenen Person nachgefragt und um Klarstellung gebeten, ob es sich hierbei um die Einlegung der Erinnerung handeln würde, da mit dem Schreiben keine Anträge gestellt wurden.

Hierauf wurde dem AG Mitte Juni 2024 mitgeteilt:
Zitat
Das Amtsgericht scheint irrtümlicherweise davon auszugehen, daß sich die hier streitgegenständliche Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO richten würde.

Dies ist nicht der Fall.

Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV richtet sich die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) und der zugehörigen Ausführungs- und Verwaltungsverordnung (AO VwVG NRW und VV VwVG NRW). Die Regelungen der Zivilprozeßordnung können nur insoweit angewendet werden, als das VwVG NRW ausdrücklich auf diese verweist. Vielmehr sind gemäß § 169 Abs 1 VwGO iVm § 5 Abs 1 VwVG die Vorschriften der AO anzuwenden. (Vgl Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl, RdNr 1 zu § 169; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl, RdNr 4 zu § 169.)

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluß vom 12. Dezember 1979 – I B 1062/79 – im 2. Leitsatz den Rechtsgrundsatz aufgestellt:
Zitat
Wendet das Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Vorschriften der Zivilprozeßordnung an, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Schuldner hierdurch in seinen Rechten verletzt wird.
Dies haben der Gerichtsvollzieher und auch das Amtsgericht NRW-Stadt pflichtwidrig unterlassen. Andernfalls hätte der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin schon gar nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft laden dürfen.

§ 5 a Satz 1 VwVG NRW sieht hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft eine Optionslösung vor. Damit wird die Vollsteckungsbehörde ermächtigt, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst durchzuführen oder einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, vorrangig das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst zu betreiben. Sie entscheidet auf der Grundlage ihrer organisatorischen und personellen Ausstattung, ob sie selbst Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchführt. Auch wenn sie diese grundsätzlich selbst durchführt, ist sie berechtigt, im Einzelfall aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

Damit gibt es keinen hinreichenden Sachgrund, die Schuldnerin in Abhängigkeit davon, ob die VA vom Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörde selbst abgenommen wird, unterschiedlich zu behandeln und ihr Rechte und Rechtsmittel vorzuenthalten, die ihr bei der Auswahl des jeweilig anderen Verfahrensweges zugestanden hätten. Andernfalls wäre dies mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, Gleiches nicht ungleich zu behandeln, unvereinbar.

Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft richtet sich daher nach § 5a VwVG NRW. Nach Ziff. 5.2.3.3 VV VwVG ist die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verwaltungsakt.

Bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Amtsgericht auf Abnahme der Vermögensauskunft gegenüber dem Schuldner ein Verwaltungsakt. Gem. § 35 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies ist zweifellos der Fall, wenn die Schuldnerin durch die Maßnahme der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet werden soll.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW erfordert die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes dessen Bekanntgabe. Ohne eine Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt nicht wirksam (vgl. Erbguth, Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte, 1999, S. 50 ff.; Ehlers, in: Liber Amicorum Hans Uwe Erichsen, 2004, S. 1, 5; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2007, Rn. 551).

Nach dem Wortverständnis ist Bekanntgabe die zielgerichtete Mitteilung einer Entscheidung an den Betreffenden, d.h. der Verwaltungsakt muß mit dem Willen der entscheidenden Verwaltung dem Betreffenden eröffnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 30.11.2006 - OVG 4 B 11.06 - juris Rn. 25 m.w.N.). Als Informationsvorgang, an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft (§ 43 VwVfG NRW), muß aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 2, § 43 Rn. 1a) bei der Bekanntmachung eines Verwaltungsakts entsprechend § 130 Abs. 1 BGB gewährleistet sein, daß dieser die Sphäre der erlassenden Behörde mit deren Wissen und Wollen verlassen hat und daß der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Information nehmen kann. Für eine wirksame Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf es auf Seiten der Behörde eines Bekanntgabewillens, damit dieser das „Inverkehrbringen“ eines Verwaltungsakts zugerechnet werden kann (vgl. insofern auch Peuker in Knack/ Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 53 ff.; Sachs in ebenda § 43 Rn. 176; Ramsauer in Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG M-V, U.v. 24.3.2015 - 1 L 313/11 - juris Rn. 58 m.w.N.).

Der WDR hat jedoch in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt der Beauftragung des Amtsgerichts mit der Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin nicht bekanntgegeben. Daher ist dieser Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe unwirksam und darf nicht vollzogen werden. Das Amtsgericht war verpflichtet, vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes selbst zu prüfen. Dieses hat es pflichtwidrig unterlassen, denn andernfalls hätte es den Gerichtsvollzieher nicht beauftragen dürfen.

Daran ändert auch die Beifügung des im Namen des WDR durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice erstellten Vollstreckungsersuchens zur Ladung des Gerichtsvollziehers nichts. Denn hierdurch erfolgt keine Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Eine Heilung der Nicht-Bekanntgabe auf der Grundlage von § 8 VwZG NRW kommt nicht in Betracht. Insoweit ist anerkannt, daß die Zustellung eines Verwaltungsaktes nicht dadurch mit heilender Wirkung erfolgen kann, daß dem Adressaten der Inhalt des Verwaltungsaktes durch die vom Gerichtsvollzieher beigefügte Fotokopie bekannt geworden ist (vgl. z.B. VG Schwerin, Beschluß v. 29.8.2014 - 3 B 621/14 As, Rn. 20 m.w.N.; VG München, Urteil v. 26.06.2018, M 9 K 17.53457).

Zudem darf ein Verwaltungsakt erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden. Daher durfte der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht früher als nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist anberaumt werden. Dies hat der Gerichtsvollzieher nicht beachtet, so daß dessen Ladung rechtswidrig und damit unwirksam war. Die Schuldnerin war daher nicht verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben.

Schließlich ist gegen die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft bzw. den Auftrag der Vollstreckungsbehörde an Amtsgericht der Widerspruch und der in der VwGO bestimmte Rechtsweg der Anfechtungsklage, Berufung und Revision gegeben. Demgegenüber stellt das hier vom Amtsgericht NRW-Stadt angenommene Rechtsmittel der Erinnerung nach § 766 ZPO eine mit Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Verkürzung des Rechtsweges auf die Erinnerung und die sich anschließende Beschwerde dar. Wie bereits ausgeführt, darf ein Schuldner durch die Wahl der Vollstreckungsbehörde, durch wen die Vermögensauskunft abgenommen werden soll, nicht schlechter gestellt werden als nach dem jeweils anderen Verfahren. Damit hat der Schuldner aus Art. 3 Abs. 1 GG das Recht, nach den jeweils für ihn günstigeren Regelungen aus den anzuwendenen konkurrierenden Verfahrensordnungen behandelt zu werden.

Das Schreiben des außergerichtlich Bevollmächtigten der Schuldnerin an den Gerichtsvollzieher durfte daher allenfalls als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Beauftragung des Amtsgerichts mit der Abnahme der Vermögensauskunft ausgelegt werden, nicht aber als Erinnerung gem. § 766 ZPO. Allerdings ist fraglich, ob gegen einen nicht bekanntgegebenen und damit noch nicht wirksamen Verwaltungsakt wirksam Widerspruch erhoben werden kann oder ob die Wirksamkeit des Widerspruchs erst mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts eintritt.

Schließlich hat das Amtsgericht es auch pflichtwidrig unterlassen, das Vorliegen der zwingenden Vollstreckungsvoraussetzungen, nämlich das vorliegen eines vollstreckbaren Titels, selbst zu prüfen. Im Gegensatz zum Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO hat das Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung selbst zu ermitteln, welche Forderungen des Schuldners bestehen und ob diese für eine Vollstreckung in Betracht kommen (vgl Hübschmann/Hebb/Spittaler, Komm zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, RdNr 9 vor § 309 AO 1977).

Daß entgegen der Behauptung des WDR weder vollstreckbare Titel noch überhaupt die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine behördliches Handeln des WDR vorliegen, ist in dem Schriftsatz an den Gerichtsvollzieher v. TT.MM.2024 umfassend dargelegt und nachgewiesen. Dieser Schriftsatz scheint dem Gericht vorzuliegen, so daß auf eine Wiederholung hier verzichtet werden kann.

Es sei zudem darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht das Vollstreckungsverfahren nicht in eigener Regie betreibt, sondern lediglich als Amtshelfer und damit Erfüllungsgehilfe der Vollstreckungsbehörde. Denn Herrin des Verfahrens ist stets die Vollstreckungsbehörde und damit der WDR. Folglich ist das Amtsgericht nicht als Judikative tätig, sondern übt lediglich eine Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Exekutive aus.

Die Schuldnerin hat gegen das Amtsgericht NRW-Stadt und den als Vollstreckungs“behörde“ auftretenden WDR einen auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, nach dem diese es zu unterlassen haben, gegen die Schuldnerin Maßnahmen zu ergreifen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung eines amtlichen Handelns setzt voraus, daß dieses rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Dies ist hier der Fall.

Fehlt es -–wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <77 f.> und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 13; Beschluß vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14).

Seitdem hat man weder vom WDR noch vom Gerichtsvollzieher noch vom Amtsgericht etwas gehört. Insbesondere sind bislang keine Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2024, 16:36 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

H
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Vielen herzlichen Dank für die vielen Infos :) 8)

Die Zeit drängt leider... Die fiktive Person soll am Donnerstag zu diesem "Obergerichtsvollzieher" hin.

Die fiktive Person erhielt das Schreiben laut persönlichem Einwurf des "OGV" am 9.7. und soll am 25.7, zu dem "OGV" persönlich erscheinen...
Diese Person lebt in NRW. Die "Ladungsfrist" muss laut Rechnung weniger als ein Monat sein, grob 16 Tage ab Einwurf. Es hat den Anschein, da die fiktive Person vor einigen Jahren wegen einer anderen Sache bei dem "OGV" war, betrug die Frist auch nur grob 14 Tage.

Kurze Zusammenfassung:
  • "Vollstreckungsersuchen des WDR": vermutlich vom 3.6.2024 (keine Unterschrift)
  • Schreiben des "OGV": vermutlich vom 4.7.2024 (Unterschrift vorhanden)
  • Persönlicher Einwurf der Zwangsvollstreckungssache: vermutlich vom 9.7.2024 ("ZUM ZWECKE DER ZUSTELLUNG EINGEWORFEN" mit Datum und Unterschrift)
  • Termin zum "OGV": 25.7.2024
Die fiktive Person möchte sich nochmals bei euch herzlich bedanken :)


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Zitat
§ 1 Abs. 2 VwVG NRW bestimmt:
Zitat
Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären.
In der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) wird in Teil 1 „Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren“ in § 4 bestimmt:
Zitat
Gläubiger im Sinne von § 2 dieser Verordnung sind folgende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Einrichtungen, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner folgende Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen:

[•••]

31. Westdeutscher Rundfunk Köln,
a) soweit es um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge geht,

b) für sonstige Forderungen.
Damit sind Sie verpflichtet, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft so zu bestimmen, daß die in § 70 Abs. 1 VwGO festgelegte Widerspruchsfrist von einem Monat gewahrt ist. Dies haben Sie nicht beachtet, so daß der von Ihnen bestimmte Termin schon aus diesem Grund rechtswidrig und daher aufzuheben ist.

Wenn es privat-rechtliche Forderungen sind, dann bedarf es doch eines gerichtlichen Titels, den jener zu erwirken hat, der die Forderung stellt? Dann ist doch auch der verwaltungsrechtliche Weg nicht gegeben, sondern der zivilrechtliche?


Edit "Bürger": Die spezielle(?) konkrete Formulierung/ Regelung in NRW bzgl. "Geldforderungen des bürgerlichen Rechts" und Bezug auf WDR bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2024, 10:48 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Zeit drängt leider... Die fiktive Person soll am Donnerstag zu diesem "Obergerichtsvollzieher" hin.

In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass neben weiteren rechtlichen Mitteln (z.B. Erinnerung, Widerspruch, Klage etc.) zum Thema Vollstreckung eine Terminverschiebung beantragt worden sein könnte.
Schließlich ist gerade Ferienzeit und man möchte sich ja noch entsprechend vorbereiten, sich in die Aktenlage einlesen und das Verfahren/die Forderungen möglicherweise gerichtlich prüfen lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2024, 11:35 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

r
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@querkopf

Ein sehr interessanter Schriftsatz. Dem Hörensagen nach gibt es einen sehr ähnlichen Fall aus NRW, bei dem kürzlich ein Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsersuchen geschickt hat.

Zählt die 1 Monats Frist ab Zugang des Schreibens und dokumentiertem Datum auf dem gelben Umschlag, oder reicht der eine Monat für den Termin ab Erstellung des Schreibens.
Beispiel: 09.07.24 das Schreiben aufgesetzt und zugestellt am 11.07. mit Termin zur Abgabe der VA am 09.08. ?
Ist es tatsächlich ein Monat oder vier Wochen?


Edit "Bürger": Siehe bitte obige (hoffentlich richtige) Ergänzungen zum besseren Verständnis:
wie lange ist die Ladungsfrist? Diese muß - nach diesseitiger, unten dargelegter Rechtsauffassung - in NRW mindestens einen Monat betragen.
Ist diese nicht eingehalten, dann besteht demnach schon keine Verpflichtung, zu dem Termin zu erscheinen.
Edit "Bürger": Dunkelblaue Einfügungen zum besseren Verständnis, da es letztlich wohl keine konkrete Monats-Regelung bzgl. Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft gibt, sondern die Monats-Frist wohl auf Herleitung aus den Rechtsgrundlagen (Bezugnahme auf Verwaltungsakt/ Bekanntgabe/ Rechtsmittelfrist) in der Zusammenschau beruht. Dazu muss die Herleitung aufmerksam gelesen und entsprechend verstanden werden.
Kurz-Erläuterung von "querkopf" siehe nunmehr weiter unten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38071.msg226851.html#msg226851


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2024, 22:35 von Bürger«

l
  • Beiträge: 23
Die Frist beginnt m.W. ab Bekanntgabe (3-Tages-Friktion) bzw. Datum des Zugangs bei Einschreiben etc. Wäre interessant zu wissen, ob man damit gesichert einen GV unverrichteter Dinge nach Hause schicken kann. Viel Erfolg 👍


Edit "Bürger": Siehe bitte obige (hoffentlich richtige) Ergänzungen zum besseren Verständnis:
wie lange ist die Ladungsfrist? Diese muß - nach diesseitiger, unten dargelegter Rechtsauffassung - in NRW mindestens einen Monat betragen.
Ist diese nicht eingehalten, dann besteht demnach schon keine Verpflichtung, zu dem Termin zu erscheinen.
Edit "Bürger": Dunkelblaue Einfügungen zum besseren Verständnis, da es letztlich wohl keine konkrete Monats-Regelung bzgl. Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft gibt, sondern die Monats-Frist wohl auf Herleitung aus den Rechtsgrundlagen (Bezugnahme auf Verwaltungsakt/ Bekanntgabe/ Rechtsmittelfrist) in der Zusammenschau beruht. Dazu muss die Herleitung aufmerksam gelesen und entsprechend verstanden werden.
Kurz-Erläuterung von "querkopf" siehe nunmehr weiter unten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38071.msg226851.html#msg226851


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2024, 22:34 von Bürger«
Ein Eintrag hier ist wirkungsvoll, denn er wird gelesen: https://de.trustpilot.com/review/www.rundfunkbeitrag.de?sort=recency

r
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Wie bereits geschrieben könnte es einen ganz ähnlichen Fall geben, mit der Verwendung des oben genannten Textvorschlages.
Daraufhin könnte es von einem Amtsgericht die folgende Antwort geben.

Interessant daran ist meiner Meinung nach die extrem knappe Fristsetzung von nur 5 Tagen und dass sich die Zuständigkeit vom GV zum Vollstreckungsgericht gegenseitig zugeschoben werden. Der GV hatte seinerzeit nämlich an das Vollstreckungsgericht verwiesen.

Zunächst würde Person A wohl um Fristverlängerung bitten und die geforderten Unterlagen übermitteln und abwarten was passiert.
Wäre es ggf. sinnvoll noch weitere Ergänzungen vorzunehmen?

Ich danke euch allen für eure Ideen.

Edit "Markus KA":
Zum besseren Verständnis für den Leser und die Diskussion könnte es hilfreich sein, den gesamten Text eines Dokumentes im Beitrag zu zitieren.
Wird der Text nachgetragen, dann wird dieser von der Moderation nachträglich in den Ausgangsbeitrag eingefügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2024, 22:38 von Bürger«

r
  • Beiträge: 83
Anbei die gewünschten Zitate*. Die Schreiben, auf die Bezug genommen wird, befinden sich in der Anlage. Diese sind aus 2019/2020.

Zitat
Zunächst wurde unverzüglich an das Gericht nach Aufforderung durch den GV geschrieben

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks, Köln (WDR) ein.
Die Forderungen des WDR sind unbegründet und sind zurückzuweisen. Der WDR behauptet in seinem Vollstreckungsersuchen, dass die Forderungen vollstreckbar wären. Hierfür hätte der WDR allerdings einen Bescheid zusenden müssen, was nie der Fall war. Hilfsweise bitte ich um Aussetzung des Vollzugs.

Seit der letzten Zahlung im Januar 2020 erhielt ich keine Schreiben des WDR. Dies hat der WDR auch in seinem letzten Schreiben dargelegt. Weiterhin ist die Summe nicht korrekt. Die drei Zahlungen in Höhe insgesamt xxx Euro im Jahr 2019 und 2020 wurden nicht berücksichtigt. Eingezahlt jeweils bei der Stadtkasse xxx.
Weiterhin sind die Forderungen aus den Jahren 2019 und 2020 bereits in jedem Falle verjährt.

Anbei erhalten Sie mein vorletztes Schreiben an den WDR, die Antwort darauf, sowie mein letztes Schreiben an den WDR. Anschließend erfolgt, wie auch angekündigt, keine Kommunikation.

Zitat
Dieser Schriftsatz wurde ca. 2 Wochen später abgeschickt, nachdem die Materie etwas genauer verstanden wurde und auch keine Antwort des Amtsgerichtes erfolgt


Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider habe ich bisher keine Antwort von Ihnen erhalten, ob der Termin am xx. August zur Abgabe der Vermögensauskunft einzuhalten ist oder nicht.
Ich gehe davon aus, dass der Termin aufgehoben und mein Erscheinen nicht notwendig ist.

Das Amtsgericht/der Gerichtsvollzieher scheint irrtümlicherweise davon auszugehen, dass sich die hier streitgegenständliche Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO richten würde.
Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV richtet sich die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) und der zugehörigen Ausführungs- und Verwaltungsverordnung (AO VwVG NRW und VV VwVG NRW). Die Regelungen der Zivilprozessordnung können nur insoweit angewendet werden, als das VwVG NRW ausdrücklich auf diese verweist. Vielmehr sind gemäß § 169 Abs 1 VwGO iVm § 5 Abs 1 VwVG die Vorschriften der AO anzuwenden. (Vgl Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl, RdNr 1 zu § 169; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl, RdNr 4 zu § 169.)
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12. Dezember 1979 – I B 1062/79 – im 2. Leitsatz den Rechtsgrundsatz aufgestellt:

„Wendet das Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Vorschriften der Zivilprozessordnung an, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Schuldner hierdurch in seinen Rechten verletzt wird.“
Dies haben der Gerichtsvollzieher und auch das Amtsgericht NRW-Stadt unterlassen. Andernfalls hätte der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft laden dürfen.
§ 5 a Satz 1 VwVG NRW sieht hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft eine Optionslösung vor. Damit wird die Vollsteckungsbehörde ermächtigt, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst durchzuführen oder einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, vorrangig das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst zu betreiben. Sie entscheidet auf der Grundlage ihrer organisatorischen und personellen Ausstattung, ob sie selbst Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchführt. Auch wenn sie diese grundsätzlich selbst durchführt, ist sie berechtigt, im Einzelfall aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Damit gibt es keinen hinreichenden Sachgrund, den Schuldner in Abhängigkeit davon, ob die VA vom Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörde selbst abgenommen wird, unterschiedlich zu behandeln und ihr Rechte und Rechtsmittel vorzuenthalten, die ihr bei der Auswahl des jeweilig anderen Verfahrensweges zugestanden hätten. Andernfalls wäre dies mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, Gleiches nicht ungleich zu behandeln, unvereinbar.

Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft richtet sich daher nach § 5a VwVG NRW. Nach Ziff. 5.2.3.3 VV VwVG ist die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verwaltungsakt.

Bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Amtsgericht auf Abnahme der Vermögensauskunft gegenüber dem Schuldner ein Verwaltungsakt. Gem. § 35 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies ist zweifellos der Fall, wenn der Schuldner durch die Maßnahme der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet werden soll.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW erfordert die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes dessen Bekanntgabe. Ohne eine Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt nicht wirksam (vgl. Erbguth, Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte, 1999, S. 50 ff.; Ehlers, in: Liber Amicorum Hans Uwe Erichsen, 2004, S. 1, 5; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2007, Rn. 551).

Nach dem Wortverständnis ist Bekanntgabe die zielgerichtete Mitteilung einer Entscheidung an den Betreffenden, d.h. der Verwaltungsakt muss mit dem Willen der entscheidenden Verwaltung dem Betreffenden eröffnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 30.11.2006 - OVG 4 B 11.06 - juris Rn. 25 m.w.N.). Als Informationsvorgang, an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft (§ 43 VwVfG NRW), muss aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 2, § 43 Rn. 1a) bei der Bekanntmachung eines Verwaltungsakts entsprechend § 130 Abs. 1 BGB gewährleistet sein, dass dieser die erlassende Behörde mit deren Wissen und Wollen verlassen hat und dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Information nehmen kann. Für eine wirksame Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf es auf Seiten der Behörde eines Bekanntgabewillens, damit dieser das „Inverkehrbringen“ eines Verwaltungsakts zugerechnet werden kann (vgl. insofern auch Peuker in Knack/ Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 53 ff.; Sachs in ebenda § 43 Rn. 176; Ramsauer in Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG M-V, U.v. 24.3.2015 - 1 L 313/11 - juris Rn. 58 m.w.N.).
Der WDR hat jedoch in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt der Beauftragung des Amtsgerichts mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldnes nicht bekanntgegeben. Daher ist dieser Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe unwirksam und darf nicht vollzogen werden. Das Amtsgericht war verpflichtet, vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes selbst zu prüfen. Dieses hat es offensichtlich unterlassen, denn andernfalls hätte es den Gerichtsvollzieher nicht beauftragen dürfen.

Daran ändert auch die Beifügung des im Namen des WDR durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice erstellten Vollstreckungsersuchens zur Ladung des Gerichtsvollziehers nichts. Denn hierdurch erfolgt keine Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Eine Heilung der Nicht-Bekanntgabe auf der Grundlage von § 8 VwZG NRW kommt nicht in Betracht. Insoweit ist anerkannt, dass die Zustellung eines Verwaltungsaktes nicht dadurch mit heilender Wirkung erfolgen kann, dass dem Adressaten der Inhalt des Verwaltungsaktes erst durch Nachfrage beim Gerichtsvollzieher nach Zugang des Vollstreckungsersuchesn dann via eMail zur Verfügung gestellten Fotokopie bekannt geworden ist (vgl. z.B. VG Schwerin, Beschluß v. 29.8.2014 - 3 B 621/14 As, Rn. 20 m.w.N.; VG München, Urteil v. 26.06.2018, M 9 K 17.53457).

Zudem darf ein Verwaltungsakt erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden. Daher durfte der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht früher als nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist anberaumt werden. Dies hat der Gerichtsvollzieher nicht beachtet, so dass dessen Ladung unwirksam ist. Der Schuldner ist daher nicht verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben.

Schließlich ist gegen die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft bzw. den Auftrag der Vollstreckungsbehörde an Amtsgericht der Widerspruch und der in der VwGO bestimmte Rechtsweg der Anfechtungsklage, Berufung und Revision gegeben. Demgegenüber stellt das hier vom Amtsgericht xxx angenommene Rechtsmittel der Erinnerung nach § 766 ZPO eine mit Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Verkürzung des Rechtsweges auf die Erinnerung und die sich anschließende Beschwerde dar. Wie bereits ausgeführt, darf ein Schuldner durch die Wahl der Vollstreckungsbehörde, durch wen die Vermögensauskunft abgenommen werden soll, nicht schlechter gestellt werden als nach dem jeweils anderen Verfahren. Damit hat der Schuldner aus Art. 3 Abs. 1 GG das Recht, nach den jeweils für ihn günstigeren Regelungen aus den anzuwendenden konkurrierenden Verfahrensordnungen behandelt zu werden.

Schließlich hat das Amtsgericht es auch unterlassen, das Vorliegen der zwingenden Vollstreckungsvoraussetzungen, nämlich das vorliegen eines vollstreckbaren Titels, selbst zu prüfen. Im Gegensatz zum Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO hat das Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung selbst zu ermitteln, welche Forderungen des Schuldners bestehen und ob diese für eine Vollstreckung in Betracht kommen (vgl Hübschmann/Hebb/Spittaler, Komm zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, RdNr 9 vor § 309 AO 1977).

Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht das Vollstreckungsverfahren nicht in eigener Regie betreibt, sondern lediglich als Amtshelfer und damit Erfüllungsgehilfe der Vollstreckungsbehörde. Denn Herrin des Verfahrens ist stets die Vollstreckungsbehörde und damit der WDR. Folglich ist das Amtsgericht nicht als Judikative tätig, sondern übt lediglich eine Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Exekutive aus.
Der Schuldner hat gegen das Amtsgericht xxx und den als Vollstreckungsbehörde auftretenden WDR einen auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, nach dem diese es zu unterlassen haben, gegen den Schuldner Maßnahmen zu ergreifen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung eines amtlichen Handelns setzt voraus, dass dieses rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Dies ist hier der Fall.
Fehlt es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <77 f.> und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 13; Beschluß vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14).


Edit "Markus KA":
Zum besseren Verständnis für den Leser und die Diskussion könnte es hilfreich sein, den gesamten Text der Anlage im Beitrag zu zitieren.
Wird der Text nachgetragen, dann wird dieser von der Moderation nachträglich in den Ausgangsbeitrag eingefügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2024, 22:39 von Bürger«

q
  • Beiträge: 402
Die meiner Ansicht nach einzige sinnvolle Maßnahme ist die sofortige Unterlassungsklage gegen den WDR beim zuständigen Verwaltungsgericht, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO.

Nach Klageeingang beim Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Fortführung der Vollstreckung unzulässig, weil aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, daß die Verwaltung nicht durch Vollzug vollendete Tatsachen schaffen darf, bevor über die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungshandelns entschieden wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2024, 22:35 von Bürger«
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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Sollte rein fiktiv bei einem VG Klage erhoben und Anträge gestellt werden, könnte auf die entsprechenden Gerichtskosten hingewiesen worden sein. Möglicherweise könnten auch die Anwaltskosten der Gegenseite anfallen.

In anderen fiktiven Fällen könnte die rückwirkende Befreiung bei der Landesrundfunkanstalt beantragt und dies dem AG/GV mitgeteilt worden sein.

Hierzu auch:
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37991.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2024, 17:01 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

H
  • Beiträge: 3
Leider ist es inzwischen so, dass man, da es ja dieses "Bürgergeld" gibt, sich vom Zeitraum die "Befreiungen" geben lassen kann und diese der "GEZ" hinschicken sollte... Es wurde bei jemandem nachgefragt und dieser meinte, dass da zwei "Personen" (Druckbuchstaben) stehen, die in Vertretung des WDR bevollmächtigt seien und handeln und keinerlei Unterschrift nötig sei.

Leider kann man die ernannten "Personen" in der Suchmaschine irgendwie gar nicht ausfindig machen, vor allem eine "Person", es sei denn, diese wäre ein Dirigent des WDR 🤷???

Man weiß nicht, ist es ein Herr, eine Dame, oder was auch immer, ist die ernannte "Person" ein Hausmeister oder Reinigungskraft mit der Bevollmächtigung?

Alles intransparent, aber das interessiert WDR/ GEZ natürlich nicht und jemandem, der sich als "Gerichtsvollzieher"/"Obergerichtsvollzieher" bezeichnet, ebenfalls nicht 🤬

Trotz wider Willen musste die "fiktive Person" die "Befreiungen" zur "GEZ" leider hinschicken, da der "Obergerichtsvollzieher" etwas "besänftigt" werden musste. Eine "helfende fiktive Person" war der Meinung, dass man diesen "Weg" gehen sollte... Allerdings muss man dazu auch sagen, dass die "helfende fiktive Person" den "Schundfunk" super findet und verteidigt 🙈

Die "GEZ" hat/sollte die Unterlagen haben, bisher keinerlei Rückmeldung, von dem "Inkasso"...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2024, 22:41 von Bürger«

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  • Beiträge: 402
Zur Erläuterung der vom GV einzuhaltenden Monatsfrist (Rechtslage in NRW, in anderen Bundesländern könnte es vergleichbare Regelungen geben):

Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, nicht nach der Zivilprozeßordnung (§ 10 Abs. 6 RBStV). Daran ändert die Tatsache, daß hier ein Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht beauftragt wurde, nichts.

Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist daher ein Verwaltungsakt, und zwar auch dann, wenn diese vom Gerichtsvollzieher kommt - siehe dazu unter
VV VwVG NRW (Nr. 5.2.3.3, Satz 6)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat von: VV VwVG NRW, 5.2.3.3
5.2.3.3
Liegen die Voraussetzungen zur Abnahme der e. V. vor, so hat die Vollstreckungsbehörde zunächst zu prüfen, ob Hinderungsgründe nach § 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 4 AO (Schutzfrist) gegeben sind. Liegen keine Hinderungsgründe vor, kann der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der e. V. geladen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das e. V.-Verfahren ist aktenkundig zu machen, da die Vollstreckungsbehörde dafür beweispflichtig ist. Der Ladung ist das Vermögensverzeichnis beizufügen, das der Vollstreckungsschuldner richtig und vollständig ausgefüllt zum Termin mitzubringen hat. Die Terminbestimmung kann mit der Ladung verbunden werden. Die Ladung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden sollte (vgl. Nr. 5.2.3.9.3).
Ist der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person, ist der gesetzliche Vertreter zu laden.
Die Terminbestimmung kann auch mit einem gesonderten Schreiben erfolgen, das dem Vollstreckungsschuldner erst übersandt werden sollte, wenn die Ladung bestandskräftig ist.
Mit der Terminbestimmung sollte der Vollstreckungsschuldner über die Folgen seines Nichterscheinens zu dem für die Abgabe der e. V. anberaumten Termin hingewiesen werden.

Ein Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mit dem Widerspruch angefochten werden (§ 70 VwGO). Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Verwaltungsakt rechtskräftig, also unanfechtbar, wenn kein Widerspruch erhoben wurde.

Ein Verwaltungsakt kann erst dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt, also vollstreckt, werden, wenn er unanfechtbar geworden ist (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Damit kann ein VA erst nach Ablauf der in der VwGO bestimmten Rechtsmittelfrist (1 Monat) vollzogen werden.

Damit darf der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, wenn gegen die Ladung kein Widerspruch eingelegt wurde, frühestens erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 1 Monat stattfinden, denn die Abnahme der Vermögensauskunft durch den GV ist die Vollziehung des Verwaltungsakts der Ladung.

Wurde gegen die Ladung Widerspruch eingelegt, so führt dies zur weiteren Verschiebung:

VV VwVG NRW (5.2.3.9.3 - Terminbestimmung nach dem Widerspruch)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat von: VV VwVG NRW, 5.2.3.9.3 - Terminbestimmung nach dem Widerspruch
5.2.3.9.3
Terminbestimmung nach dem Widerspruch


Die e. V. kann gemäß § 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO erst abgenommen werden, wenn die Entscheidung über den Widerspruch des Vollstreckungsschuldners unanfechtbar geworden ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist daher ausgeschlossen. Bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit ist die Terminbestimmung, nicht aber die bereits an den Vollstreckungsschuldner ergangene Ladung, aufzuheben.

Die aufschiebende Wirkung eines fristgemäß eingelegte Widerspruchs ist nach dem Beschluss des BFH vom 25.11.1997 (Az: VII B 188/97) nur davon abhängig, dass der Widerspruch begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung sollte daher die Ladung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Enthält der eingelegte Widerspruch keine Begründung, kommt ihm keine aufschiebende Wirkung zu (§ 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO).

Macht der Vollstreckungsschuldner im Rahmen eines Widerspruchs Einwendungen geltend, deren Gründe erst nach der Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung entstanden sind (z. B. zwischenzeitliche Abgabe der e. V. gegenüber einem anderen Gläubiger), so haben diese Einwendungen aufschiebende Wirkung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2024, 21:17 von Bürger«
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B
  • Beiträge: 145
Moin Zusammen,

habe hier eine ähnliche Sachlage und Termin für eine fiktive Person A.

Gestern per E-Mail (vorab) der Beschluss vom AG (hier in NRW) auf die bereits vorgebrachten Argumente angekommen.

Es wurde aus Fristwahrungsgründen dann noch gestern Klage beim zuständigen VG erhoben (auch per Mail) da der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wohl auf heute liegt.

Es wird wohl nun nötig, eine Klagebegründung auszuarbeiten.

Evtl. besteht ja die Möglichkeit, dass die Argumente zur ZPO und VwVG und VwVfG auch in der Klage genutzt werden können - oder haben die nur bei dem zuständigen AG eine Rolle gespielt?


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